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Gericht verbietet erneut Werbung mit Klimaneutralität

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Gericht verbietet erneut Werbung mit Klimaneutralität

Erneut hat ein Gericht die Werbung mit angeblicher Klimaneutralität für ein Lebensmittel verboten. Eine Firma aus München hatte ihr Bier mit den Schlagworten „CO2-positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ beworben. Das Landgericht München I stufte die Aussagen als irreführend ein, insbesondere, da auf dem Etikett keine weitere Erklärung zu der angeblichen Klimaneutralität zu finden war. Die Wettbewerbszentrale hatte die Klage eingereicht. 

Was bedeutet „klimaneutrale Herstellung“?

Die Klägerin bemängelte die Bewerbung des Bieres als „CO2 positiv“ sowie die Aussage „klimaneutrale Herstellung“. Die Angaben seien irreführend, da Herstellung und Vertrieb des Bieres ohne Zweifel CO2 verbrauchen würden. Außerdem würden Verbraucher:innen auf dem Etikett nicht erfahren, worauf die fraglichen Behauptungen tatsächlich beruhen. Die Informationen, wie die klimaneutrale Herstellung angeblich erreicht wird, sind nur auf der Homepage des Unternehmens zu finden. Sie lassen sich – mit entsprechendem technischem Know-How – über einen QR-Code auf der Flasche abrufen. 

Die beklagte Firma legte dem Gericht hingegen ein Zertifikat vor, demzufolge sie als „klimapositives Unternehmen“ ausgewiesen war. Laut der Homepage der Firma wird die Klimaneutralität zum Teil durch Kompensation der CO2-Emissionen erreicht. Das heißt, es findet ein Ausgleich durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten statt. 

Gericht: Klimaneutralität muss erklärt werden

Das Gericht folgte der Argumentation des Bierherstellers nicht. Dabei ließ es offen, ob die Begriffe „CO2 positiv“ sowie die Aussage „klimaneutrale Herstellung“ für sich genommen irreführend sind. Es war allerdings der Ansicht, dass die Werbung erklärt werden muss. Die Art und Weise, wie die klimaneutrale Herstellung sowie die positive CO2 Bilanz des Produkts erreicht wird, sei eine wesentliche Information für Verbraucher:innen. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten „Greenwashing“ kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, Verbraucher:innen über die Hintergründe solcher Werbung aufzuklären.

Ob die Informationen auf der Homepage des Unternehmens ausreichend seien, ließ das Gericht ebenfalls offen. Es kritisierte aber, dass auf dem Etikett kein direkter Hinweis auf die weiteren Informationen zu finden war. Den aufgedruckten QR-Code hielt es nicht für ausreichend, unter anderem deshalb, weil er nicht in unmittelbarer Nähe der Werbung zu finden war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  

Unterschiedliche Urteile zum Begriff „klimaneutral“

Zur Werbung „klimaneutral“ auf Lebensmitteln und anderen Produkten hat es in den vergangenen Jahren bereits mehrere Urteile gegeben – mit unterschiedlichem Ergebnis. Das Landgericht Karlsruhe hat im vergangenen Jahr die Werbung „klimaneutral“ und „umweltneutral“ auf mehreren Produkten einer Drogeriemarktkette als irreführend und damit unzulässig eingestuft.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Jahr 2023 hingegen stellt die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" nicht ohne weiteres eine Irreführung dar. Es müsse bei der Werbung mit „klimaneutral“ aber umfassend darüber aufgeklärt werden, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde und welche Eigenmaßnahmen dahinterstünden. Einer der noch nicht rechtskräftigen Fälle, der einen Anbieter von Fruchtgummis betrifft, liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Urteil ein weiterer wichtiger Schritt gegen irreführende Klimawerbung. Wichtig aus unserer Sicht ist vor allem, dass Aussagen und Hinweise auf Lebensmittelverpackungen nachvollziehbar sind und keine zusätzlichen Recherchen im Internet erfordern.

LG München I, Endurteil v. 08.12.2023 – 37 O 2041/23

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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