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Erlaubt: Bei Pulver für Klöße oder Kartoffelpüree darf die Füllmenge in Gramm fehlen

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Erlaubt: Bei Pulver für Klöße oder Kartoffelpüree darf die Füllmenge in Gramm fehlen
Erlaubt

Eine Vorschrift erlaubt diese Kennzeichnung. Lebensmittelklarheit fordert eine Änderung.

Auf Trockenprodukten zur Zubereitung mit Flüssigkeit, muss als Füllmenge die Menge an Flüssigkeit gekennzeichnet werden, die zur Herstellung des verzehrfertigen Produktes notwendig ist. Die Nährwertangaben dagegen beziehen sich auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs und können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das zubereitete Produkt beziehen, beispielsweise auf zubereitete Kartoffelknödel. Für Verbraucher:innen sind die Nährwertangaben jedoch nur hilfreich, wenn die Bezugsgrößen zueinander passen.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte es verpflichtend sein, sowohl die Füllmenge als auch die Nährwerte auf das Gewicht pro 100 Gramm zu beziehen, und zwar für das trockene und zubereitete Produkt.

Ein typisches Beispiel

Statt der Füllmenge in Gramm steht auf einer Packung mit Kartoffelknödelmehl die Angabe der erforderlichen Flüssigkeitszugabe mit „für 0,75 Liter“ Flüssigkeit. Die Nährwertangaben beziehen sich auf das Trockenprodukt in Gramm.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Die Gewichtsangabe auf der Verpackung des Kartoffelpüree-Pulvers fehlt – Kalorienangaben beziehen sich auf das zubereitete Produkt mit Wasser und Milch. Kalorienangaben des reinen Pulvers fehlen. Kosten und Kalorienvergleich mit anderen Produkten ist dadurch nicht direkt und nur durch umrechnen möglich.
Verbraucher aus Dielheim vom 08.11.2014

Die Verpackung mit dem Pulver für Kartoffelpüree enthält keine Gewichtsangabe, weshalb kein Preisvergleich mit anderen Marken möglich ist. In der Angabe „1 Portion = 200g“ ist ja die selbst hinzugefügte Flüssigkeit enthalten.
Verbraucher aus Kernen vom 19.01.2013

Ich bin gerade über die Nährwertangaben einer Packung Kartoffelknödelmehl gestolpert. Die Angaben beziehen sich auf 100 g (nicht zubereitet). Aber ach, nirgends auf der Packung ist eine Gewichtsangabe des Inhalts zu finden! Da nutzen mir die Packungsangaben gar nichts, es sei denn ich habe eine Feinwaage und einen Taschenrechner ständig in Gebrauch.
Verbraucher aus Ohlstadt vom 02.03.2012 

Das ist geregelt

In der Fertigpackungsverordnung wird die Angabe der Füllmengen geregelt. Trockenerzeugnisse für Pudding, Püree oder Klöße müssen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist, gekennzeichnet werden. Im vorliegenden Fall ist die Füllmenge durch die Angabe „für 0,75 l Flüssigkeit“ korrekt ausgewiesen.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt vor, dass sich die Nährwertkennzeichnung auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels – zum Zeitpunkt des Verkaufs – bezieht. Angaben pro Portion sind zusätzlich möglich. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Produkt beziehen, wenn ausreichend genaue Angaben über die Zubereitung gemacht werden.

Bei Trockenprodukten wie Pudding, Püree oder Klößen ist es sinnvoll, wenn sich die Füllmenge sowohl auf das Trockenpulver als auch auf das zubereitete Erzeugnis bezieht. Hierfür ist eine Änderung der Fertigpackungsverordnung erforderlich. 

Die Nährwertkennzeichnung ist außerdem nur nützlich, wenn sie sich auf dieselbe Bezugsgröße bezieht wie die Füllmenge. Diese Vorgabe ist jedoch nicht ausdrücklich in der LMIV gefordert. 

Fazit: Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte es verpflichtend sein, sowohl die Füllmenge als auch die Nährwerte auf das Gewicht pro 100 Gramm zu beziehen, und zwar für das trockene und zubereitete Produkt. 

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
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