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Mehr Schein als Sein: Früchte oder Kräuter als Alibizutaten

Ob Fruchtgetränk, Superfood-Smoothie oder Kräutertee: Herstellerfirmen werben gerne mit hochwertigen Zutaten für ihre Produkte. Doch oft steckt nur eine winzige Menge der Früchte, Kräuter oder Samen im Endprodukt. Verbraucher:innen beschweren sich häufig über solche Lebensmittel mit „Alibizutaten“. Doch die Rechtslage ist nicht ganz einfach. 

Woran Sie Alibizutaten erkennen

Auf den ersten Blick ist oft nicht zu erkennen, dass weniger von der beworbenen Zutat im Produkt steckt als Bilder der Zutaten sowie der Produktname versprechen. Ein Blick ins Kleingedruckte hilft an dieser Stelle weiter: In der Bezeichnung oder in der Zutatenliste muss die Menge der Zutaten gekennzeichnet sein, wenn diese durch Wörter und/oder Bilder auf der Verpackung hervorgehoben werden. Die Mengenangabe ist allerdings nicht vorgeschrieben, wenn die Zutat „in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird“. Steht die Zutat weit hinten im Zutatenverzeichnis und ist keine Mengenkennzeichnung vorhanden, so ist naheliegend, dass nur Minimengen im Lebensmittel enthalten sind. 

Ein weiterer Anhaltspunkt für Alibi-Zutaten sind Aromen und Farbstoffe oder färbende Zutaten: Sie lassen vermuten, dass die beworbene Zutat als Farb- oder Geschmacksgeber nicht ausreicht und mit anderen Zutaten nachgeholfen wird. Häufig stehen in diesen Fällen preiswertere Zutaten, zum Beispiel Trauben statt Beeren, weiter vorne im Zutatenverzeichnis. 

Täuschung ist rechtlich verboten

Generell darf die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht täuschen. Dies ist ein zentrales Prinzip des Lebensmittelrechts. Grundsätzliche Regelungen dazu finden sich im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Doch häufig lässt sich nicht einfach sagen, ob ein Etikett oder eine Werbung tatsächlich irreführend ist. Für die meisten Lebensmittel gibt es keine rechtlich verbindlichen Werte, wie viel einer Zutat im Lebensmittel enthalten sein muss, wenn damit geworben wird. 

Naturgetreue Fruchtabbildungen können in die Irre führen

Für einige Lebensmittel gibt es Leitsätze, die rechtlich nicht bindend sind, aber bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oft als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Beispielsweise bei Erfrischungsgetränken geben die Leitsätze vor, den Fruchtsaft oder das Fruchtmark von naturgetreu abgebildeten Früchten zu verwenden. Wie groß der Fruchtanteil sein sollte, ist nicht erwähnt. Auch der Begriff „naturgetreu“ ist nicht näher definiert.  

Früchtetee muss keine Früchte enthalten

Hingegen ist es laut den Leitsätzen für Tee und teeähnliche Erzeugnisse durchaus zulässig, Früchte auf aromatisierten Früchtetees abzubilden, auch wenn der Geschmack ausschließlich oder überwiegend von Aromen stammt. Es muss lediglich ein deutlicher Hinweis wie „mit …-Geschmack“ oder „mit …-Aroma“ auf dem Etikett stehen.

Für andere Lebensmittel wie Smoothies gibt es gar keine Vorgaben in Form von Leitsätzen. Gerade bei Smoothies allerdings heben die Herstellerfirmen gerne spezielle Zutaten wie Chiasamen, Gojibeeren oder Macawurzeln hervor, ohne sie in nennenswerten Mengen hinzuzufügen. Das zeigte ein Marktcheck der Verbraucherzentrale Hessen. 

Verbraucher:innen beschweren sich häufig über Alibizutaten in Erfrischungsgetränken, Tee oder anderen Lebensmitteln. Zu Recht erwarten sie, dass beworbene Zutaten in wesentlicher Menge im Produkt stecken. Lebensmittelunternehmen sollten Abbildungen und Hinweise auf Zutaten vermeiden, wenn diese kaum vorkommen. Bei aromatisierten Lebensmitteln gehört unserer Auffassung nach ein Hinweis auf den Aromazusatz auf die Schauseite.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Arno N.
23.11.2022 - 14:35

Also ich finde es schon gut, wenn ich den Geschmack auf den ersten Blick erkennen kann, ohne erst das Kleingedruckte lesen zu müssen.

Christina Arlt
28.03.2022 - 13:00

Hallo, das war mir klar, dass dies gängige Praxis ist, gerade bei Fruchtsäften und Smoothies. Man muss halt als Verbraucher sein Hirn einschalten und wenn ich 100 % Apfelsaft möchte, presst man ihn am besten selbst. LG,
Christina Arlt

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