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Erlaubt: Werbung mit „zuckerfrei“ oder „kalorienfrei“

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Erlaubt: Werbung mit „zuckerfrei“ oder „kalorienfrei“
Erlaubt

Lebensmittel dürfen mit der Eigenschaft „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ werben, wenn sie pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker enthalten. Verbraucher:innen, die 0,0 Prozent Zucker erwarten, können sich getäuscht sehen.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Bei einem „zuckerfreien“ Erzeugnis mit minimalem Zucker- oder Energiegehalt sollte aus Sicht von Lebensmittelklarheit ein schnell auffindbarer und gut lesbarer Hinweis wie „enthält minimale Mengen Zucker“ vorgeschrieben sein. Dies trifft auch auf die Werbung „kalorienfrei“ oder „energiefrei“ zu.

Ein typisches Beispiel sind Erfrischungsgetränke

Verschiedene Lebensmittel wie Erfrischungsgetränke sowie Bonbons werben mit der Angabe „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“. Die Nährwerttabelle dagegen weist einen geringen Zuckergehalt von bis zu 0,5 Gramm pro 100 Milliliter aus. 
Der Zuckergehalt stammt dabei beispielsweise aus natürlichen Quellen, wenn ein Erfrischungsgetränk einen geringen Anteil an Fruchtsaft enthält. Eine andere Möglichkeit ist die sehr geringe Zugabe einer Zuckerart, die einen anderen Zweck erfüllt, beispielsweise ein Lebensmittel zu färben wie Karamellzuckersirup.
Erfrischungsgetränke werben beispielsweise mit „kalorienfrei“, obwohl zwei bis drei Kilokalorien pro 100 Milliliter laut Nährwerttabelle enthalten sind.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Beschwerden zu Erfrischungsgetränken

Auf dem Produkt wird in Großbuchstaben mehrfach mit „ohne Zucker“ geworben. Zuhause hat dann der Blick in die Nährwerttabelle offenbart, dass doch 0,3 g/100 ml Zucker enthalten waren. Auf ein Glas sind das immerhin 0,7 g/250 ml Zucker - obwohl das Produkt doch „ohne Zucker“ sein soll. 
Ich fühle mich getäuscht, vor allem da Konkurrenzprodukte, wie [..] unter „ohne Zucker“ auch keinen Zucker verstehen. Die Angabe „ohne Zusatz von Zucker“ würde hier doch eher zutreffen. Ich bitte um eine Stellungnahme.
Verbraucherin aus Bietigheim-Bissingen vom 04.10.2021

Verpackung hat groß „Zero Kalorien“ stehen, bei den Nährwerten steht jedoch 2 kcal pro 100 ml.
Verbraucher aus Herford vom 06.10.2018

Verpackung suggeriert null Kalorien, aber bei der Tabelle sind Kalorien (1,8) angegeben.
Verbraucher aus Herford vom 30.09.2018

Zero Zucker + Zero Kalorien pro Dose trotzdem 9 kcal und das ist meiner Meinung nach nicht Zero.
Verbraucher aus Bremen vom 05.02.2017

Auf den Flaschen steht u.a. „Null Kalorien“. Dreht man die Flasche um, enthält jedes Glas 1000 Kalorien, bzw 2300 Joule. Null mit Tausend verwechseln? Hmm ... Und dann diese komischen 0 Prozent dahinter. Also die beziehen sich ja auf den durchschnittlichen Tagesumsatz. Das wären natürlich auch nicht Null, sondern pro Glas 0,03 Prozent. Jetzt haben die Prozentangaben aber rein gar nichts mit den enthaltenen Kalorien zu tun. […]
Verbraucher aus Göttingen vom 22.11.2016

Die Bezeichnung auf allen Produkten suggeriert mit ihrer Aufschrift „Kalorienfrei“ oder „Zero Kalorien“, dass in den Produkten keine Kalorien enthalten sind. Wenn man auf die Inhaltsstoffe schaut, sieht man, dass dies eine Falschaussage ist. Dort steht unverkennbar 2-3, je nach Produkt, Kalorien pro 100 Milliliter. 
Konkurrenten haben auf ihren Produkten Kalorienarm stehen, wodurch meines Erachtens unlauterer Wettbewerb betrieben wird, da die Kunden eher zu den Produkten greifen, die als kalorienfrei deklariert sind.
Verbraucher aus Brandenburg an der Havel vom 16.07.2016

Auf der Flasche sowie auf der Verpackung des Sechser-Packs steht vorn und hinten groß in roten Buchstaben OHNE ZUCKER. In der Nährwerttabelle stehen dann jedoch 0,3 g Zucker pro 100 ml.
Verbraucher aus Germering vom 11.04.2014

