Erlaubt: Kein Zutatenverzeichnis bei Glühwein
Zutatenverzeichnisse informieren auf verpackten Lebensmitteln über die verwendeten Zutaten. Allerdings sind sie nicht auf allen Lebensmitteln verpflichtend: Glühwein gehört als alkoholhaltiges Getränk zu den Ausnahmen.
Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit sollten auch alkoholhaltige Getränke ein Zutatenverzeichnis aufweisen.
Ein typisches Beispiel
Auf dem Etikett einer Flasche Glühwein wird mit einer besonderen Rezeptur geworben. Doch die Zutaten dieser Rezeptur bleiben Verbraucher:innen verborgen.
So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:
Ich habe extra einen Bio-Glühwein gekauft, weil ich einen guten Glühwein und nicht so einen aromatisierten Zuckerwein wollte wie es ihn häufig auf dem Weihnachtsmarkt gibt. Sicherheitshalber wollte ich aber nochmal die Zutatenliste prüfen, ob wirklich nur Gewürze drin sind. Also: Ich habe keine gefunden. Da stehen zwar verschiedene Zutaten drauf, aber das klingt eher wie Werbung und ist keine richtige Zutatenliste. So was ist doch gar nicht erlaubt, oder? Ein Lebensmittel aus mehreren Zutaten ohne Zutatenliste. Das kann doch wohl nicht sein.
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 19.12.2019
Das Produkt "Winzer Glühwein" wirbt mit traditioneller Rezeptur. Ich bin also davon ausgegangen einen gewürzten Weißwein zu kaufen. Auf dem Etikett ist keinerlei Hinweis auf künstliche Zusätze oder Süßungsmittel enthalten.
Verbraucherin aus Mölln vom 06.11.2015
Auf dem Etikett steht "...Glühwein“ ohne Angabe der tatsächlichen Inhaltsstoffe, kein Weinanbaugebiet. Es werden nur die Vertriebsfirma ... und ein Abfüller ... genannt (diese ist weder im Internet noch in einem Telefonbuch zu finden). Der Produzent oder ein ... Weinanbaugebiet ... sind nicht aufgeführt ... Man kann einfach nicht entnehmen, was man eigentlich trinkt.
Verbraucher aus Freiberg vom 01.12.2011
Das ist geregelt
Glühwein ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit von mindestens sieben bis weniger als 14,5 Volumenprozent. Er braucht aufgrund seines Alkoholgehaltes kein Zutatenverzeichnis anzuführen. Diese Ausnahme sieht die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent vor, ausgenommen Bier.
Glühwein unterliegt zusätzlich den Regelungen des Weinrechts und wird gemäß europäischer Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt. Wird Weißwein für Glühwein verwendet, muss entsprechend der Verordnung in der Bezeichnung darauf hingewiesen werden.
Mit dem Thema Gewürze in Glühwein hat sich in 2019 der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) beschäftigt: Nach deren Beschluss dürfen auch weitere Gewürze sowie Orangen- und Zitronenschalen verwendet werden. Das Aroma von Zimt und/oder Gewürznelke sollte jedoch sensorisch erkennbar sein.
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Auch bei alkoholischen Getränken wie Glühwein ist es aus unserer Sicht nachvollziehbar, sich über die eingesetzten Zutaten informieren zu können. Ob beispielsweise der Geschmack einer „traditionellen Rezeptur“ aus Gewürzen oder aus Aromen stammt, können Verbraucher:innen nur anhand der Zutatenliste erfahren.
Fazit: Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit sollte ein Zutatenverzeichnis auch für Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent verpflichtend sein.
Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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