Was bedeutet „in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung“?
Frage
Ein veganes Produkt wird vorne groß mit Mango und Maracuja beworben. Tatsächlich sind vier Früchte drin, vor allem Pfirsich und Traube. Muss dann nicht der Mengenanteil für Mango und Maracuja angegeben werden?
Im Zutatenverzeichnis steht hinter Pfirsich, Traube, Maisstärke etc. Maracuja 3 %. Dahinter folgt Mango. Der Hersteller hat in der Zutatenliste den Gehalt an Mango nicht konkretisiert. Ich kenne die Ausnahme „in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung“. Aber woran entscheidet sich eigentlich, wann in einem Mango-Maracuja-Produkt die Mango „geschmacksgebend“ ist?
Verbraucher aus Berlin vom 16.04.2025
Antwort
Der Begriff „geschmacksgebend“ ist rechtlich nicht definiert. Geschmacksgebend sind grundsätzlich Zutaten, die geeignet sind, den Geschmack eines Lebensmittels zu beeinflussen. Typische Beispiele hierfür sind Knoblauch, Kräuter und Gewürze. Ob die Mango in ihrem Beispiel ebenfalls darunter fällt, lässt sich aus Sicht von Lebensmittelklarheit schwer beurteilen.
Laut Lebensmittelinformationsverordnung müssen Anbieter für Zutaten, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder durch Worte oder Bilder hervorgehoben werden, die prozentuale Menge angeben (Quid-Regelung). Eine Ausnahme von der Mengenkennzeichnung gilt für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung dienen.
Der Begriff „geschmacksgebend“ ist lebensmittelrechtlich nicht definiert. In ihren Quid-Leitlinien nennt die Europäische Kommission dafür beispielhaft Knoblauch, Kräuter und Gewürze.
Auch was unter einer kleinen Menge zu verstehen ist, ist rechtlich nicht definiert. Hier kommt es im Einzelfall auf die Art der Zutat und ihre geschmackliche Wirkung im Lebensmittel an. Die juristische Fachliteratur hält Mengen von ein bis zwei Prozent generell für klein.
Ob ein mengenmäßiger Anteil an Mango von unter drei Prozent wesentlich zum Geschmack eines veganen Produktes beitragen kann, lässt sich aus Sicht von Lebensmittelklarheit schwer beurteilen. Beispielsweise spielt es auch eine Rolle, ob das Produkt zusätzlich aromatisiert ist oder ob Mango und Maracuja die einzigen wesentlich geschmacksgebenden Zutaten sind. Im Zweifel müsste dies ein Gericht entscheiden.
Nach Ansicht von Lebensmitteklarheit ermöglicht die Ausnahmeregelung Firmen, die Angabe ausgerechnet bei sehr kleinen Mengen beworbener Zutaten zu verschweigen. Sie sollte abgeschafft werden. Sind Zutaten auf der Verpackung genannt oder abgebildet, so sollten Verbraucher:innen deren Menge erfahren.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Neuen Kommentar hinzufügen