Das ärgert beim Einkauf:

Fehlender Grundpreis bei „Too Good To Go“

Ein Preisvergleich ist für das Linsen-Angebot mit 21 Dosen nicht möglich. In der Too Good To Go-App fehlt dafür der Grundpreis.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Für das Angebot „Linsen Paket“ fällt in der App „To Good To Go“ der Preis von 18,99 Euro ins Auge. Dass es sich dabei um gutes Angebot handelt, soll der Hinweis auf den „Wert: 31 €“ geben. Den verpflichtenden Grundpreis für das Linsenangebot erfahren die Nutzer:innen der App jedoch nicht. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte der Händler für einen Preisvergleich den Grundpreis in Bezug auf die Menge kennzeichnen.
Die Firma hat eine Prüfung angekündigt.

Ich nutze gelegentlich die App „Too Good To Go“, bei der Lebensmittel vor der Vernichtung bewahrt werden können. Dort gibt es auch einen Punkt „Lieferung“, unter dem handelsübliche Lebensmittel (z. B. Ketchup oder Schokoriegel) erworben werden können. Die eigentlich vorgeschriebene Grundpreisangabe fehlt, beispielsweise bei dem Angebot zu veganer Gulaschsuppe im Glas.
Verbraucher aus Düsseldorf vom 12.08.2025

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Fehlende Preistransparenz: Sich an einem durchgestrichenen „Wert“ für das Linsen-Angebot zu orientieren, reicht für die Kaufentscheidung allein nicht aus. Für einen echten Preisvergleich fehlt der Grundpreis bezogen auf die Menge.

Darum geht’s:

Über die App „Too Good To Go“ bietet der Händler ein wechselndes Angebot von Lebensmittelpaketen an. Es gibt Pakete, die aus unterschiedlichen Lebensmitteln bestehen, aber auch Angebote wie das „Linsen Paket“ vom 31. Juli 2025. Dieses enthält 21 Linsendosen à 212 Milliliter zum Preis von 18,99 Euro. Durchgestrichen ist der Preis von 31 Euro, der als „Wert“ gekennzeichnet ist. 
Für die Produkte kennzeichnet der Händler ein Mindesthaltbarkeitsdatum von „frühestens 01/03/2026“. Eine Dose kostet etwa 90 Cent.

Das ist geregelt: 

Nach der Preisangabenverordnung müssen Angaben über Preise den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Neben dem Gesamtpreis müssen Anbieter auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar kennzeichnen. Die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Lebensmitteln ist jeweils ein Kilogramm oder ein Liter. 
Für Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit, beispielsweise Linsen in Salzwasser, muss der Hersteller das Abtropfgewicht angeben. Der Grundpreis ist auf das Abtropfgewicht zu beziehen.
Auf die Grundpreisangabe kann in wenigen Fällen verzichtet werden: Beispielsweise bei Waren mit kurzer Haltbarkeit. In diesem Fall wird der ursprüngliche Preis reduziert wegen drohendem Ablauf der Haltbarkeit. Dies muss für Verbraucher:innen in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Ein Preisvergleich ist nicht möglich: Ob es sich bei dem Paket mit 21 Dosen Linsen tatsächlich um ein Schnäppchen handelt, ist aufgrund des fehlenden Grundpreises nicht ersichtlich. Für einen echten Preisvergleich ist der Grundpreis für das Linsenpaket unverzichtbar.
Auch liegt aus Sicht von Lebensmittelklarheit keine Ausnahme vor, um auf die Grundpreisangabe zu verzichten. Denn zwischen Kauf im Juli 2025 und dem genannten Mindesthaltbarkeitsdatum von frühestens März 2026 liegen mindestens sieben Monate. Das ist kein „drohender Ablauf der Haltbarkeit“.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit die Angabe der Füllmenge mit „212 ml“ aufgefallen: Diese muss sich auf das Abtropfgewicht der Linsen beziehen. 

Fazit:

Der Anbieter sollte den fehlenden Grundpreis ergänzen und die Füllmenge pro Kilogramm kennzeichnen. 

Stellungnahme Too Good To Go GmbH, Berlin

Kurzfassung;
Wir nehmen diese Beschwerde sehr ernst und bedauern, dass die Kundin bzw. der Kunde nicht die beabsichtigte Erfahrung gemacht hat. Unser Konzept umfasst den Verkauf überschüssiger Lebensmittel zu reduzierten Preisen, um Verschwendung zu vermeiden. Wir prüfen den Fall sorgfältig und hoffen auf direkten Kontakt zur Klärung.

Ergebnis

Der Anbieter hat eine Prüfung angekündigt.