Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln: Diese Angaben sind Pflicht
Wer unter einer Lebensmittelallergie leidet, muss bestimmte Lebensmittel und Zutaten strikt meiden. Hier hilft die Allergenkennzeichnung: Die häufigsten Allergene müssen bei Lebensmitteln immer gekennzeichnet werden – auch, wenn sie im Online-Shop oder unverpackt in Restaurants, Bäckereien oder auf Märkten angeboten werden.
Die Pflicht gilt aber nur für allergene Zutaten, die dem Lebensmittel absichtlich zugegeben werden. Der (zusätzliche) Hinweis auf Spuren oder Verunreinigungen ist bislang rechtlich nicht geregelt.
Die 14 häufigsten Auslöser für Allergien
Die folgenden Zutaten lösen 90 Prozent aller Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten aus und müssen gekennzeichnet werden:
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen inklusive verwandte Sorten wie Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer)
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
- Lupinen
- Weichtiere
Kennzeichnung bei verpackten Lebensmitteln
Die genannten Zutaten müssen namentlich in der Zutatenliste stehen, beispielsweise ausdrücklich als „Haselnuss“, nicht allgemein als „Schalenfrucht“. Auch „Weizen“ muss als solcher benannt sein - „glutenhaltiges Getreide“ reicht nicht.
Achtung: Menschen, die kein Gluten essen dürfen, müssen deshalb alle glutenhaltigen Getreidearten kennen.
Auch wenn Allergene als technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe für Zusatzstoffe oder Aromen oder als Extraktionslösungsmittel zum Einsatz kommen, müssen sie genannt werden. Enthält ein Aroma beispielsweise Laktose als Trägerstoff, so lautet die Kennzeichnung: Aroma (Enthält MILCH).
Damit Betroffene die allergenen Bestandteile schneller in der Zutatenliste erkennen können, werden diese hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv oder farbig gedruckt. Ist für ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so erfolgt ein Hinweis „enthält…“. Bei einem Likör heißt es beispielsweise auf dem Etikett „enthält Mandel“.
Achtung: Wenn die allergene Zutat bereits aus der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgeht, so sind keine weiteren Hinweise oder Kennzeichnungen erforderlich. Auf einem „Käse“ kann somit die Angabe „enthält MILCH“ entfallen.
Es gibt außerdem einige Ausnahmen, zum Beispiel aus Weizen hergestellter Glukosesirup. Er ist so stark verarbeitet, dass er auch für Menschen mit einer Unverträglichkeit gegen Weizen unproblematisch ist. Deshalb kann ein Hinweis auf Weizen entfallen.
Auskünfte bei loser Ware
Auch bei loser Ware können sich Verbraucher:innen über Allergene informieren, beispielsweise an der Backwaren- und Fleischtheke, im Restaurant, auf Märkten und in der Kantine. Die Information kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Schriftlich ist sie auf einem Schild bei dem Lebensmittel, in einem Aushang, auf Speise- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis möglich. Bei der mündlichen Auskunft muss ein Schild oder Aushang auf diese Informationsmöglichkeit hinweisen. Außerdem muss eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die Verbraucher:innen auf Wunsch einsehen können.
| Wichtig: Die verpflichtende Allergenkennzeichnung bezieht sich generell auf Bestandteile, die absichtlich bei der Lebensmittelproduktion eingesetzt wurden. Unbeabsichtigte Verunreinigungen sind nicht erfasst. |
Hinweis „Kann Spuren enthalten“ oder „kann … enthalten“
Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der zusätzliche “Spurenhinweis“ ausschließlich auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen.
Werden in einer Produktionsstätte von Süßwaren beispielsweise Nüsse eingesetzt, so können Rückstände davon auch in Lebensmittel gelangen, die laut Rezeptur keine Nüsse enthalten, zum Beispiel in die Vollmilchschokolade. Hierauf machen Firmen mit dem Hinweis aufmerksam: „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ oder „kann Nüsse enthalten“. Sie schützen sich damit vor Haftungsansprüchen.
Da diese Angaben rechtlich nicht geregelt sind, können vergleichbare Produkte ohne Hinweis trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt wird als Vorsichtsmaßnahme manchmal eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufgeführt, die deshalb nicht unbedingt enthalten sein müssen.
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die verpflichtende Allergenkennzeichnung bei verpackter und loser Ware ist eine wichtige Information für Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten. Bei loser Ware genügt die mündliche Auskunft. Aus unserer Sicht müssen die Informationen bei loser Ware genauso verlässlich sein wie auf verpackten Lebensmitteln. Das Personal muss entsprechend geschult sein.
Die „Spurenkennzeichnung“ ist dagegen für Verbraucher:innen nicht verlässlich, weil sie rechtlich nicht geregelt ist. Eine rechtliche Regelung dazu ist aus unserer Sicht überfällig. Die Lebensmittelinformationsverordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission hierzu Durchführungsrechtsakte erlässt. Dies ist bis heute nicht geschehen.
Unserer Ansicht nach muss insbesondere festgelegt werden, wann ein solcher „Spurenhinweis“ verpflichtend ist – nur dann ist er für Verbraucher:innen verlässlich. Die Kennzeichnung sollte an Schwellenwerte gebunden werden, die sicherstellen, dass Allergiker ausreichend geschützt sind. Auch der Wortlaut sollte rechtlich verbindlich sein.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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