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Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln: Diese Angaben sind Pflicht

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Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln: Diese Angaben sind Pflicht

Wer unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leidet, muss die betreffenden Lebensmittel und Zutaten strikt meiden, denn meist können schon geringe Spuren die gefürchteten Symptome auslösen.

Kennzeichnungen auf der Verpackung und Auskünfte bei loser Ware helfen Allergiker:innen bei der Kaufentscheidung. Unklarer ist aber die Situation bei dem zusätzlichen Hinweis auf mögliche Spuren von allergenen Lebensmitteln. Damit sichern sich Herstellerfirmen ab, die Angaben sind für Allergiker:innen aber nicht verlässlich und können sie unnötig in ihrer Lebensmittel-Auswahl einschränken.

Informationen auf der Verpackung

Von Allergien oder Unverträglichkeiten betroffene Personen sind beim Einkauf darauf angewiesen, zuverlässige Informationen über die Zusammensetzung der Lebensmittel zu erhalten. Dabei stehen ihnen bei verpackten Lebensmitteln grundsätzlich zwei Informationsquellen zur Verfügung, die nicht zu verwechseln sind:

  • Die Allergenkennzeichnung: Sie nennt die Zutaten, die zu den häufigsten Allergenen gehören. Diese Kennzeichnung ist Pflicht auf allen vorverpackten Lebensmitteln. Auch bei loser Ware sind Informationen verpflichtend.
  • Der „Spurenhinweis“: Der Hinweis für Allergiker, dass eine mögliche Verunreinigungen mit Allergenen nicht auszuschließen ist. Er lautet meist „Kann Spuren von… enthalten“. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Angabe der Lebensmittelanbieter.

Allergenkennzeichnung: Information in der Zutatenliste
Diese Zutaten lösen 90 Prozent aller Lebensmittelunverträglichkeiten aus und sind deshalb kennzeichnungspflichtig:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen inklusive verwandte Sorten wie Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
  • Lupinen
  • Weichtiere
Zutatenliste mit hervorgehobenen Allergenen

Diese Zutaten und Erzeugnisse daraus sind in der Zutatenliste namentlich aufzuführen, also beispielsweise ausdrücklich als „Weizen“ oder „Haselnuss“ und nicht als „glutenhaltiges Getreide“ oder „Schalenfrucht“. Personen, die beispielsweise kein Gluten essen dürfen, müssen deshalb alle glutenhaltigen Getreidearten kennen. Auch wenn Allergene als technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe für Zusatzstoffe oder Aromen oder als Extraktionslösungsmittel zum Einsatz kommen, müssen sie genannt werden.

Damit Betroffene die allergenen Bestandteile problemlos in der Zutatenliste erkennen können, werden diese zusätzlich hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv oder farbig gedruckt. Ist für ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so erfolgt ein Hinweis „enthält…“. Bei Wein heißt es beispielsweise auf dem Etikett „enthält Sulfite“. Wenn die allergene Zutat aber bereits aus der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgeht, so sind keine weiteren Hinweise oder Kennzeichnungen erforderlich. Auf einem „Haselnusslikör“ kann somit die Angabe „enthält Haselnuss“ entfallen. Es gibt außerdem einige Ausnahmen, zum Beispiel aus Weizen hergestellter Glukosesirup. Er ist so stark verarbeitet, dass er auch für Menschen mit einer Unverträglichkeit gegen Weizen unproblematisch ist. Deshalb kann ein Hinweis auf Weizen entfallen.

Auskünfte bei loser Ware

Auch bei loser Ware können sich Käufer über Allergene informieren, also beispielsweise an der Backwaren- und Fleischwarentheke, im Restaurant und in der Kantine. Die Information kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Schriftlich ist sie auf einem Schild bei dem Lebensmittel, in einem Aushang, auf Speise- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis möglich. Bei der mündlichen Auskunft muss auf diese Informationsmöglichkeit beispielsweise durch ein Schild oder einen Aushang hingewiesen werden. Außerdem muss eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die Verbraucher:innen auf Wunsch einsehen können.
Wichtig: Die Allergenkennzeichnung bezieht sich generell auf Bestandteile, die absichtlich bei der  Lebensmittelproduktion eingesetzt wurden. Unbeabsichtigte Verunreinigungen sind nicht erfasst.
 

Spurenkennzeichnung für Allergene

Hinweis „Kann Spuren enthalten“

Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der zusätzliche “Spurenhinweis“ ausschließlich auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen.

Werden in einer Produktionsstätte von Süßwaren beispielsweise Nüsse eingesetzt, so können Spuren davon auch in Lebensmittel gelangen, die rezepturgemäß ohne Nüsse zubereitet werden, zum Beispiel in die Vollmilchschokolade. Hierauf machen Firmen mit dem Hinweis aufmerksam: „Kann Spuren von Nüssen enthalten“. Sie schützen sich damit vor Haftungsansprüchen.

Da diese Angaben rechtlich nicht geregelt sind, können vergleichbare Produkte, die keinen Hinweis enthalten, trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt wird als Vorsichtsmaßnahme manchmal eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufgeführt, die deshalb nicht zwangsläufig enthalten sein müssen.

Die verpflichtende Allergenkennzeichnung bei verpackter und loser Ware ist eine wichtige Information für Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten. Bei loser Ware genügt allerdings die mündliche Auskunft. In diesem Fall muss eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die Kund:innen auf Wunsch zur Einsicht erhalten. Davon machen aber vermutlich die wenigsten Menschen Gebrauch. Deshalb ist sehr wichtig, dass die mündliche Auskunft genauso verlässlich ist, wie die schriftliche Information auf Lebensmitteln. Das Personal muss entsprechend geschult sein. 

Die „Spurenkennzeichnung“ ist dagegen für Verbraucher:innen generell nicht hundertprozentig verlässlich, weil sie rechtlich nicht geregelt ist. Andererseits neigen manche Firmen zur Überdeklaration: Sie führen eine lange Liste möglicher Allergenspuren auf, um Haftungsansprüchen entgegenzuwirken. Dies kann eine unnötige Einschränkung für Allergiker:innen bedeuten. Hier fehlen einheitliche und rechtsverbindliche Vorschriften.
 

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
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