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Werbung mit dem Nährwert: Strenge Vorgaben für die Hersteller

"Wenig Fett", "reich an Vitamin C", "ohne Zucker“ – nährwertbezogene Angaben sind auf Lebensmitteln weit verbreitet. Hersteller dürfen solche Aussagen nur verwenden, wenn die Produkte bestimmte Vorgaben einhalten.
Diese sind in der Europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geregelt, auch „Health-Claims-Verordnung“ genannt.

Grundsätzlich gilt: Es dürfen nur solche nährwertbezogenen Angaben gemacht werden, die in der Health-Claims-Verordnung definiert sind. Hier eine Übersicht über die wichtigsten zugelassenen nährwertbezogenen Angaben mit den Voraussetzungen, die die Lebensmittel dafür erfüllen müssen:

Angaben zur Energie

  • Energiearm: Das Produkt enthält nicht mehr als 40 kcal (170 kJ) je 100 Gramm oder bei flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ) je 100 Milliliter. Für Tafelsüßen gilt: maximal 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 Gramm Saccharose (circa 1 Teelöffel Zucker) entspricht.
  • Energiereduziert: Der Brennwert (kcal/kJ) ist um mindestens 30 Prozent verringert; die Eigenschaften, die den Gesamtbrennwert des Lebensmittels reduzieren, müssen genannt werden, zum Beispiel „Teile des Zuckers werden durch Ballaststoffe, Wasser und Süßungsmittel ersetzt“
  • Energiefrei: Das Produkt enthält nicht mehr als 4 kcal (17 kJ) je 100 Milliliter. Für Tafelsüßen gilt: maximal 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 Gramm Saccharose entspricht (circa 1 Teelöffel Zucker).

Angaben zu Fett

  • Fettarm: Das Produkt enthält weniger als 3 Gramm Fett pro 100 Gramm oder weniger als 1,5 Gramm Fett je 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln. Für teilentrahmte Milch gilt: 1,8 Gramm Fett je 100 Milliliter.
  • Fettfrei/Ohne Fett: Das Produkt enthält nicht mehr als 0,5 Gramm Fett pro 100 Gramm oder 100 Milliliter.
  • Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren: In einem solchen Lebensmittel müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen, und diese müssen mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
  • Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren: In einem solchen Lebensmittel müssen mindestens 70 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus ungesättigten Fettsäuren stammen, und diese müssen mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

Angaben zu Zucker 

  • Zuckerarm: Das Produkt enthält nicht mehr als 5 Gramm Zucker pro 100 g oder bei flüssigen Lebensmitteln 2,5 Gramm Zucker pro 100 ml.
  • Zuckerfrei: Das Produkt enthält nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml.
  • Ohne Zuckerzusatz: Das Produkt enthält keine zugesetzten Einfach- und Zweifachzucker (Mono- oder Disaccharide) wie Traubenzucker oder Haushaltszucker (Saccharose) oder eine andere Zutat mit süßender Wirkung, wie etwa Fruchtsüße. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, soll das Etikett den folgenden Hinweis enthalten: "Enthält von Natur aus Zucker"

Angaben zu Ballaststoffen

  • Ballaststoffquelle: Das Produkt enthält mindestens 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal.
  • Hoher Ballaststoffgehalt: Das Produkt enthält mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 Gramm oder mindestens 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 kcal.

 

Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen

  • Vitamin-Quelle/Mineralstoff-Quelle, zum Beispiel „Magnesium-Quelle“, „enthält Vitamin B6“: Das Produkt enthält eine „signifikante Menge“ des angegebenen Vitamins oder Mineralstoffs; dies entspricht in der Regel 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm, 100 Millilitern oder auch pro Portion, wenn die Packung eine einzige Portion enthält.
  • Hoher Vitamingehalt/hoher Mineralstoffgehalt, zum Beispiel „hoher Eisengehalt“, „hoher Gehalt an Vitamin B12“: Das Produkt enthält mindestens doppelt so viel des Vitamins oder Mineralstoffs wie bei „Vitamin-Quelle/Mineralstoff-Quelle“.

Sonstige Angaben

  • Leicht: Die Angabe "leicht" muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe "reduziert"; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel "leicht" machen. Bei Limo „light“ beispielsweise, dass kein Zucker enthalten ist.
  • Von Natur aus/Natürlich: Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die Bedingung, um eine nährwertbezogene Angabe zu verwenden, so darf diesem Hinweis der Ausdruck "von Natur aus/natürlich" vorangestellt

Nährwertprofile nicht in Sicht

Ein Kernpunkt der Verordnung ist, dass Lebensmittel nur dann mit nährwertbezogenen Angaben beworben werden dürfen, wenn das Lebensmittel insgesamt eine ernährungsphysiologisch günstige Zusammensetzung aufweist. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen beispielsweise einen Müsliriegel als "fettfrei" bewirbt, obwohl in dem Riegel viel  Zucker steckt.

Diese so genannten Nährwertprofile, die Höchstgrenzen, beispielsweise für Fett-, Salz- und Zuckergehalt benennen, hätte die EU-Kommission bereits bis 19. Januar 2009 festlegen sollen. Derzeit ist unklar, wann die Nährwertprofile erstellt und gelten werden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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