Das haben Gerichte entschieden:

Wiltmann ergänzt Hinweis auf Schweinespeck für ihre „Geflügel-Salami“

Nach Gerichtsurteil: Schweinespeck in einer „Geflügel-Salami“ ist irreführend. Wiltmann hat die Bezeichnung auf der Schauseite inzwischen angepasst. Sie lautet nun „Geflügel-Salami mit Schweinespeck“.
Geändert per Gerichtsurteil

Die Firma Wiltmann bezeichnete ihre Salami auf der Schauseite der Verpackung als „Geflügel Salami“. Tatsächlich steckte nicht nur Geflügelfleisch in der Salami, sondern auch Schweinespeck. Dies stand jedoch nur auf der Rückseite.
Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte daher das Unternehmen ab. Kurz zuvor hatte bereits die Überwachungsbehörde des Kreises Gütersloh die Bezeichnung „Geflügel Salami“ als irreführend beanstandet. Nach Abschluss des Rechtsverfahrens über zwei Instanzen hat Wiltmann die Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale Hessen unterzeichnet.
Geänderte Verpackungen mit dem Hinweis auf Schweinespeck im Produktnamen sind bereits im Handel.

Ich habe die Wiltmann Geflügelsalami gekauft und musste zu Hause dann feststellen, dass dort nicht nur Geflügel drin ist, sondern auch Schweinefleisch. Ich finde das sehr irreführend. Ich dachte Geflügelsalami heißt, es ist nur Geflügel drin.
Ich habe beim nächsten Einkaufen nochmal genau geguckt und es gibt mehrere Hersteller, die mit Geflügelsalami werben, aber es ist trotzdem noch Schweinefleisch drin. Das ist für mich dann keine Geflügelsalami.
Verbraucherin aus Hamburg vom 16.05.2022
 

Für mich ist das eine reinste Täuschung: Vorne auf der Verpackung steht FETT gedruckt „Geflügel Salami“. Die meisten Menschen – wie ich auch – lesen eigentlich nicht mehr weiter. 
Wenn man dann aber hinten weiterliest, steht drauf mit Schweinespeck. Sowas darf doch nicht vermarktet werden. Ich finde, das ist eine Schweinerei. Da ich das Produkt sehr oft gekauft habe und auch leider verzehrt habe, bin ich wirklich sehr enttäuscht, da ich es wegen Religionsgründen nicht darf.
Verbraucher aus Esslingen vom 20.08.2020

Auf der vorderen Seite steht Geflügelsalami, dreht man es auf die Zutatenliste um, ist Schweinespeck vorhanden. Diese Kennzeichnung ist nicht transparent und sollte dementsprechend gekennzeichnet sein oder nicht als Geflügelsalami genannt werden. Man sollte auf den ersten Blick Klarheit haben, dass auch Schweinespeck vorhanden ist.
Verbraucherin aus Heilbronn vom 09.11.2018

Auf der Vorderseite der Verpackung steht: "Geflügel Salami". Auf der Rückseite steht: "Geflügel Salami mit Schweinespeck".
Diese Kennzeichnung muss auch auf der Vorderseite stehen.
Verbraucherin aus Berlin vom 27.04.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Die Bezeichnung „Geflügel-Salami“ auf der Schauseite passt nicht, wenn die Salami zusätzlich Schweinespeck enthält. Hier entsteht ein falscher Eindruck über die Zusammensetzung.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Verpackung bezeichnet der Anbieter Wiltmann das Produkt als „Geflügel Salami“. Auf dem rückseitigen Aufkleber steht fett gedruckt „Geflügel-Salami“ und in etwas kleinerer Schrift „mit Schweinspeck“.
In der Zutatenliste steht an erster Stelle Putenfleisch gefolgt von Schweinespeck.
100 Gramm Salami stellt die Firma aus 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck her. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Bezeichnungen für Fleischerzeugnisse sind in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs definiert. Danach werden Fleischerzeugnisse, die in der Bezeichnung auf Geflügel wie „Geflügel Salami“ hinweisen, ausschließlich aus Teilen der Tierarten Huhn und/oder Pute hergestellt. Geflügelfleischerzeugnisse, die Fleisch anderer Tierarten mitverwenden, müssen in der Bezeichnung auf diese Tierart hinweisen, beispielsweise „Geflügel-Salami mit Schweinespeck“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei einer „Geflügel-Salami“ können Verbraucher:innen davon ausgehen, dass sie ausschließlich aus Geflügel hergestellt wird. Die Schauseite vermittelt daher einen falschen Eindruck über die Zusammensetzung der Salami. „Schweinespeck“ als weitere Zutat einer „Geflügel-Salami“ sollte bereits auf der Schauseite stehen.

Fazit:

Der Anbieter sollte das Produkt auf beiden Seiten als „Geflügel Salami mit Schweinespeck“ bezeichnen.

Stellungnahme der Franz Wiltmann GmbH & Co. KG, Versmold; 2022

Kurzfassung:

Die Beigabe von Schweinespeck ist die traditionelle Art, eine Geflügel-Salami herzustellen. Zur Klärung der komplexen Deklarationsfrage haben wir proaktiv Feststellungsklage erhoben. Im Anschluss an die Entscheidung des OVG NRW wurde die Deklaration auf der Vorderseite – in Ergänzung zu den bereits bestehenden Hinweisen auf der Rückseite – unverzüglich um den Zusatz „mit Schweinespeck“ ergänzt.

Ergebnis

Schweinespeck als weitere Zutat der Geflügel-Salami steht nun auf der Schauseite. Geänderte Verpackungen sind bereits im Handel.