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Urteil: Knieabbildung kann gesundheitsbezogen sein

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Urteil: Knieabbildung kann gesundheitsbezogen sein

Nicht nur Aussagen auf Lebensmitteln können als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gelten. Auch Abbildungen vermitteln Botschaften und können verboten sein. In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Abbildung eines gebeugten Knies auf einem Nahrungsergänzungsmittel als unspezifische und unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gewertet. Die zusätzlich abgedruckten, zulässigen Aussagen zu Knochen und Knorpeln genügten nach Ansicht des Gerichts nicht, um die Abbildung zu untermauern. 

Symbolische Darstellung oder gesundheitsbezogene Angabe? 

In dem betreffenden Fall hatte ein Unternehmen auf den Verpackungen mehrerer Nahrungsergänzungsmittel ein gebeugtes Knie mit einem Teil des Ober- und Unterschenkels sowie dazugehörige Knochen abgebildet. Zudem waren Knorpelanteile in der Abbildung farbig markiert. Auf den Verpackungen waren außerdem mehrere zugelassene Health Claims abgedruckt, beispielsweise die Aussagen „Vitamin C trägt zur normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“ oder „Zink trägt zum Erhalt der normalen Knochen bei“. 

Mehrere Behörden sahen in der Darstellung des gebeugten Knies auf den Produkten eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und untersagten den Verkauf der Mittel. Generell gingen Aussagen zu Gelenken, insbesondere zum Kniegelenk, über die zugelassenen Aussagen hinaus und seien daher verboten. Gegen dieses Verbot wehrte sich der Anbieter der Nahrungsergänzungsmittel und reichte Klage ein. Die Firma argumentierte, dass die Abbildung eines gebeugten Knies allein der symbolischen Darstellung von Knorpeln und Knochen diene. Damit werde weder eine Aussage über die Gelenkfunktionen getroffen noch sei die Abbildung als eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe anzusehen. 

Unzulässige Erweiterung einer gesundheitsbezogenen Angabe

Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht, sondern bestätigte das Verkaufsverbot. Die Abbildung eines gebeugten Knies auf den Verpackungen in Verbindung mit den jeweiligen Bezeichnungen werde nicht von der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, beispielsweise zu Vitamin C, umfasst und stelle insofern eine unzulässige Erweiterung der Angabe dar. Somit verstoße das Produkt gegen die Health-Claims-Verordnung. Diese umfasst laut dem Gericht auch Bilder und grafische Elemente, sofern die Angaben besondere gesundheitsbezogene Eigenschaften eines Lebensmittels vermitteln. 

Bereits im Jahr 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Namen „Gelenktabletten plus“ für ein Nahrungsergänzungsmittel als unzulässig beurteilt. Zugelassene Angaben wie „… zum Erhalt normaler Knochen“ dürften nicht auf die Gelenkfunktion übertragen werden. 

Im aktuellen Fall hat der Anbieter die Aufmachung der kritisierten Produkte bereits geändert und bildet statt eines Kniegelenks nun zwei Knochen mit einem dazwischenliegenden Knorpel ab. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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