Das ärgert beim Einkauf:

„Smirnoff Ice Original“ – ein Name und Design, aber zwei Rezepturen

Diageo bietet das Mix-Getränk in der Dose parallel mit drei und zehn Volumenprozent Alkohol an.
getaeuscht

Diageo bietet das Mixgetränk „Smirnoff Ice Original“ in der Dose zeitgleich mit unterschiedlicher Rezeptur in nahezu identischer Aufmachung an. Obwohl die Dosen denselben Produktnamen und dasselbe Design haben, enthält eine Variante deutlich mehr Wodka und damit 10 gegenüber 3 Volumenprozent Alkohol.
Die unterschiedliche Zusammensetzung des Mixgetränkes müssen Verbraucher:innen bei der Aufmachung weder erwarten noch haben sie Anlass, die Zusammensetzung über einen Blick ins Kleingedruckte zu kontrollieren.
Diageo sollte die zwei unterschiedlich zusammengesetzten Mixgetränke auch in deutlich unterschiedlich gestaltete Dosen abfüllen. Besonders bei stark abweichenden Alkoholgehalten ist eine eindeutige Unterscheidung wichtig.

Ich bin tatsächlich geschockt! Ich trinke gerne Smirnoff Ice (3 %). Durch Zufall war ich gestern im REWE in Frankfurt Sossenheim. Die dort gekaufte Dose hat das "gleiche Erscheinungsbild", jedoch hat diese Dose (10 %) Vodka-Gehalt. Auf der 3 % Dose steht der Hinweis keine Abgabe an U18. Auf der Dose mit 10 % NICHTS. Wie kann das sein? Man kennt nur die 3 % Dosen im Umlauf. Die mit 10 % sind mir in der Tat neu. ABER bei nicht genauem Hinsehen kann dies fatale Folgen haben. Darf so etwas denn sein?
Verbraucherin aus Frankfurt vom 11.10.2023
 

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Wer ein Getränk in praktisch derselben Aufmachung anbietet, sollte auch das gleiche Getränk hineinfüllen. Das ist bei „Smirnoff Ice Original“ in der Dose nicht der Fall. Besonders bei stark abweichenden Alkoholgehalten ist eine eindeutige Unterscheidung wichtig.

Darum geht’s:

Die 250 Milliliter Dose mit Smirnoff Ice Original gibt es zeitgleich einmal mit 3 und einmal mit 10 Volumenprozent Alkohol im Handel. Die Aufmachung der Dosen ist vom Design sowie von der Farbgestaltung und Beschriftung weitgehend identisch. Auf der Schauseite springen der groß geschriebene Produktname, der Schriftzug Smirnoff und ein rot unterlegtes Feld mit deutlicher kleiner geschriebenem Text ins Auge. Diese Ergänzungen zum Produktnamen unterscheiden sich minimal. Der Alkoholgehalt ist jeweils in mittelgrauer Schrift auf hellgrauem Hintergrund seitlich am unteren Rand der Schauseite angegeben.
Die Bezeichnungen unterscheiden sich ebenfalls kaum. Bei der 10 Volumenprozent-Variante ist das Verhältnis von Vodka (25 %) und kohlensäurehaltigem Erfrischungsgetränk (75 %) genannt.
Auf den Rückseiten der Dosen gibt es jeweils ein umrahmtes Feld, das von der Aufmachung her gleich wirkt. In den Feldern steht der Alkoholgehalt in Gramm und der Energiehalt für 100 Milliliter. Nur die 3 Volumenprozent-Variante trägt in einem roten Feld hochkant den Warnhinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Das Jugendschutzgesetz regelt für alkoholische Getränke, dass diese an Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch ihnen der Verzehr in der Öffentlichkeit gestattet werden darf.
Des Weiteren müssen in Fertigpackungen abgefüllte alkoholische Süßgetränke, so genannte Alkopops, den Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" tragen.
Das Alkopopsteuergesetz definiert Alkopops als eine Mischung von Getränken mit mehr als 1,2 aber weniger als 10 Volumenprozent Alkohol, die trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Lebensmitteleinkauf ist bei den meisten Menschen Routine. Sie treffen ihre Kaufentscheidungen gerade bei Lebensmitteln, die sie häufiger kaufen innerhalb von Sekunden. Sie erwarten unserer Ansicht nach nicht, dass sich bei fast identischer Aufmachung die Rezeptur deutlich unterscheidet. Die Verärgerung ist insbesondere dann gut nachvollziehbar, wenn die Rezepturänderung intransparent erfolgt und sich der Alkoholgehalt deutlich unterscheidet.

Fazit:

Diageo sollte die zwei unterschiedlich zusammengesetzten Mixgetränke auch in deutlich unterschiedlich gestaltete Dosen abfüllen. Besonders bei stark abweichenden Alkoholgehalten ist eine eindeutige Unterscheidung wichtig.

Stellungnahme der DIAGEO Supply Chain & Procurement Santa Vittoria, Italien

Kurzfassung, erstellt und übersetzt von Lebensmittelklarheit:
Wir haben die Aufmachung und Zusammensetzung des Getränkes geändert. Wir haben einen harten Wechsel der Varianten für Juli dieses Jahres vereinbart. Die alte Variante (3 %) sollte also nicht gleichzeitig mit der neuen Variante (10 %) im Regal stehen.
Das rote Banner mit dem Hinweis für den Jugendschutz gilt für Produkte, die mehr als 1,2 % Vol. und weniger als 10 % Vol. enthalten, so dass dies für die 3 %-Variante korrekt ist, und das 18+-Symbol für die 10 %-Variante korrekt ist.