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Insekten in zusammengesetzten Zutaten

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Insekten in zusammengesetzten Zutaten

Frage

Angenommen, das Lebensmittel X enthält Insekten oder Insektenbestandteile, die in der Zutatenliste erwähnt werden (müssen). Angenommen im Lebensmittel Y findet das Lebensmittel X als Zutat Verwendung: Ist der Hersteller des Lebensmittels Y in der Pflicht, darauf hinzuweisen, dass sein Produkt Insekten oder Insektenbestandteile, freilich über den Umweg einer Zutat, enthält? Und falls dies zutrifft: Ist er verpflichtet, dies mit der gleichen Ausführlichkeit zu tun wie beim Lebensmittel X?

Antwort

Ja. Insekten oder Insektenbestandteile müssen auch dann im Zutatenverzeichnis stehen, wenn sie über eine andere Zutat ins Lebensmittel gelangen. Auch ein Allergenhinweis ist in jedem Fall Pflicht.

Enthält ein Lebensmittel eine zusammengesetzte Zutat, haben Anbieter zwei verschiedene Möglichkeiten, sie zu kennzeichnen: 

  1. Die zusammengesetzte Zutat wird mit ihrer vorgeschriebenen oder verkehrsüblichen Bezeichnung aufgeführt. In diesem Fall müssen Anbieter die Einzelzutaten der zusammengesetzten Zutat in Klammern aufführen. 
  2. Die Einzelzutaten der zusammengesetzten Zutat werden gemäß ihres Gewichtsanteils einzeln („aufgelöst“) in der Zutatenliste aufgeführt. 

In beiden Fällen müssten mögliche Insektenbestandteile mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in der Zutatenliste auftauchen, beispielsweise „Gefrorene Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“. Zudem ist ein Hinweis erforderlich, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen, die bekanntermaßen gegen Krebstiere oder Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste stehen. 

Es gibt wenige Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Zutaten, die jedoch bei der Verwendung von Insekten oder Insektenbestandteilen wie Mehlwurmpulver nicht relevant sind. 
Zwei Zusatzstoffe (Überzugsmittel), die aus den Ausscheidungen von Insekten gewonnen werden, könnten aber unter bestimmten Voraussetzungen in ein Lebensmittel gelangen, ohne dass sie im Zutatenverzeichnis stehen müssen: Wenn eine zusammengesetzte Zutat eines dieser Überzugsmittel (E904 und E 901) enthält und dieses im Lebensmittel keine Wirkung mehr hat, steht es nicht mehr im Zutatenverzeichnis.  

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Sorge, dass Insektenbestandteile unbemerkt in Lebensmittel gelangen, derzeit unbegründet. Da Verbraucher:innen Zutaten wie Insektenpulver in Lebensmitteln nicht erwarten, sollten Unternehmen zusätzlich einen Hinweis auf diese Zutaten auf die Vorderseite der Verpackung drucken. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Patricia Scheu
10.11.2023 - 11:57

Da sich sicher die meisten Menschen den lateinischen Namen der Insekten nicht merken können, sollte entweder verpflichtend der deutsche Insektenname genannt werden müssen oder noch besser, gut sichtbar auf der Vorderseite der Verpackung ein Hinweis sehen müssen, z.B.: "enthält Bestandteile von Insekten").

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