
Kennzeichnung von „veganem Frischkäse“
Frage
Ich hatte in den vergangenen Jahren wiederholt schwere allergische Reaktionen, weil mir – zum Beispiel im Büro oder bei Teamveranstaltungen – vermeintlich harmloser veganer "Frischkäse" serviert wurde. In mehreren Fällen wurde der Auslöser meiner Reaktion erst nach längerer Zeit gefunden – die Produkte bestanden zu einem großen Teil aus Mandelcreme.
Die Produkte imitieren in Design, Namen, Konsistenz und Darreichung einen klassischen Frischkäse. Wenn dieses Allergen nicht im Produktnamen steht, vermuten selbst professionelle Köche offenbar nicht, dass Mandeln enthalten sein könnten. Ist das so zulässig oder müssten hier die Gesetze verschärft werden?
Meiner Meinung nach sollten Produkte, die als Ersatz für traditionelle Lebensmittel dienen und in erheblichem Maße starke Allergene enthalten, diese klar erkennbar im Namen oder Untertitel tragen.
Verbraucher vom 22.06.2025
Antwort
Es gibt keine rechtliche Vorschrift, enthaltene Allergene im Produktnamen oder in der Bezeichnung zu nennen. Sie müssen aber deutlich gekennzeichnet werden – auch auf einem Buffet oder in der Kantine. Außerdem darf ein veganes Ersatzprodukt nicht als Frischkäse bezeichnet werden.
Für die Kennzeichnung von Allergenen wie Mandeln gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Bei verpackten Lebensmitteln müssen sie im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, beispielsweise durch eine andere Schriftart. Bei einem Buffet oder in der Kantine müssen Anbieter die Allergene auf andere Weise kenntlich machen, beispielsweise auf einem Schild oder in der Speisekarte. Es gibt aber keine Verpflichtung, die Allergene im Produktnamen zu nennen.
Die Bezeichnung „Frischkäse“ ist allerdings rechtlich geschützt. Sie darf nicht für ein veganes Produkt auf Mandelbasis verwendet werden. Das gilt auch für unverpackte Lebensmittel, beispielsweise in der Kantine.
In den „Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel“ ist beschrieben, wie vegane und vegetarische Ersatzprodukte gekennzeichnet werden sollten. Demnach sollten Anbieter gut sichtbar – möglichst bereits auf der Schauseite – klarstellen, dass es sich um ein veganes Lebensmittel handelt. Auch die Ersatzzutat sollte möglichst bereits auf der Schauseite genannt werden. Die Leitsätze sind rechtlich nicht bindend, sollen aber allen Beteiligten als Orientierung für eine klare Kennzeichnung dienen.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit müssen sich Anbieter an die rechtlichen Vorgaben halten und Allergene deutlich kennzeichnen, auch in Restaurants, Kantinen und bei Buffets. Da die Allergene auf verpackten Lebensmitteln klar gekennzeichnet sind, können Köch:innen sie erkennen und müssen die Information weitergeben.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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