Wenig Kirschen in „Amarena Kirsch Eis“
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Der Produktname „Amarena Kirsch Eis“ und die Abbildungen auf der Verpackung lassen eine wertgebende Menge an Kirschen im Speiseeis erwarten. Zusätzlich wirbt der Anbieter „mit fruchtigen Sauerkirschstückchen“. Tatsächlich sind im Eis weniger Kirschen als erwartet: Das Zutatenverzeichnis listet lediglich vier Prozent Sauerkirschen auf.
Die Schrozberger Molkereigenossenschaft sollte die Vorgaben der Leitsätze einhalten oder die abweichende Zusammensetzung deutlich kennzeichnen.
Beschwerde
Mit großen Erwartungen habe ich das Amarena Kirsch Eis gekauft, 500 ml für 5,99 €, also 6 € oder 1 L praktisch 12 € im Bio-Laden.
Bei Eis in dieser Kategorie darf man auch erwarten, dass man das hat, was draufsteht. Aber bei dem ...
- Amarena: keinerlei Geschmack
- Kirsch (Foto): keine Kirschen
- Kirschstückchen wie angegeben: kein einziges
- die weiße Eiscreme: keinerlei Geschmack. […]
Verbraucher aus Fränkisch-Crumbach vom 13.10.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Gestaltung der Verpackung widerspricht dem tatsächlichen Inhalt: Der Kirschanteil ist mit vier Prozent unerwartet gering.
Darum geht’s:
Die Molkereigenossenschaft Hohenlohe-Franken bietet ein Speiseeis mit dem Namen „Schrozberger Milchbauern Amarena Kirsch Eis“ an. Neben dem Produktnamen bilden Deckel und Banderole der Eisverpackung eine Kugel Eis und Kirschen naturgetreu ab. Des Weiteren wirbt der Anbieter „mit fruchtigen Sauerkirschstückchen“. Der tatsächliche Inhalt zeigt deutlich weniger rote Kirschmasse als die Abbildung.
Die Bezeichnung auf der Banderole lautet: „Eiskrem aus Sahne mit Sauerkirschzubereitung“. Die Zutatenliste führt neun Prozent Sauerkirschzubereitung auf. Die nachfolgende Klammer nennt vier Prozent Sauerkirschen und Kirschextrakt ohne Mengenangabe.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben sind. Davon ausgenommen sind Zutaten, die in geringen Mengen zur Geschmacksgebung eingesetzt werden.
Die Leitsätze für Speiseeis beschreiben die Beschaffenheit und die Aufmachung von Speiseeis. Danach soll beispielsweise ein als „Kirscheis“ bezeichnetes Speiseeis mindestens 20 Prozent Kirsche enthalten. Für die Bezeichnung „Eiscreme mit Kirsche“ sehen die Leitsätze 10 Prozent Kirschen vor. Werden Zutaten beispielsweise durch Abbildungen hervorgehoben, sollten diese in Charakter gebender Menge in Speiseeis enthalten sein. Die Leitsätze sind rechtlich nicht bindend.
Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) hat vor dem Hintergrund der Kennzeichnung von Gewürzen und würzenden Zutaten beschlossen: Eine in den Leitsätzen definierte Bezeichnung darf nicht als Produktname verwendet werden, wenn die tatsächliche Bezeichnung davon abweicht.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Name „Amarena Kirsch Eis“ und die Abbildungen auf der Verpackung widersprechen dem tatsächlichen Kirschanteil von vier Prozent. Das als „Amarena Kirsch Eis“ benannte Produkt entpuppt sich in der Bezeichnung als „Eiskrem aus Sahne mit Sauerkirschzubereitung“. Ein Kirscheis müsste entsprechend den Leitsätzen 20 Prozent Kirschen enthalten. Dagegen genügen für eine Eiscreme mit Kirschen 10 Prozent. Das Schrozberg-Eis liegt mit 4 Prozent noch weit darunter. Das ist ärgerlich.
Fazit:
Die Schrozberger Molkereigenossenschaft sollte die Vorgaben der Leitsätze einhalten oder die abweichende Zusammensetzung deutlich kennzeichnen.
Stellungnahme der Molkereigenossenschaft Hohenlohe-Franken eG, Schrozberg
Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Die Firma teilt mit, dass der Geschmack intern mehrfach sensorisch geprüft wurde. Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Die beanstandete geringe Sauerkirschzubereitung könne auf einen Becher aus dem Produktionsstart hindeuten, bei dem die Dosierung noch feinjustiert werde. Offenbar sei der Prozess nicht vollständig eingehalten worden. Dies entspreche nicht dem Qualitätsanspruch, Mitarbeitende seien sensibilisiert.






