Das ärgert beim Einkauf:

Lorenz Naturals Rosmarin

Die Verpackung gibt nicht an, wieviel Rosmarin in den Chips stecken.
getaeuscht

Die Aufmachung der Verpackung lässt durch die prominente Bewerbung von Rosmarin und die grüne Farbgestaltung wertgebende Mengen an Rosmarin erwarten. Verbraucher:innen suchen jedoch vergeblich nach einer Mengenangabe für Rosmarin auf der Tüte. Stattdessen finden Sie in der Zutatenliste „Rosmarin“, und „natürliches Aroma“ als letztgenannte Zutaten. 
Die Anbieterfirma sollte die Rosmarin-Menge auf der Schauseite kennzeichnen.

Beim Lesen der Zutaten war ich sehr überrascht, dass bei dem Produkt weder der Anteil an Kartoffeln noch an Rosmarin angegeben wird. Stattdessen gibt der Produzent lediglich den Anteil an Sonnenblumenöl an. Sollten bei einem Produkt nicht vor allem die "qualitätsrelevanten" Zutaten prozentual angegeben werden? Der Rosmarin wird sicherlich nicht in großen Mengen enthalten sein, aber da das Produkt ebenfalls Aroma enthält wäre es wichtig zu wissen wie viel Rosmarin enthalten ist. 
Verbraucherin aus Buchholz vom 25.07.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Bei Kartoffelchips, die „Rosmarin“ als Zutat bewerben, sollten Verbraucher:innen eine Mengenangabe zu Rosmarin finden.

Darum geht’s:

Die Schauseite der Kartoffelchips „Lorenz Naturals Rosmarin“ ist in grüner Farbe gestaltet. Sie zeigt neben Kartoffelchips einen üppigen Zweig Rosmarin. Zusätzlich bewirbt die Schauseite die Chips „Mit natürlichen Zutaten“ und „Mit Schale geröstet“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Kartoffelchips in Schale geröstet mit Rosmarin-Würzung“.
Die Zutatenliste führt nach Kartoffeln, Sonnenblumenöl und Speisesalz zehn weitere Zutaten auf. „Rosmarin“ und „natürliches Aroma“ listet sie als letzte Zutaten auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Angaben zur Menge von verwendeten Zutaten. Danach sind Mengenangaben für Zutaten vorgeschrieben, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder durch Worte, Bilder oder graphische Darstellung hervorgehoben sind. Die Mengenangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Verwendung der Zutaten.
Eine Ausnahme von der Mengenkennzeichnung gilt für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung dienen. Weiterhin ist sie in Fällen, in denen die Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird, nicht erforderlich für Zutaten, wenn deren Mengen für die Wahl des Lebensmittels nicht ausschlaggebend sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wenn die Firma Rosmarin auf der Verpackung bewirbt, sollten Verbraucher:innen dessen Menge auf der Schauseite erfahren.

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte die Rosmarin-Menge auf der Schauseite kennzeichnen.

Stellungnahme der Lorenz Snack-World Holding GmbH, Neu-Isenburg

Kurzfassung:

Für uns gilt die LMIV-Verordnung. Die Mengenangabe einer Zutat ist nicht erforderlich, wenn sie in geringen Mengen zur Geschmacksgebung (Rosmarin) eingesetzt ist. Auch bei Kartoffeln ist dies nicht erforderlich, da die Angabe für die Lebensmittel-Charakterisierung unwesentlich ist. Im Zutatenverzeichnis geht aber hervor, dass Kartoffeln die Hauptzutat sind und dass echter Rosmarin enthalten ist.