Das ärgert beim Einkauf:

Durstlöscher Wassermelonen-Geschmack

Es sind Wassermelonen naturgetreu abgebildet, aber nicht enthalten. Die Schauseite verrät zudem nicht, um welche Art Getränk es sich handelt.
getaeuscht

Auf der Schauseite sind Wassermelonen abgebildet, doch das Getränk enthält Aroma statt Wassermelone. Insgesamt bleibt auf der Schauseite unklar, um welche Art Getränk es sich handelt. Der Anbieter sollte die Abbildung der Wassermelone entfernen, wenn das Produkt keine Wassermelone enthält und lediglich aromatisiert ist.

Auf der Verpackung sind ausschließlich Wassermelonen abgebildet. Im Produkt ist nur Aroma.
Verbraucherin aus Stadecken-Elsheim vom 01.07.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die naturgetreue Abbildung von Wassermelonen lässt Wassermelone als wesentliche Zutat erwarten. Der Anbieter sollte die Abbildung der Wassermelone entfernen, wenn das Produkt keine Wassermelone enthält und lediglich aromatisiert ist.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Verpackung ist neben dem Produktnamen „Durstlöscher Wassermelonen-Geschmack“ lediglich die Füllmenge sowie das „Vegan“-Siegel zu finden. Die Abbildung mehrerer Wassermelonenstücke, in denen ein Plastik-Strohhalm steckt, zieht sich über die gesamte Schauseite.  Das Zutatenverzeichnis auf der Rückseite zeigt, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk aus Wasser, Zucker, Glukose-Fruktose-Sirup sowie 12 Prozent Apfelsaftkonzentrat handelt. Zusätzlich sind natürliches Aroma, färbendes Pflanzenkonzentrat sowie Zitronensäure enthalten. Bestandteile der Wassermelone sind nicht vorhanden.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke zufolge sollten Anbieter naturgetreue Abbildungen von Früchten werden nur dann verwenden, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Die Leitsätze sind rechtlich allerdings nicht bindend. 

Laut der Einwegkunststoffverbotsverordnung dürfen seit Juli 2021 keine Trinkhalme aus Einwegkunststoff mehr in den Verkehr gebracht werden. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die naturgetreue Abbildung von Wassermelonen kann die Erwartung wecken, dass das Produkt Bestandteile der Wassermelone enthält – doch das ist nicht der Fall. Insgesamt wird auf der Schauseite nicht klar, um welche Art Getränk es sich handelt. 

Weiterhin ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass die Abbildung einen Plastik-Strohhalm zeigt. Deren Verkauf ist seit Juli 2021 verboten.

Fazit:

Der Anbieter sollte die Abbildung der Wassermelone entfernen, wenn das Produkt keine Wassermelone enthält und lediglich aromatisiert ist. Auch die Abbildung des Plastik-Strohhalms sollte er entfernen. 

Stellungnahme der Riha WeserGold Getränkegruppe, Rinteln

Kurzfassung:

Auf der Frontseite geben wir in Verbindung mit den Abbildungen prominent "Wassermelonen-Geschmack" an. Dies erfüllt die Vorgaben der Leitsätze für Erfrischungsgetränke. Der auf der Verpackung abgebildete Trinkhalm ist ein gelerntes Markenelement und sorgt für Wiedererkennung. Ferner wird die Verkehrsbezeichnung auf der Packseite ordnungsgemäß angegeben und erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen.