
Muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage immer im Prospekt stehen?
Frage
Einige Discounter geben in ihren Prospekten bei Preisermäßigungen nicht klar erkennbar den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (n.G.) an. Es sind lediglich irgendwelche Preise durchgestrichen. Es ist aber unklar, um was für Preise es dabei geht. Ist das so zulässig?
Verbraucher aus Berlin vom 05.07.2025
Antwort
Eine Preisermäßigung muss sich immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hat der Europäischen Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt. Der durchgestrichene Preis kann daher nur der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollten Anbieter bei durchgestrichenen Preisen dennoch angeben, um was für einen Preis es sich handelt.
Unklare oder verwirrende Preisangaben in Prospekten sind ein häufiges Ärgernis für Verbraucher:innen. Das zeigen unter anderem Beschwerden bei Lebensmittelklarheit.
Seit 2022 müssen Unternehmen, die mit einer Preisermäßigung werben, den niedrigsten Gesamtpreis angeben, die sie für das Produkt in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt haben. Die Vorgabe soll verhindern, dass Unternehmen den Preis zunächst anheben, um anschließend mit einer vermeintlichen Preissenkung zu werben.
Nach Beobachtungen der Verbraucherzentralen halten sich aber nicht alle Unternehmen an die Vorgaben. In Prospekten verschiedener Anbieter sind immer noch unklare Angaben zu Preisangaben zu finden. Beispielsweise geben sie Streichpreise an, die sich auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) beziehen oder sie werben mit Preisen nur für App-Nutzer:innen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat bereits mehrere Verfahren gegen verschiedene Unternehmen geführt, um undurchsichtige und verwirrende Preisangaben zu unterbinden – überwiegend mit Erfolg.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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