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Darf der Grundpreis bei einer Online-Bestellung fehlen?

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Darf der Grundpreis bei einer Online-Bestellung fehlen?

Frage 

Ich nutze gelegentlich eine App, bei der Lebensmittel vor der Vernichtung bewahrt werden können.
Dort gibt es auch einen Punkt "Lieferung", unter dem verpackte Lebensmittel (zum Beispiel Ketchup oder Schokoriegel) mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum erworben werden können. Mir ist aufgefallen, dass die eigentlich vorgeschriebene Grundpreisangabe fehlt. Ist das zulässig? 
Verbraucher aus Düsseldorf vom 11.07.2025

Antwort

Normalerweise müssen Anbieter auch bei Online-Angeboten den Grundpreis dazuschreiben. Es gibt aber eine Ausnahme für preisreduzierte Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit. Hier darf der Grundpreis fehlen, wenn erkennbar ist, dass es sich um ein besonderes Angebot und um Lebensmittel mit verkürzter Haltbarkeit handelt. 

Lebensmittel im Online-Shop müssen genauso gekennzeichnet werden wie Lebensmittel im Supermarkt – mit einer Ausnahme: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) muss nicht schon im Online-Shop zu erkennen sein. Hier genügt es, wenn das MHD bei der Lieferung gekennzeichnet ist. Der Grundpreis ist eine Pflichtangabe, die normalerweise auch im Online-Shop stehen muss. 

Die Preisangabenverordnung sieht aber eine Ausnahme für schnell verderbliche Lebensmittel und solche mit kurzer Haltbarkeit vor: Hat der Anbieter die Produkte im Preis reduziert, weil er befürchtet, dass sie verderben, oder das MHD bald abläuft, darf der Grundpreis fehlen. Das Unternehmen muss in diesem Fall aber deutlich machen, warum der Preis reduziert wurde.  

Die Regelung gilt sowohl für den Supermarkt oder Discounter als auch für Online-Shops. In beiden Fällen muss aber ein Hinweis auf die verkürzte Haltbarkeit zu erkennen sein. Nur dann gelten die vereinfachten Regeln zur Preisauszeichnung.  

Der Begriff „kurze Haltbarkeit“ ist rechtlich nicht definiert. Im Supermarkt sind solche Angebote häufig bei Kühlwaren zu finden. Aber auch ungekühlte Lebensmittel werden teilweise wenige Tage vor Erreichen des MHDs verkauft. Eine Preisreduzierung bereits Wochen oder Monate vor Ablauf des MHDs mit dem Hinweis auf eine verkürzte Haltbarkeit – beispielsweise bei Konserven – ist im stationären Handel nach Erfahrung von Lebensmittelklarheit unüblich. Teilweise sind solche Angebote aber in Apps zur Lebensmittelrettung zu finden.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sind die vereinfachten Regeln zur Preisauszeichnung für leicht verderbliche Lebensmittel sowie für Produkte mit geringer Haltbarkeit gedacht. Aus unserer Sicht lässt sich eine Preisreduzierung weit vor dem Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums nur schwer mit einer verkürzten Haltbarkeit begründen – auch wenn die Zeitspanne bis zum Erreichen des MHDs kürzer ist als üblich. Hier droht kein Verderb. Anbieter sollten daher den Grundpreis auszeichnen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum noch Wochen oder sogar Monate in der Zukunft liegt – auch in Apps zur Lebensmittelrettung.    

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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