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Erlaubt: Prozentangaben bei Brot verwirren

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Erlaubt: Prozentangaben bei Brot verwirren
Erlaubt

Ein Brot wird auf der Schauseite der Packung mit „100 % Roggenmehl“ beworben. Es enthält jedoch laut Zutatenliste 51 Prozent Roggenmehl. Der Hinweis „100 % Roggenmehl“ bezieht sich nicht auf das Endprodukt Brot, sondern auf den Getreideanteil im Brot („Bäckerprozente“).

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollte der Wortlaut der Erklärung zu den unterschiedlichen Prozentangaben auf Broten einheitlich sein.

Ein typisches Beispiel ist das Roggenbrot

Ein „Roggenbrot“ trägt auf der Schauseite den Hinweis „mit 100 % Roggenmehl *“. Das Sternchen besagt: „bezogen auf den Gesamtmehlanteil“. In der Zutatenliste sind unter anderem Roggenmehl (51 %) und Sauerteig (Roggenmehl, Roggenvollkornmehl, Wasser) angegeben.
Die Verbraucherbeschwerden richten sich auf die Diskrepanz zwischen der Auslobung „100 % Roggenmehl“ auf der Schauseite und den tatsächlich enthaltenen 51 Prozent Roggenmehl im Produkt.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Beschwerden zu Prozentangaben bei Brot

Auf der Verpackung steht: „90% Vollkornmehl“. Auf der Unterseite in der Zutatenliste steht: „Weizenvollkornmehl 58%“. Diese Rechnung kann ich nicht nachvollziehen.
Verbraucherin aus Heppenheim vom 15.05.2021

Auf der Packung steht groß 90% Vollkornmehl. In der Zutatenliste steht dann Weizenvollkornmehl (58%). Es gibt außerdem ein * mit dem Hinweis auf die Leitsätzen für die Herstellung von Brot etc Wir finden es absolut irreführend, dass vorne 90% steht und auf der Rückseite ist der Wert quasi halbiert.
Verbraucher aus Umkirch vom 26.04.2020

Der Vollkorn Toast wird mit 90 % Vollkornmehl (bezogen auf den Gesamtmehlanteil des Vollkorntoasts) an drei Stellen auf der Verpackung hervorgehoben. Bei den Zutaten werden jedoch nur 58 % Vollkornmehl angegeben. Ich finde das sehr irreführend.
Verbraucher aus Bramsche vom 14.03.2019

Roggenbrot enthält 66 % Weizenmehl. Ich hatte ein Brot mit vorwiegend Roggenmehl erwartet sogar 100 %.
Verbraucher aus Hamburg vom 09.12.2018

Auf der Verpackung wird der Eindruck erweckt, dass das Brot aus 100 % Vollkornmehl besteht. Es sind aber nur 56 %.
Verbraucher aus Finsterwalde vom 15.04.2016

„Roggenbrötchen“ 54 % Roggenmehl im Getreideerzeugnis zum Fertigbacken.
Zutaten: 39 % ROGGENERZEUGNISSE (ROGGENMEHL, ROGGENSAUERTEIG [ROGGENMEHL, Wasser], ROGGENVOLLKORNSCHROT), WEIZENMEHL, Wasser, WEIZENGLUTEN, Backmittel (Dextrose, Emulgator: E472e; WEIZENMEHL, Rapsöl), Hefe, jodiertes Speisesalz (Speisesalz, Kaliumjodat), Sonnenblumenöl, GERSTENMALZEXTRAKT, Säureregulator: Natriumacetate. Das Produkt kann Spuren von SESAM enthalten.
Verbraucherin aus Berlin vom 06.03.2016

Das Produkt heißt "Roggenbrötchen". Für diese Benennung muss ein Roggenmehl-Anteil von mindestens 50 % im Produkt erreicht werden. Der Roggenmehl-Anteil ist jedoch mit lediglich 32 % ausgewiesen. Es handelt sich also um eine offensichtliche Täuschung.
Verbraucher aus Oldenburg vom 21.08.2015

