Das haben Gerichte entschieden:

Edeka muss den Grundpreis für frisch gepressten Orangensaft angeben

Einheiten wie „L“ oder „XL“ für die angebotenen Saftflaschen sind irreführend. Nach diesem Urteil muss Edeka den Preis pro Liter Orangensaft kennzeichnen.
Geändert

Aufgrund eines Gerichtsurteils hat die Firma die kritisierten Aussagen/Bilder verändert.

Das Angebot „Orangensaft per Knopfdruck selbst gepresst“ gibt es in unterschiedlichen Flaschengrößen. Statt der für Flaschen üblichen Einheit in Milliliter, kennzeichnete Edeka das Angebot mit „L“ oder „XL“ sowie den jeweiligen Endpreis. Verbraucher:innen erfuhren somit nicht, welche Menge in die jeweilige Flasche passte. Es gab auch keinen Grundpreis, also Preis pro Liter. 
Irreführend lautet das Urteil des Oberlandesgerichts. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Edeka Südwest ist nun verpflichtet, Füllmenge und Grundpreise anzugeben.

Auf den Flaschen, welche man in der Edeka-Filiale selber abfüllen kann, steht keine Mengenangabe. Nur die Größe L oder XL. Auch am Regal mit den leeren Flaschen ist keine Angabe zum Literpreis für den Orangensaft.
Verbraucher aus Wickede vom 25.03.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Bewerbung im Handel

Orangensaft zum Selbstabfüllen nach Einheiten wie „L“ oder „XL“ anzubieten, ist ohne Angabe der Füllmenge intransparent und verhindert den Preisvergleich.

Darum geht’s:

Edeka Südwest bietet in einigen Filialen Orangensaft zum Selberpressen an. Für die Abfüllung stehen drei Flaschengrößen zur Auswahl: XL, L und S, jeweils mit dem Preis pro Flasche. Auf dem Plakat gibt es keine Angabe zu den Füllmengen der jeweiligen Flaschengrößen und keine Angabe zum Grundpreis. Auf dem Etikett der Einwegflaschen stehen die Größen, in diesem Fall „L“, jedoch keine Angaben zu den Füllmengen. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Menge. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Laut Preisangaben-Verordnung müssen Anbieter von Waren Gesamtpreise angeben. Wird lose Ware nach Gewicht oder Volumen – also Milliliter – angeboten, muss der Grundpreis angegeben werden, der Preis pro Liter oder Kilogramm. Grundsätzlich müssen Preisangaben der Verkehrsauffassung entsprechen sowie den Grundsätzen von Preisklarheit und -wahrheit. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Dass Verbraucher:innen beim Kauf einer Flasche Orangensaft nicht erfahren, wie viel Saft sie für den angegebenen Preis erhalten, ist ein Unding. Sie können noch nicht einmal erkennen, ob der Grundpreis bei größeren Flaschen niedriger liegt. 
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Volumen durch die Größe der Flasche klar begrenzt und sollte dementsprechend beim Angebot gekennzeichnet sein. Einheiten wie „L“ oder „XL“ sind für Flaschen auch nicht üblich. Verbraucher:innen sollten klar erkennen können, welche Menge in die jeweilige Flasche passt. Für einen Preisvergleich sollten sie auch den Grundpreis erfahren. 

Fazit: 

Edeka sollte die Füllmenge der Flaschen kennzeichnen und einen Grundpreis für jede Flaschengröße angeben. So ist ein Preisvergleich der Angebote möglich. 

Stellungnahme der Edeka Südwest Stiftung & Co. KG, Offenburg

Kurzfassung:
Wir werden das Urteil und seine Auswirkungen besprechen. Für uns ist wichtig, unseren Kunden auch weiterhin die Möglichkeit zu bieten, frisch gepressten Orangensaft zu erwerben.

Ergebnis

Edeka Südwest ist nun verpflichtet jeweils die Grundpreise anzugeben.