So haben Hersteller reagiert:

Angebot „Saft“ auf bringmeister.de

Änderung: Der Online-Händler korrigiert die Kennzeichnung für das Getränkesortiment „Saft“ und unterscheidet somit „Saft“ von „Nektar“.
Geändert

Der Online-Shop bringmeister.de bot auf der Übersichtsseite einen „Fruchtsaft Mango-Maracuja-Orange“ an. Dieser bestand allerdings nicht, wie für die Bezeichnung „Saft“ vorgesehen, aus 100 Prozent, sondern nur aus 29 Prozent Frucht. Verbraucher:innen konnten den „Saft“ bestellen, im Glauben es handele sich um einen Saft mit einem Fruchtanteil von 100 Prozent.

Der Onlineshop bringmeister.de verwendet inzwischen für das Getränkeangebot eines Anbieters nicht mehr die Bezeichnung „Saft“ im Produktnamen, wenn es sich dabei nicht um einen Fruchtsaft mit 100 Prozent Fruchtgehalt handelt.

Das Produkt „Mango Maracuja Orange“ wurde und wird immer noch als Fruchtsaft betitelt, das steht so auf der Homepage und auch auf der Rechnung. Zwar wird in der Produktbeschreibung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Nektar handelt, jedoch ist dann der Titel Fruchtsaft schlichtweg falsch und muss dringend geändert werden. Aus gutem Grund vermeidet Albi auf der Verpackung das Wort „Fruchtsaft“.
Man kann auf der Homepage das Produkt auch in den Warenkorb legen, ohne sich die genauere Beschreibung anzusehen.
Der Service von Bringmeister zeigt sich sowohl telefonisch als auch per Email uneinsichtig.
Verbraucher aus Berlin vom 22.09.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Der Onlineshop bringmeister.de bietet auf der Übersichtseite einen „Fruchtsaft Mango-Maracuja-Orange“ an. Dieser besteht allerdings nicht, wie für die Bezeichnung „Saft“ vorgesehen, aus 100 Prozent, sondern nur aus 29 Prozent Frucht. Verbraucherinnen und Verbraucher können den „Saft“ bestellen, im Glauben es handele sich um einen Saft mit einem Fruchtanteil von 100 Prozent.

Darum geht’s:

Auf bringmeister.de finden sich unter dem Suchwort eines bestimmten Anbieters verschiedene Getränkeangebote. In der Sortimentsübersicht werden die Getränke als „Saft“ oder „Fruchtsaft“ bezeichnet, beispielsweise „Fruchtsaft Mango-Maracuja-Orange“, „Heidelbeersaft“ oder „Fruchtsaft Erdbeer“. Durch Anklicken einzelner Produkte erfahren Kunden weitere Informationen: So steht bei „Fruchtsaft Mango-Maracuja-Orange“ in deutlich kleinerer Schrift „Mango-Orangen-Maracuja-Nektar“. Neben 29 Prozent Frucht enthält das Getränk auch Wasser und Zucker und ist daher kein „Saft“.
Die Produkte können aus der Übersicht direkt in den Warenkorb gelegt werden. Die Käufer erfahren bei dieser Produktauswahl weder die korrekte Bezeichnung noch die Zutaten des Produkts vor dem Bestellvorgang.

Das ist geregelt:

Laut der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und leicht verständlich sein. Dies gilt auch für Angebote im Fernabsatz.

Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung behält die Bezeichnung „Saft“ den Getränken vor, die einen Fruchtsaftanteil von 100 Prozent aufweisen.
Für Getränke, die als „Fruchtnektar“ bezeichnet werden, sind Mindestfruchtanteile abhängig von der Fruchtart vorgeschrieben. Ein Mangonektar beispielsweise muss demnach mindestens 25 Prozent Mangosaft enthalten. Der Gehalt muss durch die Angabe „Fruchtgehalt mindestens xx Prozent“ gekennzeichnet sein. Bei „Fruchtsaftgetränken“ werden Mindestfruchtgehalte in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke beschrieben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Online-Händler bietet auf der Übersichtseite einen „Fruchtsaft Mango-Maracuja-Orange“ an, obwohl es sich dabei um einen Nektar handelt. Ihn als „Fruchtsaft“ zu bezeichnen ist daher nicht zutreffend. Verbraucher und Verbraucherinnen müssen sich darauf verlassen können, dass Online-Anbieter ihre Produkte eindeutig und zuverlässig kennzeichnen.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass auch weitere Getränke unter anderem „Heidelbeersaft“ „Bananensaft“ und „Fruchtsaft Erdbeer“ in die Kategorie „Nektar“ oder „Fruchtsaftgetränk“ fallen.

Fazit:

Der Onlineshop sollte bereits bei der Produktübersicht korrekte Bezeichnungen verwenden sowie die Fruchtgehalte der Getränke nennen.

Stellungnahme der Bringmeister GmbH, Berlin

Kurzfassung:

Wir bedauern die Abweichungen zwischen Artikelbezeichnung und Verkehrsbezeichnung. Es lag zu keinem Zeitpunkt die Absicht vor, falsche Informationen zu veröffentlichen und somit Kunden zu täuschen. Inzwischen haben wir den Fehler behoben.

Geändert

Ergebnis

neu: Angebot „Saft“, bringmeister.de, 16.11.2020

Der Onlineshop bringmeister.de verwendet für das Getränkeangebot eines Anbieters nicht mehr die Bezeichnung „Saft“ im Produktnamen, wenn es sich dabei nicht um einen Fruchtsaft mit 100 Prozent Fruchtgehalt handelt.
Allerdings finden sich einige Getränke auf der Übersichtseite mit Namen wie „Heidelbeer“ oder „Heimische Kirsche“. Um zu erfahren, ob es sich dabei um „Saft“, „Nektar“ oder „Fruchtsaftgetränk“ handelt, müssen Verbraucher nach wie vor das Produkt selbst anklicken oder im Warenkorb die Produktinformation aufrufen.
Aus unserer Sicht sollte der Anbieter bereits auf der Übersichtsseite die korrekten Bezeichnungen und Fruchtgehalte bei allen Getränken nennen, wenn auf der Übersichtsseite bereits eine Bestellung möglich ist.