Füllmenge bei Lebensmitteln: Abweichungen sind ärgerlich, aber erlaubt
Eine 500-Gramm-Packung Haferflocken sollte auch 500 Gramm enthalten. Und wer zu einer Packung Mehl greift, geht davon aus, dass diese ein Kilogramm wiegt. Bei der Angabe der Füllmenge von Lebensmitteln sind viele Verbraucher:innen der Ansicht: Was drauf steht, muss auch drin sein.
Das zeigen zahlreiche Anfragen an die Verbraucherzentrale. Auch wenn die auf der Verpackung angegebene Menge nur geringfügig unterschritten ist, sind Käufer:innen häufig unzufrieden. Sie sehen die angegebene Menge als verbindliche Zusage über den Inhalt an. Rechtlich sieht das aber anders aus.
Die Nennfüllmenge – kein Versprechen für den Einzelfall
Rechtlich wird die Füllmenge – das, was tatsächlich in einer Verpackung steckt – von der sogenannten Nennfüllmenge, die auf der Verpackung steht, unterschieden.
Die Nennfüllmenge ist eine Pflichtkennzeichnung auf den meisten verpackten Lebensmitteln.
In der Regel wird sie bei flüssigen Lebensmitteln nach Volumen (in Liter oder Milliliter), bei allen anderen Lebensmitteln nach Gewicht (in Gramm oder Milligramm) angegeben. Nur bei wenigen Lebensmitteln darf die Angabe des Verpackungsinhaltes in Stück erfolgen.
Entgegen häufiger Annahmen, ist die Nennfüllmenge aber keine Garantie dafür, dass eine Verpackung tatsächlich genau diese angegebene Menge enthält. Laut Fertigpackungsverordnung gilt für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das Mittelwertprinzip. Danach darf die Nennfüllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten werden. Abweichungen bei den einzelnen Verpackungen sind jedoch zulässig.
Wie groß diese Abweichungen sein dürfen, zeigt die folgende Tabelle:
Fertigpackungen mit aufgedruckten Mengen zwischen 100 und 200 Gramm oder Milliliter dürfen also 4,5 Prozent weniger enthalten als angegeben. Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1000 Gramm oder Milliliter dürfen bis zu 15 Gramm beziehungsweise Milliliter fehlen.
Bei bis zu zwei Prozent der Produkte einer Charge darf die Abweichung sogar (höchstens) das Doppelte der Minusabweichung betragen.
Austrocknungsverluste
Zusätzlich kann es bei manchen Lebensmitteln wie Mehl, Brot oder Obst und Gemüse während der Lagerung zu Austrocknungsverlusten, also einem gewissen natürlichen Gewichtsschwund kommen. Auch dies kann dazu führen, dass die tatsächliche und die auf der Verpackung angegebene Füllmengen etwas abweichen. Denn die rechtlichen Anforderungen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Die amtlichen Füllmengenkontrollen der Eichämter finden daher in der Regel beim Hersteller statt.
Wichtig: Die Küchenwaage kann „lügen“
Ob und in welchem Ausmaß eine Unterfüllung vorliegt, kann nicht mit haushaltsüblichen Waagen ermittelt werden. Die Messungenauigkeit ist hier zu groß. Ergebnisse können nur als grobe Schätzung angesehen werden.
Für alle Reklamationen, die zu gering befüllte Verpackungen betreffen, sind die Eichbehörden der Bundesländer zuständig. Eine Liste mit Adressen findet man unter www.eichamt.de.
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Dass in einer Packung weniger drin stecken darf, als drauf steht, ist für Verbraucher:innen schwer nachvollziehbar. Konsument:innen gehen davon aus, dass sie für ihr Geld die genannte Füllmenge erhalten.
Lebensmittelklarheit fordert den Gesetzgeber daher auf, das Mindestmengenprinzip einzuführen. In jeder einzelnen Packung sollte mindestens die genannte Füllmenge enthalten sein.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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