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Füllmenge bei tiefgefrorenen Pommes

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Füllmenge bei tiefgefrorenen Pommes

Frage

Auf einer Packung tiefgefrorener Pommes Frites für den Backofen steht als Gewichtsangabe 750 Gramm. Wenn ich den ungeöffneten Beutel auf die Waage lege, wiegt er aber nur 612 Gramm. Ist das zulässig? Worauf bezieht sich die Gewichtsangabe? Auf die Rohware oder auf die gefrosteten Pommes?

Antwort

Die Füllmenge bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Herstellung. Bei tiefgefrorenen Produkten ist das der Zeitpunkt nach dem Schockgefrieren. Leichte Unterschreitungen der Füllmenge sind zulässig. In dem von Ihnen geschilderten Fall erscheint uns die Abweichung von der angegebenen Füllmenge aber ungewöhnlich hoch.  

Entgegen häufiger Annahmen, ist die angegebene Füllmenge keine Garantie dafür, dass eine Verpackung tatsächlich genau diese Menge enthält. Laut Fertigpackungsverordnung gilt für Fertigpackungen das Mittelwertprinzip. Danach darf die Nennfüllmenge einer Charge im Durchschnitt nicht unterschritten werden. Abweichungen bei den einzelnen Verpackungen sind in einem festgelegten Rahmen jedoch zulässig. Bei einem 750-Gramm-Beutel sollte sie beispielsweise nicht mehr als 15 Gramm betragen.  In Einzelfällen darf die Abweichung auch größer sein, in diesem Fall bis 30 Gramm.

Zusätzlich kann es bei einigen Lebensmitteln während der Lagerung zu Austrocknungsverlusten kommen. Bei unsachgemäßer Lagerung können sich diese Verluste erhöhen – beispielsweise wenn die Tiefkühlware zwischenzeitlich angetaut war. Auch dies kann dazu führen, dass die tatsächliche und die auf der Verpackung angegebene Füllmengen etwas abweichen. Da sich die angegebene Füllmenge immer auf den Zeitpunkt der Herstellung bezieht, finden die amtlichen Kontrollen der Eichämter in der Regel beim Hersteller statt.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es für Verbraucher:innen schwer nachvollziehbar, dass in einer Packung weniger drin stecken darf, als drauf steht. Konsument:innen gehen davon aus, dass sie für ihr Geld die genannte Füllmenge erhalten. Aus unserer Sicht sollte das Mindestmengenprinzip eingeführt werden. Das heißt, in jeder einzelnen Packung sollte mindestens die genannte Füllmenge enthalten sein.

In dem von Ihnen geschilderten Fall erscheint uns die Abweichung ungewöhnlich hoch. Für Reklamationen, die zu gering befüllte Verpackungen betreffen, können Sie sich an die Eichbehörden wenden. Eine Liste mit Adressen finden Sie unter www.eichamt.de.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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