So haben Hersteller reagiert:

Hinweis auf Koffein soll zukünftig auf der Schauseite stehen

Änderung: Das vegane Smoothiepulver „Volksshake Morgenkraft“ enthält pro Portion so viel Koffein wie eine Tasse Kaffee. Das war bisher nur im Kleingedruckten auf der Rückseite zu erkennen.
Geändert

Die Firma hat die kritisierten Aussagen/Bilder verändert.

Das Pflanzenpulver „Volksshake Morgenkraft“ hat einen erhöhten Koffeingehalt. Auf den ersten Blick war das Smoothiepulver nicht als koffeinhaltig zu erkennen. Lediglich auf der Rückseite stand kleingedruckt der Warnhinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Verzehr für Kinder, Stillende und Schwangere nicht empfohlen“. Ab Februar 2026 wird die Bezeichnung am unteren Rand der Dosenvorderseite durch „mit Koffein – ca. 53 mg/Portion (6 g)“ ergänzt. Allerdings hat der Hinweis nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut und ist durch die Platzierung und die sehr geringe Schriftgröße leicht zu übersehen. 

Es war für mich nicht klar erkennbar, dass das Produkt Volksshake Morgenkraft koffeinhaltig ist. Eher durch Zufall bei Überprüfung des Zuckeranteils habe ich aus Versehen den kleinen Hinweis gelesen. Zum Glück hatte ich es meinem Sohn noch nicht zum Frühstück gegeben...
Verbraucherin aus Eningen Unter Achalm vom 23.09.2025

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Auf der Schauseite gibt es keinen Hinweis wie „erhöhter Koffeingehalt“. Dieser ist jedoch unverzichtbar, damit keine Risikogruppen wie Kinder oder Schwangere das Pulver verwenden. 

Darum geht’s:

Die Firma Innowell bietet als „Voksshake Morgenkraft“ ein Pulver aus 31 Pflanzeninhaltstoffen an. Die Bezeichnung auf der Schauseite lautet „Pflanzliche Pulvermischung zur Smoothie-Zubereitung“. Auf der vollflächig bedruckten Rückseite steht in sehr kleiner Schrift unterhalb der Nährwerttabelle der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen. Ca. 53 mg Koffein pro 6 g-Portion. Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.“ 
Nach der Zubereitungs- und Verzehrempfehlung auf der Rückseite besteht ein Glas Smoothie aus „1 Teelöffel (6 g) + 200 ml Wasser oder veganer Milch“. Die Verbraucherin vermisst einen Hinweis auf Koffein, der auf den ersten Blick ins Auge fällt. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Getränke, die je Liter mehr als 150 mg Koffein aus beliebiger Quelle enthalten, müssen laut LMIV folgenden Hinweis tragen: „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“. Der Hinweis ist durch den Koffeingehalt in mg/100 ml zu ergänzen und muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung stehen.
Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird, müssen im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels den Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ tragen. Auch hier ist der Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml, in Klammern zu ergänzen. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das geht nicht: Die Anbieterfirma riskiert, dass Personen das Pulver kaufen, die auf Koffein verzichten sollten. Denn der erhöhte Koffeingehalt ist beim Einkauf kaum wahrnehmbar. 
Zudem entspricht die Mengenangabe für Koffein nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Koffeingehalt ist für die Portion von 6 Gramm Pulver angegeben, was nur für Nahrungsergänzungsmittel vorgesehen ist.

Weiterhin ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass ein Messlöffel zum Portionieren des Pulvers fehlt. Teelöffel haben ganz unterschiedliche Größen und kaum jemand wird eine Briefwaage zum Abwiegen von sechs Gramm Pulver besitzen und verwenden. So dürfte mal mehr und mal weniger Pulver und damit Koffein in 200 Millilitern Flüssigkeit landen. 
Außerdem verwirren die unterschiedlichen Angaben zur Herkunft. Beim EU-Bio-Siegel heißt es „Aus EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. An anderer Stelle hingegen wird mit „Von unserem deutschen Familienbetrieb in Baden-Württemberg – lokal & nahbar für Dich“ geworben.

Fazit:

Die Firma Innowell sollte auf den ersten Blick auf den erhöhten Koffeingehalt im vorgeschriebenen Wortlaut hinweisen. Ein Messlöffel würde die empfohlene Portionierung erleichtern. 

Stellungnahme der Innowell UG, Radolfzell

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:

Die Firma betont, dass sie sich bei der Produktgestaltung an alle geltenden rechtlichen Vorgaben hält. Der Hinweis auf den Koffeingehalt ist auf dem Etikett vorhanden. Nichtsdestotrotz hat die Firma das Etikett überarbeitet. Der aktuelle Etikettenbestand wird noch bis etwa Ende Januar 2026 ausreichen. 

Ergebnis

Innowell hat einen Hinweis auf Koffein bei der Bezeichnung auf der Schauseite ergänzt. Allerdings ist der Hinweis aufgrund der sehr kleinen Schrift kaum wahrzunehmen und hat nicht den vorgeschriebenen Wortlaut. Der Warnhinweis auf der Rückseite wurde prominenter direkt unterhalb der Zubereitung- und Verzehrempfehlung platziert. Die Mengenangabe mit „ca. 53 mg Koffein pro 6 g-Portion“ entspricht auch dort nicht den geltenden Regeln. Die Änderung soll ab Februar 2026 auf den Verpackungen im Handel zu finden sein.