Nach meinen Kenntnissen muss ein Roggenmischbrot zwischen 51%-89% Roggen enthalten, damit es als Roggenmischbrot deklariert werden darf. Auf der Verpackung wird vom Hersteller 33 % Roggen angegeben. Selbst mit dem Anteil des Roggens mit Natursauerteig müssten mindestens 51% zustande kommen. Somit stellt sich die Frage, ob es wirklich als Roggenmischbrot deklariert werden darf.
Verbraucherin aus Weidenbach vom 20.04.2015

Auf der Frontseite beim Toast steht "aus 90 % Vollkornmehl" – in der Zutatenliste auf der Rückseite stehen nur noch 58 % Vollkornmehl. Das Produkt wird als Vollkornprodukt bezeichnet und muss daher 90 % Vollkornmehl enthalten.
Verbraucherin aus Raunheim vom 14.11.2013

Auf der Packung ist deutlich erkennbar "100 % Roggen" angegeben. Bei näherer Betrachtung fällt aber ein kleines Sternchen neben den 100 % auf. Dieses verweist auf den kryptischen Satz: "bezogen auf den Gesamtmehlanteil von XX Toast". Wenn man sich die Zutatenliste ansieht, erkennt man, dass nur 51 % Roggenmehl im Produkt sind. […] Für mich ist das Verbrauchertäuschung.
Verbraucherin aus Ennepetal vom 16.07.2011

Das ist geregelt

Gemäß den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck wird Brot auf der Basis Getreide und/oder Getreideerzeugnissen, Flüssigkeit und weiteren Lebensmitteln hergestellt. Zu den Getreideerzeugnissen zählen sämtliche Erzeugnisse aus gereinigtem Getreide, wie Mehl, Backschrot, Vollkornmehl.
Prozentuale Mengenangaben in den Leitsätzen beziehen sich auf die Gesamtmenge des verwendeten Getreides und/oder der Getreideerzeugnisse. Sie beziehen sich explizit nicht auf das Endprodukt.
Die Mengen von Getreideerzeugnissen wie Keime, Speisekleie, Kleber und Stärke fließen laut den Leitsätzen nicht in die Berechnung der „Bäckerprozente“ ein. 
Gemäß EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss in der Zutatenliste die Menge einer Zutat stehen, beispielsweise wenn diese in der Bezeichnung genannt ist. Die Menge der Zutat – wie hier das Roggenmehl – muss sich auf das Gewicht der fertigen Backware beziehen.
 

Brot besteht nicht nur aus Getreide, sondern enthält weitere Zutaten. Daraus ergibt sich, dass das Roggenmehl auch in einem reinen Roggenbrot nur einen Teil des Brotes ausmacht. So beziehen sich Mengenangaben wie „51 % Roggenmehl“ in der Bezeichnung oder der Zutatenliste auf das Endprodukt beispielsweise Roggenbrot. Trotzdem kann das Getreide für das Roggenbrot zu 100 Prozent aus Roggenmehl bestehen. Für Verbraucher:innen kann dies ein wichtiger Hinweis für die Zusammensetzung des Brotes sein. Diese Mengenangaben entsprechen den „Bäckerprozenten“ aus den Leitsätzen. Erscheinen zwei unterschiedliche Mengenangaben zu einer Zutat auf einem Produkt, sieht das nach einem Widerspruch aus, der aufgelöst werden müsste.
Um diese komplizierten Sachverhalt gut nachvollziehbar zu machen, wäre es aus unserer Sicht wichtig, dass der Wortlaut der Erklärung zu den unterschiedlichen Prozentangaben auf Broten einheitlich ist.

Fazit: Für „Bäckerprozente“ sollte in den Leitsätzen eine für Verbraucher:innen einheitliche und verständliche Erklärung beschrieben werden.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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