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Urteil: Edeka muss bei selbst abgefülltem Saft Menge und Grundpreis angeben

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Auch bei selbst abgefülltem Saft muss Preisvergleich möglich sein

An einem Automaten mit frisch gepresstem Orangensaft zum Selbstabfüllen darf der Grundpreis pro Liter nicht fehlen. Verbraucher:innen müssen zudem erfahren, wie viel Saft in die Flaschen passt – die ungenaue Größenangabe „S“, „L“ oder „XL“ reicht nicht aus. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits in einem Urteil im Jahr 2024 entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband nach einer Verbraucherbeschwerde bei Lebensmittelklarheit. Tatsächlich war aber noch ein Ordnungsgeldverfahren erforderlich, damit Edeka Südwest die Preisangaben in den Filialen ändert und eindeutige, vergleichbare Preise angibt. Das ist jetzt der Fall. 

Unklare Füllmenge – Preisvergleich war nicht möglich

Bei mehreren Edeka-Filialen konnten Kund:innen an einem Automaten frisch gepressten Orangensaft in Flaschen unterschiedlicher Größe (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen gab es keine Angaben zur Füllmenge. Auch der Grundpreis, also Preis pro Liter, fehlte. An der Kasse wurde allein nach Flaschengröße abgerechnet, unabhängig davon, wie voll sie war. Ein Preisvergleich war somit nicht möglich – weder zwischen den einzelnen Flaschengrößen noch zu bereits abgefülltem Saft anderer Anbieter.  

Nachdem sich ein Verbraucher bei Lebensmittelklarheit beschwert hatte, forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Edeka Südwest Stiftung und Co. KG zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Da das Unternehmen die Erklärung nicht unterzeichnete, reichte der vzbv daraufhin Klage wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ein. 

Grundpreisangabe fehlte

Laut Preisangabenverordnung müssen Anbieter bei Waren, die sie nach Gewicht oder Volumen anbieten, auch den Grundpreis nennen, also den Preis pro Kilogramm oder Liter. Diese Vorgabe war bei dem Saft nach Ansicht des vzbv nicht erfüllt. Edeka hingegen argumentierte, der Saft werde gerade nicht nach Volumen oder Gewicht angeboten und die Ware werde auch nicht abgemessen – es stünden in den Geschäften keine Messvorrichtungen zur Verfügung. 

Dieser Argumentation folgte das Gericht aber nicht. Um eine Vergleichbarkeit der Preise mit bereits abgefüllten Getränken zu ermöglichen, müssten Anbieter auch bei zur Selbstabfüllung angebotenem Saft den Grundpreis pro Liter angeben. In diesem Zusammenhang betonten die Richter auch die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. 

Endlich klare Preise beim Orangensaft

Edeka Südwest hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Vor der Verhandlung nahm die Firma die Revision allerdings zurück. Bloß änderte sie die Preisangaben für den frisch gepressten Orangensaft immer noch nicht. Ein zusätzliches Ordnungsgeldverfahren des vzbv war nötig, um eine klare Preisauszeichnung zu bewirken. 

Im Januar 2026 hat die Redaktion von Lebensmittelklarheit nun endlich die neuen Preisangaben zum selbstabgefüllten Orangensaft in einer Filiale vorgefunden. Die Füllmenge der Flaschen, Preis und Grundpreis sind jetzt gekennzeichnet. 

Quellen: 
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.07.2024, Az 14 Ukl 1/23
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.12.2025, Az 14 Ukl 1/23

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
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