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Urteil: dm darf nicht mit „klimaneutral“ werben

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Urteil: dm darf nicht mit „klimaneutral“ werben.

„Umweltneutraler“ Haferdrink und „klimaneutrale“ Sonnenmilch: Die Drogeriekette dm bewirbt zahlreiche Produkte der Eigenmarke mit Umweltversprechen, welche die Artikel in besseres Licht rücken. Nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe hat das Landgericht Karlsruhe beispielhaft vier dm-Produkte herausgegriffen und die Kennzeichnung beurteilt: Nach Ansicht des Gerichts ist die Werbung „klimaneutral“ und „umweltneutral“ darauf irreführend und damit unzulässig. 

Das Gericht sieht den Begriff „klimaneutral“ auf Produkten generell kritisch. Die Werbung „umweltneutral“ sei sogar „überschießend“ und falsch.  

Gericht: Versprechen der Klimaneutralität ist nicht erfüllbar

Zwar gibt die Firma auf den Produkten jeweils an, dass die Klimaneutralität durch CO2-Kompensation erzielt wird. Weitere Informationen sind aber nur auf der Internetseite einer Partnerorganisation zu finden. Auf dieser wird erklärt, dass die Kompensation der Treibhausgase bei den zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgt, unter anderem in ein Waldschutzprojekt in Peru. Das Gericht erklärte dazu, es sei zwar zulässig, für nähere Informationen auf eine Internetseite zu verweisen. In mindestens zwei Fällen sei aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung nicht zu erkennen, dass es eine entsprechende Internetseite überhaupt gebe. Damit enthalte dm Verbraucher:innen wesentliche Informationen zum Verständnis des Begriffs „klimaneutral“ vor.

Weiterhin führte das Gericht an, dass das Unternehmen das Versprechen eines klimaneutralen Produktes „aus prinzipiellen Gründen“ nicht einlösen könne. Der Begriff der Klimaneutralität eines Produkts gehe prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar sei. Wald könne Kohlendioxid grundsätzlich nur für eine bestimmte Dauer binden, dann werde es wieder freigesetzt. Verbraucher:innen würden bei der Angabe „klimaneutral“ aber eine dauerhafte „Neutralisierung“ der bei der Produktion entstandenen Treibhausgase erwarten. 

Auch den Begriff „umweltneutral“ sah das Gericht als irreführend an. Der Claim sei eine „absolute, überschießende und mithin falsche“ Behauptung, denn es würden lediglich bestimmte Umweltauswirkungen erfasst, nicht alle.

Dm hat nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2022 entschieden, die Werbung „klimaneutral“ nicht mehr in der derzeitigen Form auf seinen Eigenmarkenprodukten aufzudrucken. Auch die Werbung „umweltneutral“ wurde verändert: Die als „umweltneutral“ ausgelobten „Pro Climate“-Produkte werden jetzt im Rahmen der Initiative „Gemeinsam umweltneutral handeln“ vermarktet. Auf der Verpackung steht dann beispielsweise „umweltneutral handeln“. 

Unterschiedliche Urteile zum Begriff „klimaneutral“

Zur Werbung „klimaneutral“ auf Lebensmitteln und anderen Produkten hat es in den vergangenen Jahren bereits mehrere Urteile gegeben – mit unterschiedlichem Ergebnis. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf beispielsweise stellt die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" nicht ohne weiteres eine Irreführung dar. Es müsse bei der Werbung mit „klimaneutral“ aber umfassend darüber aufgeklärt werden, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde und welche Eigenmaßnahmen dahinterstünden, führte das Gericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil Anfang Juli 2023 aus. Einer der Fälle, der einen Anbieter von Fruchtgummis betrifft, liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof.     

Lebensmittelklarheit begrüßt das Urteil als wichtigen Schritt gegen irreführende Werbung mit Klima- und Umweltbegriffen. Wir bezweifeln allerdings, dass die neue Angabe „umweltneutral handeln“ für Verbraucher:innen verständlich ist. Zudem sollte die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen für sich gesehen nachvollziehbar sein und keine zusätzlichen Recherchen im Internet erfordern.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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