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Warum darf mit gesundheitsbezogenen Angaben für Passionsblume geworben werden?

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Warum darf mit gesundheitsbezogenen Angaben für Passionsblume geworben werden?

Frage 

In Internetshops werden Einschlafkapseln mit Melatonin und Passionsblume als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Es wird dort mit verschiedenen Gesundheitsangaben geworben, beispielsweise „Passionsblume unterstützt den ruhigen Schlaf“. Soweit ich weiß, ist kein entsprechender Health-Claim für dieses Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. 

Warum darf mit nicht oder noch nicht zugelassenen Claims geworben werden, wenn diese lediglich beantragt sind? Dies leuchtet mir nicht ein.

Antwort 

Es stimmt, dass es bislang keinen zugelassenen Health Claim für die Passionsblume gibt. Es wurden verschiedene Claims beantragt, darunter drei im Zusammenhang mit Schlaf. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Bewertung dieser Gesundheitsangaben allerdings zurückgestellt. Bis eine wissenschaftliche Bewertung stattgefunden hat, dürfen Anbieterfirmen die Claims unter bestimmten Voraussetzungen verwenden. 

Die beantragten Claims zur Passionsblume betreffen das Nervensystem, den Schlaf sowie die Stressverminderung. 

Dass noch ungeprüfte Gesundheitsaussagen zu pflanzliche Stoffen zur Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ist schwer nachvollziehbar. Denn eigentlich gilt der Grundsatz: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. Eine Ausnahme gilt für sogenannte „Botanicals“, also für pflanzliche Stoffe, die auch Bestandteile von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln sein können. In einer Neubewertung soll berücksichtigt werden, dass diese Stoffe in einigen EU-Staaten bereits seit Jahren in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zu finden sind. Für solche Arzneimittel gelten weniger strenge Regeln im Hinblick auf den Nachweis der Wirksamkeit als für Lebensmittel. Gleichzeitig werden die Pflanzenstoffe in anderen EU-Staaten in Lebensmitteln eingesetzt – hier wären die strengeren Maßstäbe der Health-Claims-Verordnung anzusetzen. Eine solche Ungleichbehandlung von pflanzlichen Stoffen soll vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission die wissenschaftliche Bewertung von gesundheitsbezogenen Angaben zu Botanicals im September 2010 ausgesetzt („on-hold“). Obwohl sowohl der Bundesrat als auch verschiedene Akteure am Markt bereits mehrfach die Wiederaufnahme der Prüfung der „On-Hold-Claims“ gefordert haben, ist die Sachlage nach wie vor unverändert. Das heißt, Lebensmittelunternehmen dürfen die Produkte mit den beantragten Claims bewerben, wenn sie die grundsätzlichen Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung einhalten. Im Zweifelsfall müssen sie wissenschaftliche Nachweise liefern, dass die von ihnen verwendeten Substanzen in der vorhandenen Menge die beworbene gesundheitliche Wirkung erzielen. 

Diese Situation ist auch aus Sicht von Lebensmittelklarheit unbefriedigend. Für Verbraucher:innen ist kaum nachvollziehbar, warum ungeprüfte Claims auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die Bewertung der ausstehenden Claims zu Botanicals sollte endlich abgeschlossen werden, um die unklare Rechtslage zu beenden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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