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Erlaubt: Angabe „nicht aus …“ soll auf abweichende Herkunft von primären Zutaten hinweisen

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Erlaubt: Angabe „nicht aus …“ soll auf abweichende Herkunft von primären Zutaten hinweisen
Erlaubt

Eine Vorschrift erlaubt diese Kennzeichnung. Lebensmittelklarheit fordert eine Änderung.

Stammen bei einem Lebensmittel mit Herkunftsangabe die primären Zutaten nicht aus dem beworbenen Land oder der angegebenen Region, müssen Anbieter die abweichende Herkunft im selben Sichtfeld kennzeichnen, und zwar in mindestens 75 Prozent der Schriftgröße des beworbenen Landes. Die Butter als primäre Zutat für das Streichfett stammt „aus Irland“. Die Herkunftsangabe der zweiten primären Zutat – Rapsöl – lautet lediglich „nicht aus Irland“. 

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollte das abweichende Ursprungsland für die primäre Zutat Rapsöl eindeutig genannt werden.

Ein typisches Beispiel ist ein Produkt mit zwei wesentlichen Zutaten 

Auf dem Streichfett weist die Angabe „Produkt aus Irland“ auf die Herkunft des Lebensmittels hin. Butter und Rapsöl sind als primäre Zutaten zu erkennen. Zusätzlich steht auf der Schauseite der Hinweis „Butter aus Irland, Rapsöl nicht aus Irland“. Damit gibt es für Rapsöl keine konkrete Angabe zur Herkunft. 

Beschwerden

Auf der Verpackung heißt es „Butter aus Irland, Rapsöl nicht aus Irland“. Warum steht auf der Packung nicht, aus welchem Land das Rapsöl stammt?
Verbraucherin aus Wennigsen vom 29.12.2024

Das ist geregelt

Gemäß der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen auf Lebensmitteln nicht täuschen, unter anderem über das Ursprungsland oder den Herkunftsort.

Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort auf einem Lebensmittel angegeben, die primäre Zutaten stammen aber nicht daher, so ist ein Hinweis zum Ursprungsland oder Herkunftsort der primären Zutaten anzugeben. Primäre Zutaten sind solche Zutaten, die entweder über 50 Prozent des Lebensmittels ausmachen oder die üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert werden, beispielsweise weil sie in der Bezeichnung genannt oder auf dem Lebensmittel abgebildet sind.
Für die abweichende Herkunftsangabe der primären Zutat eines Lebensmittels sieht die Durchführungsverordnung zur LMIV beispielsweise vor:

  • „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ oder
  • Name eines Mitgliedstaates oder Drittlandes oder
  • „stammt nicht aus …“

Zudem regelt diese Verordnung, dass die Angabe im selben Sichtfeld stehen muss wie die Herkunftsangabe des Lebensmittels und in mindestens 75 Prozent der Schriftgröße der Herkunftsangabe.

Die Angabe „Rapsöl nicht aus Land X“ ist als abweichende Herkunftsangabe für die primäre Zutat des Streichfettes weder präzise noch aussagekräftig. Dies gilt ebenso für die Angabe der Herkunft mit „EU und Nicht-EU“.

Fazit: Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollte das abweichende Ursprungsland konkret benannt werden.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Landwirtschaft; Ernährung und Heimat (BMLEH) über die Kennzeichnungsproblematik informiert .

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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