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Gericht: Schweinespeck in „Geflügel-Salami“ muss klar erkennbar sein

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Gericht: Schweinespeck in „Geflügel-Salami“ muss klar erkennbar sein

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer Verpackung ist irreführend, wenn die Salami neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss entschieden. Damit bestätigte das Gericht das Urteil der Vorinstanz und gab der Lebensmittelüberwachung recht, die das Produkt eines Fleischherstellers beanstandet hatte.

Hinweis auf Schweinespeck nur auf der Rückseite

In dem konkreten Fall hatte der Anbieter, ein Fleischhersteller aus Gütersloh, seine Wurst unter dem Namen „Geflügel Salami“ vermarktet. Auf der Vorderseite befand sich außer dem Namen sowie dem Firmenlogo kein weiterer Hinweis. Auf der Rückseite war die Bezeichnung „Geflügel-Salami“ nochmals fett aufgedruckt, darunter in kleinerer Schriftgröße und ohne Fettdruck der Zusatz „mit Schweinespeck“. Auch in der Zutatenliste fand sich an zweiter Stelle hinter Putenfleisch die Zutat Schweinespeck. Die Behörden beanstandeten diese Art der Kennzeichnung und der Fall landete schließlich vor Gericht.

Die Lebensmittelüberwachung Gütersloh sah in der Bezeichnung und Aufmachung des Produkts eine Irreführung und damit einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Das Unternehmen hingegen argumentierte, nur bei der Bezeichnung „rein Geflügel“ würden Verbraucher:innen erwarten, dass die Salami ausschließlich Geflügel enthält. Bei der beanstandeten „Geflügel Salami“ werde ausschließlich Geflügelfleisch verwendet und Schweinespeck nur als „verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle“ eingesetzt. Dieser werde laut dem Unternehmen von Verbraucher:innen als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

Vorderseite vermittelt falschen Eindruck über die Salami

Dieser Argumentation folgten weder das Verwaltungsgericht Minden noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Letzteres lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lasse bei Verbraucher:innen einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthalte. Die Verbrauchererwartung beziehe sich dabei auf alle Teile vom Schwein. 

Der falsche Eindruck werde auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung nicht berichtigt. Maßgeblich für die Verbrauchererwartung sei die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung.

Auch bei Lebensmittelklarheit sind bereits mehrfach Beschwerden über Geflügelfleischerzeugnisse eingegangen, bei denen sich auf der Vorderseite kein Hinweis auf Schweinefleisch oder Speck findet, obwohl diese Zutaten enthalten sind. 

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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