Am oberen Dosenrand reihen sich die Begriffe „kalorienfrei“ und „zero Zucker“ - blickt man jedoch auf die Nährwertangaben, so stellt man fest, dass das Getränk 3 kcal/100ml hat. Unter kalorienFREI verstehe ich etwas anderes, kalorienARM wäre zum Beispiel in Ordnung.
Verbraucherin aus München vom 22.08.2013

Die Orangenlimonade wird mit 0 Prozent Zucker laut Etikett beworben. Auf der Zutatenliste werden jedoch 0,5 Prozent Kohlenhydrate = 0,5 Prozent Zucker angegeben. Selbst wenn das Gesetz eine Spanne von 0,5 Prozent erlaubt, dürfte meiner Meinung nach nur mit "zuckerarm" geworben werden. Es gibt zwar einen Diabetes-Hinweis, trotzdem halte ich die Deklarierung für irreführend. Allein schon durch den Anteil von Orangenkonzentrat ist Zucker, wenn auch in geringen Mengen in natürlicher Form enthalten. Es müsste also heißen "ohne Zusatz von Fremdzucker" oder 0 Prozent Fremdzuckerzusatz.
Verbraucher aus Reisbach vom 26.07.2011

Beschwerden zu Bonbons

Auf der Front der Verpackung steht „zuckerfrei“. Für mich bedeutet das, dass es überhaupt keinen Zucker enthält auch nicht artverwandte. Schaut man auf die Inhaltsstoffe so liest man tatsächlich „Karamellzuckersirup“. Dies ist ein Umwandlungsprodukt von Zucker (erhitzen). Der Grundstoff ist aber immer noch Zucker. Das ärgert mich extrem.
Verbraucher aus Herbertingen vom 31.08.2017

Ich erwerbe und verzehre die zuckerfreien Bonbons in der Geschmacksrichtung Caramel seit Jahren und teilweise auch 1/2 bis eine Tüte pro Tag. Leider habe ich trotz der Aufschrift „zuckerfrei“ massive Probleme mit meinen Zähnen. Nach genauer Durchsicht (leider nicht viel früher) der Zutatenliste fiel mir auf, dass in den Bonbons Karamellzuckersirup enthalten ist. Auf der Tüte wird groß mit „Zuckerfrei“ geworben und tatsächlich wird Zucker unter einer anderen Bezeichnung zugefügt. Für mich ist das ein klarer Fall von Verbrauchertäuschung.
Verbraucherin aus Neubrandenburg vom 01.02.2017

Auf der Vorderseite steht in rot „ohne Zucker“, in der Zutatenliste taucht allerdings an dritter Stelle „Karamellzuckersirup“ auf.
Verbraucherin aus Wittenberg vom 05.11.2015

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) definiert die Begriffe „zuckerfrei“ und „zuckerarm“.
Die Angabe „zuckerfrei“ oder gleichlautende Bezeichnungen sind danach nur dann zulässig, wenn nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Produkts enthalten sind. Folglich darf mit dieser Bezeichnung noch bis zu dieser Grenze geworben werden.
Die Auslobung mit „zuckerarm“ ist für Produkte erlaubt, die maximal 5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthalten oder – wenn sie flüssig sind – 2,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter.
Die Angabe „energiefrei“ oder gleichlautende Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 Kilokalorien oder 17 Kilojoule pro 100 Milliliter enthält.

Verbraucher:innen, die unter „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ einen Zuckergehalt von 0,0 Gramm verstehen, erwarten absolut keinen Zucker.

Das Lebensmittelrecht lässt jedoch die Angabe „zuckerfrei“ oder „0 % Zucker“ bis zu einer Grenze von 0,5 Prozent Zucker pro 100 Gramm oder 100 Milliliter zu.

Außerdem können Zuckeralkohole, auch Zuckeraustauschstoffe genannt, beispielsweise Sorbit und Isomalt und Süßstoffe wie Saccharin oder Aspartam in beliebiger Menge enthalten sein. Beide haben zwar süßende Eigenschaften und Zuckeralkohole zählen zu den Kohlenhydraten, sie sind aber keine Zucker (Mono- und Disaccharide). Dies kann Verbraucher:innen aus unserer Sicht zusätzlich irritieren, wenn ihnen die Unterschiede nicht bekannt und nicht verständlich sind.

Verwechslungsgefahr besteht an dieser Stelle zudem mit der Auslobung „zuckerarm“, die einen höheren Prozentsatz an Zucker zulässt.

Fazit: „Zuckerfreie“ Erzeugnisse mit minimalem Zuckergehalt sollten einen schnell auffindbaren und gut lesbaren Hinweis wie „enthält minimale Mengen Zucker“ haben. Dies trifft auch auf die Werbung „kalorienfrei“ oder „energiefrei“ zu.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
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