BVG: Anbieter dürfen Wurstclipse nicht mitwiegen
Nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse dürfen nicht zur Füllmenge einer fertig verpackten Leberwurst gerechnet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig nun endgültig entschieden. In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Münster noch bestimmt, dass die nicht essbaren Teile zum Nettogewicht zählen.
Geklagt hatte ein Wurstwarenhersteller, in dessen Betrieb die Eichbehörden die Füllmengen beanstandet hatten. Die betroffenen Produkte waren jeweils mit zwei Wurstclipsen sowie einer Wursthülle versehen. Die zuständige Eichbehörde hatte bemängelt, dass die Firma die Clipse und Hülle zur Nettofüllmenge des Lebensmittels gerechnet und nicht als Tara abgezogen hatte. Sie untersagte daher den Verkauf der Wurstwaren mit diesen Füllmengenangaben. Gegen diese Verfügung zog die Herstellerfirma vor Gericht.
BVG: Nur das Wurstbrät zählt zur Nettofüllmenge
Das Eichamt hatte sein Vorgehen damit begründet, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört. Die Herstellerfirma berief sich dagegen auf die gängige Praxis, auch nicht essbare Hüllen und Clipse mitzuwiegen.
Das Verwaltungsgericht Münster war in erster Instanz der Argumentation des Eichamts gefolgt und hatte die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht gab in zweiter Instanz hingegen der Herstellerfirma recht und hob das Verkaufsverbot auf.
Mit dem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nun dem Eichamt rechtgegeben. Zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zählten bei den beanstandeten Wurstpackungen nur das Wurstbrät, teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehörten hingegen zur Verpackung. Ihr Gewicht dürfe deshalb bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige Praxis der Klägerin führe zu einer Unterschreitung der erforderlichen Füllmenge. Das Urteil ist rechtskräftig.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Urteil nachvollziehbar und verbraucherfreundlich. Verbraucher:innen können nach dem Urteil nun sicher sein, dass sie die auf der Verpackung ausgewiesene Füllmenge an Wurst auch wirklich erhalten.
Quelle: „Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden“ – Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig, (BVerwG 8 C 4.24 - Urteil vom 06. Mai 2025)
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Kommentare
Endlich mal wieder ein verbraucherfreundliches Urteil.
Das kommt leider viel zu selten vor in Deutschland.
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