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Lebensmittel mit Schlankheitswerbung: Viele Versprechen sind unseriös

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Lebensmittel mit Schlankheitswerbung: Viele Versprechen sind unseriös

Schneller Fettverlust, bessere Sättigung, weniger Bauchumfang: Das Angebot an Lebensmitteln, die mehr oder weniger wundersam eine Gewichtsabnahme versprechen, ist groß. Die neueste Masche: Fruchtgummis, die angeblich ohne Hungern schlank machen sollen. Anbieter dürfen allerdings nicht wahllos mit vielversprechenden Aussagen werben. 

Aussagen zur schlankmachenden Wirkung von Lebensmitteln sind durch die Health-Claims-Verordnung (HCVO) stark reglementiert. 

Dies sind Angaben, die

  • die schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eines Lebensmittels,
  • die Verringerung des Hungergefühls,
  • ein verstärktes Sättigungsgefühl oder
  • eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr eines Lebensmittels bewerben.

Laut HCVO sind Angaben zur Gewichtsreduktion erlaubt, wenn diese zugelassen wurden und in der sogenannten Gemeinschaftsliste aufgeführt sind.
Dafür müssen wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass das Produkt die behauptete Wirkung tatsächlich besitzt und zudem die Angaben vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden. Erst dann können diese Aussagen in die Gemeinschaftsliste der HCVO aufgenommen werden. 

Diese Hürde haben die meisten zur Zulassung eingereichten Schlankheitsclaims nicht geschafft. Eine Vielzahl dieser Angaben wurde nicht zugelassen, weil der wissenschaftliche Nachweis nicht ausreichend war.

Zugelassene Aussagen zur Gewichtsabnahme

Folgende Aussagen sind zugelassen, wenn ein Produkt die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt: 

  • Für Lebensmittel mit Glucomannan: „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei.“
  • Für „Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung“: „Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei.“
  • Für „Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung“: „Das Ersetzen von einer der täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten.

Nahrungsergänzungsmittel mit Schlankheitswerbung

Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln nutzen die Möglichkeit, Pflanzenextrakte mit Vitaminen und Mineralstoffen zu mischen, für die einzelne Gesundheitsaussagen zugelassen sind. Geworben wird dann beispielsweise mit einem zugelassenen Claim für Chrom („Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei“) oder für Zink („Zink trägt zu einem normalen Fett- und Kohlenhydratstoffwechsel bei“). In Kombination mit Abbildungen von schlanken Frauensilhouetten oder kreativen Produktnamen kann der Eindruck entstehen, die Produkte könnten beim Abnehmen helfen – ohne dass dies explizit behauptet wird.  

Weiterhin verboten: Konkrete Versprechen zum Gewichtsverlust

Grundsätzlich sind Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme weiterhin unzulässig. Werbungen wie „10 Kilo weniger in nur 4 Wochen!“ sind somit verboten. 

Sind die Angaben allgemeiner gefasst, ohne die Nennung konkreter Zahlen, ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Während das Oberlandesgericht Frankfurt Angaben wie man habe „etliche Zentimeter und Kilos verloren“ oder der Bauchansatz sei „deutlich geschrumpft“ für zulässig erklärte, urteilte das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2015 gegenteilig: Die Darstellung von Erfahrungsberichten auf der Homepage eines Herstellers verstoße gegen die HCVO, wenn sie Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme mache. Dazu genüge es, wenn sie suggeriert, in einem abgegrenzten Zeitraum sei ein bestimmter Erfolg zu erzielen.  

Sonderregelungen für spezielle Lebensmittel

Für einige Spezial-Lebensmittel gelten Sonderregelungen. Bringt ein Hersteller sein Produkt als „Lebensmittel für einen besonderen medizinischen Zweck (Bilanzierte Diät)“ auf den Markt, muss er genaue Vorgaben zur Zusammensetzung und Kennzeichnung einhalten, denn solche Lebensmittel sind im Wesentlichen für kranke Menschen bestimmt. Unter anderem muss der Anbieter die Eigenschaften beschreiben, durch die das Erzeugnis einen Nutzen in Bezug auf die Krankheit oder die Beschwerden bringt. Beispielsweise ist der Hinweis „Zum Diätmanagement bei…“ verpflichtend, ergänzt durch die Krankheit oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist. Als Krankheit oder Störung wird dann zum Beispiel „Übergewicht mit erhöhtem Bauchfett“ genannt. Die für normale Lebensmittel zugelassenen Health Claims sind bei Bilanzierten Diäten nicht mehr erlaubt.  

„Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung“

Auch für spezielle Diätprodukte – sogenannte „Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung“ – gelten Sonderregelungen. Ihre Zusammensetzung ist in einer speziellen Verordnung genau definiert. So ist zum Beispiel ein Kaloriengehalt zwischen 800 und 1200 Kilokalorien pro Tagesration sowie der Gehalt weiterer Nährstoffe vorgeschrieben. Zudem sind bestimmte Pflichthinweise erforderlich wie der Warnhinweis, dass das Produkt ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf. 
 

Schlankheitsmittel mit unzulässigen Werbeversprechen sind nach wie vor im Umlauf.  Bei auffälligen und vollmundigen Aussagen zur Gewichtsabnahme ist besondere Skepsis ist angebracht. Wundermittel zum Schlankwerden gibt es nicht. Wer abnehmen will, muss sein Essverhalten ändern und sich mehr bewegen. 

Kritisch sind aus Sicht der Verbraucherzentrale auch Produkte, die als Bilanzierte Diät auf den Markt gebracht werden, in ihrer Zusammensetzung aber einem Nahrungsergänzungsmittel ähneln, und auf diese Weise die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung umgehen. 

Erhöhte Vorsicht sollten Verbraucher bei Produkten walten lassen, deren Werbung unaufgefordert im Briefkasten landet. Auch im Internet tummeln sich etliche unseriös beworbene Mittel. Überwachungsbehörden finden immer wieder Nahrungsergänzungs- und Schlankheitsmittel, die in Deutschland nicht verkehrsfähig sind, weil sie nicht zugelassene Zusätze enthalten. Hier müssen Verbraucher mit zum Teil gefährlichen Nebenwirkungen rechnen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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