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Dürfen Pilze als „Superfood“ beworben werden?

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Dürfen Pilze als „Superfood“ beworben werden?

Frage

Mir ist heute die Internetseite eines Speisepilzanbieters aufgefallen, auf der das Unternehmen mit zahlreichen Gesundheitsversprechen für seine Produkte wirbt: "Gleichzeitig sind sie voller B-Vitamine und Antioxidantien und können sogar Gehirn und Immunsystem fördern. Ein wahres Superfood!".

Darf der Anbieter die Pilze einfach als "Superfoods" bezeichnen? Die Anforderungen an solche Health Claims sind doch sehr hoch. Ist diese Art der Werbung denn dann erlaubt?

Antwort

Gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel muss wissenschaftlich belegt und zugelassen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der oder die beworbene(n) Stoff(e) in ausreichender Menge im Lebensmittel enthalten sind. Ob die Angabe „Superfood“ in diesem Zusammenhang als gesundheitsbezogen anzusehen ist, kommt auf die gesamte Aufmachung und Werbung an. 

Gesundheitsbezogene Werbung für konkrete Lebensmittel ist streng reguliert. Sie darf nur dann gemacht werden, wenn die Aussagen in Studien belegt und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft wurden. Die zugelassenen Angaben sind in einer Durchführungsverordnung aufgelistet. 

Weder für Pilze noch allgemein für Antioxidantien gibt es zugelassene Claims. 

Für B-Vitamine gibt es zugelassene Claims. Zur Wirkung aufs Gehirn oder Nervensystem sind beispielsweise folgende Aussagen für B-Vitamine zugelassen: 

  • „Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.“ Oder
  • „Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.“ 

Die Aussage „…trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ ist für beispielsweise für Vitamin B6 und Folsäure erlaubt. 

Damit ein Anbieter eine der Aussagen für sein Lebensmittel verwenden darf, 

  • muss er die wirksame Substanz benennen, zum Beispiel „Vitamin B6“. 
  • muss das entsprechend Vitamin in ausreichender („signifikanter“) Menge im Lebensmittel enthalten sein. 
  • muss die Menge muss auf der Verpackung stehen. 

Für beide Aussagen gilt außerdem: Sie dürfen nicht über die oben genannten erlaubten Angaben hinausgehen. Das heißt, der Anbieter darf nur mit einem Beitrag zur normalen Funktion des Nervensystems sowie einem Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems werben. Die von Ihnen geschilderten Angaben „… können sogar Gehirn und Immunsystem fördern“ sind nicht gleichbedeutend mit den zugelassenen Claims. In einem ähnlichen Fall hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 entschieden, dass die Aussage „volle Power für das Immunsystem“ nicht dem zugelassenen Claim entspricht.  

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist der Begriff „Superfood“ eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe. Solch eine Angaben ist nur zusammen mit einer spezifischen Angabe erlaubt, die deutlich macht, wie das Lebensmittel oder der Inhaltsstoff auf die Gesundheit wirken soll. Ob die Werbung mit Superfood in dem von Ihnen genannten Fall zulässig ist, müsste im Einzelfall anhand der gesamten Webseite beurteilt werden – im Zweifel vor Gericht. 

Nach unserer Beobachtung setzen sich immer noch viele Anbieter im Internet über die Vorgaben zur Health-Claims-Verordnung hinweg. Bei Lebensmittelklarheit werden regelmäßig Produkte gemeldet, die mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben werben. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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