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Auf welchen Alcopops muss ein Warnhinweis stehen?

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Auf welchen Alcopops muss ein Warnhinweis stehen?

Frage

Ich habe im Supermarkt zwei Mixgetränke mit Wodka gefunden, die in nahezu identischen Dosen verkauft werden. Das eine hat 3 Prozent Prozent Alkohol und einen deutlichen Warnhinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten". Das andere Getränk hat einen Alkoholgehalt von 10 Prozent, der Warnhinweis fehlt aber. Bei flüchtigem Einkauf kann das fatale Folgen haben. Wie kann das sein? Darf so etwas sein? 

Antwort 

Der von Ihnen genannte Hinweis ist nur für bestimmte alkoholische Mix-Getränke verpflichtend, nämlich für Alcopops. Das Mischgetränk mit 10 Volumenprozent Alkohol fällt nicht darunter. Wir stimmen Ihnen aber zu: Es ist ungünstig, wenn der Hinweis ausgerechnet bei einem Mischgetränk mit einem so hohen Alkoholgehalt fehlt.

Seit 2004 müssen Alcopops den Warnhinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" tragen. Die Definition von Alcopops ist kompliziert. Darunter fallen bestimmte, fertig abgefüllte Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 und weniger 10 Volumenprozent Alkohol, zum Beispiel eine Mischung aus Limonade und Wodka mit dem genannten Alkoholgehalt.

Biermischgetränke wie Radler zählen hingegen nicht als Alcopop, genauso wenig Mischgetränke bis 1,2 Volumenprozent Alkohol sowie ab 10 Volumenprozent. Hier ist kein Warnhinweis erforderlich, also auch nicht bei dem von Ihnen genannten Getränk mit 10 Volumenprozent Alkohol.

Abgesehen davon dürfen alkoholische Getränke, die Spirituosen enthalten, generell nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Das Verbot gilt also auch für das von Ihnen genannte Mischgetränk mit 10 Volumenprozent.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es ungünstig, dass der Warnhinweis nicht auf Mischgetränken mit höheren Alkoholgehalt zu finden ist. Da Mischgetränke sehr unterschiedliche Alkoholgehalte haben können, ist es aus unserer Sicht wichtig, dass der Alkoholgehalt auf den ersten Blick erkennbar ist. 
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Christian Steiner
12.02.2024 - 12:56

Hallo zusammen,

man kann sich bezüglich der Rechtslage auch fragen, warum der Hinweis gerade auf Alkopops drauf muss, auf alle anderen alkoholischen Getränke, für die § 9 JuSchG ebenfalls gilt (also alle außer Bier und Wein), hingegen nicht.

Mir ist auch nicht klar, welche "fatalen Folgen" es haben soll, wenn der Hinweis bei dem 3-%-Getränk fehlt, da in den Kassensystemen natürlich hinterlegt ist, dass eine Altersprüfung erforderlich ist, egal ob 3 % oder 10 % Alk. enthalten sind. Es verkauft ja auch keiner Vodka an Kinder, nur weil da nicht draufsteht, dass das nicht erlaubt ist.

Ebenso ist mir nicht klar, warum dieser Beitrag damit endet, dass der Alkoholgehalt auf den ersten Blick erkennbar sein muss. In der Frage ging es doch gar nicht darum, dass der Alkoholgehalt nicht erkennbar war.

Merkwürdiger Vorgang.

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