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Werbung mit Health Claims im Internet

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Werbung mit Health Claims im Internet

Frage

Schon seit langem mache ich mir Gedanken über das Thema "Health Claims". Öfters täuscht man sich, wie man die sogenannten „Health Claims“ benutzen darf. Soweit ich gelesen habe, ist es nicht zulässig Stoffe auszuloben ohne Beweis (der Gehalt der ausgelobten Stoffen und daraus gemachten Health Claims müssen auf dem Etikett deklariert werden), wenn man Health Claims benutzen möchte. Trotzdem sehe ich, dass viele Anbieter auf ihren Homepages über ihre Produkten sehr viele Aussagen betreffend Gesundheit und Wohlbefinden machen. Diese Informationen sind basiert auf Studien, aber wer prüft das? Wann ist das zulässig?

Meine zweite Frage: Sind die gültigen Lebensmittelverordnungen gültig auch für das Internet-Marketing?

Antwort

Zu Ihrer ersten Frage: Es ist richtig, dass gesundheitsbezogene Angaben zu konkreten Lebensmitteln streng reguliert sind. Sie dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie in Studien belegt und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft wurden. Die zugelassenen Angaben sind in einer EU-Verordnung aufgeführt (VO (EU) 432/2012). Weitere Voraussetzungen sind beispielsweise, dass der oder die beworbenen Stoff(e) in signifikanter Menge im Lebensmittel enthalten sind und diese Menge auf der Verpackung steht. Zudem muss der Anbieter auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hinweisen.

Diese Vorschriften gelten allerdings nur für Angaben, die sich auf die Gesundheit beziehen. Aussagen zu allgemeinem Wohlbefinden und Wellness gehören nicht dazu. Der Übergang ist allerdings fließend. So müssen Angaben wie „bekömmlich“, „wohltuend“ oder „Mut und Zuversicht“ auf Lebensmitteln im Einzelfall, auch in der Gesamtaufmachung, geprüft werden – im Zweifelsfall vor Gericht. 

Zu Ihrer zweiten Frage: Ja, die Vorgaben zur Information über und Werbung für Lebensmittel gilt auch für das Marketing im Internet.

Nach unserer Beobachtung setzen sich allerdings immer noch viele Anbieter im Internet über die Vorgaben zur Lebensmittelinformation hinweg. Bei Lebensmittelklarheit werden regelmäßig Produkte gemeldet, die mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben werben oder unzureichende Informationen auf ihrer Homepage bieten. Insgesamt hat sich die Kennzeichnung im Online-Handel in den vergangenen Jahren aber verbessert.   

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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