Erneutes Aus für die Bezeichnung „Fett Burner“
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat der Allmedica Arzneimittel GmbH verboten, das Nahrungsergänzungsmittel „Sheko Fb Fett Burner“ weiterhin als „Fett Burner“ zu bezeichnen. Durchschnittlich informierte Verbraucher:innen würden „Fett Burner“ als Fettverbrenner übersetzen. Der damit versprochene Abbau von Körperfett ist laut dem Gericht ein Wirkversprechen, das für das Produkt nicht zugelassen ist.
Mit diesem Urteil hat die Verbraucherzentrale Hessen bereits zum dritten Mal vor Gericht einen Erfolg gegen solche angeblichen Fettverbrenner erzielt. Bereits das erste Verfahren zu einem Sportlerprodukt mit der Bezeichnung „Fatburner“ aus dem Jahr 2016 war im Jahr 2021 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) positiv für die Verbraucherzentrale ausgegangen.
„Fett Burner“ weckt falsche Erwartung
Auch der „Sheko Fb Fett Burner“ erhielt nun vor Gericht die rote Karte. Die Bezeichnung „Fett Burner“ wird von durchschnittlich informierten Verbraucher:innen zutreffend als Fettverbrenner übersetzt, so die Richter:innen. „Burner“ auf Deutsch „Verbrenner“ gehöre zum englischen Grundwortschatz. Zudem sei auf der Verpackung bei weiteren Angaben von Fettverbrennung die Rede. Die Bezeichnung wecke bei Verbraucher:innen die Fehlvorstellung, dass das Produkt Körperfett abbaue.
„Fatburner“ ist gesundheitsbezogen
Bereits in früheren Rechtsverfahren zu anderen angeblichen Fatburnern wurde geklärt, dass es sich bei der Bezeichnung „Fatburner“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt. Solche Angaben dürfen für Nahrungsergänzungsmittel nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der HCVO entsprechen und zugelassen sind. Das ist für die Angabe Fatburner oder Fett Burner nicht der Fall.
„Fett Burner“ bezieht sich aufs Gesamtprodukt
Daher stritten die Verbraucherzentrale und die Anbieterfirma vor Gericht vorrangig über die Frage, ob sich die Bezeichnung „Fett Burner“ auf das Gesamtprodukt oder den enthaltenen Wirkstoff Guarana bezieht. Die Allmedica GmbH berief sich auf die Hinweise „Guarana unterstützt die Fettverbrennung¹“ auf der Vorderseite und „…unterstützt durch den enthaltenen Guarana-Extrakt die Fettverbrennung“ auf der Rückseite der Verpackung. Die Hinweise würden klarstellen, dass die Wirkung hinsichtlich der Fettverbrennung dem Inhaltsstoff Guarana zuzuordnen sei. Für diesen Wirkstoff gebe es „on hold Claims“ bezüglich Gewichtskontrolle und Fettstoffwechsel. Die Bewertung der Angaben durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sei ausgesetzt = „on hold“. Sie dürften daher bis zur Klärung verwendet werden, so die Firma.
Die Richter:innen stimmten hingegen der Auffassung der Verbraucherzentrale zu. Die Angabe „Fett Burner“ beziehe sich auf das Gesamtprodukt und sei für dieses nicht zugelassen.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg vom 05.12.2024, Az.: 3 UKl 1/23
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Neuen Kommentar hinzufügen