0,3 Prozent Holunderblütenextrakt reichen laut Gerichtsbeschluss für einen Sirup mit Name und Abbildung von Holunderblüten aus
Das Etikett zeigt Holunderblüten und die Aufschrift "Holunderblüte". In der Zutatenliste finden sich: Wasser, Zucker, APFEL- UND BIRNENSAFT, aber NUR 0,3 % Holunderblütensaft! [Anm. der Redaktion: Der Sirup enthält Holunderblütenextrakt.] Das ist für den Titel viel zu wenig!!!!!!!
Verbraucherin aus Schweinfurt vom 28.11.2015
„Trimm Holunderblüte Sirup“ ist ein Getränkesirup zur Zubereitung eines Erfrischungsgetränkes mit Holunderblütengeschmack. Aus dem Produkt wird unter Zugabe von Wasser ein Getränk hergestellt. Ein Sirup enthält in der Regel Zucker o.ä. als Hauptzutat und den jeweiligen Extrakt. Durch die geschmackliche Intensität des Holunder-Blütenextraktes ist bereits eine geringe Menge ausreichend, um dem Sirup und dem Erfrischungsgetränk den charakteristischen Geschmack zu verleihen. Die bildliche Darstellung der Holunderblüten dient dem Verbraucher zum einen zur optischen Orientierung, um die Geschmacksrichtung zu erkennen, und zum anderen um darauf hinzuweisen, dass das Produkt mit Holunderblüten hergestellt wird.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat die Steinrieser Getränke GmbH 31.05.2016 wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die Steinrieser Getränke GmbH hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so dass der vzbv am 13.07.2016 beim Landgericht Gießen Klage erhoben hat. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.05.2017 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die eingelegte Berufung des vzbv am 11.09.2017 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren durch das Urteil des LG Gießen vom 11.05.2017 rechtskräftig abgeschlossen.
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist mit seiner Klage vor Gericht leider gescheitert. Unserer Auffassung nach ist die Aufmachung jedoch nach wie vor missverständlich und kann bei Verbrauchern eine falsche Erwartung über Gehalt an Holunderblüte wecken.