So haben Hersteller reagiert:

“Veganer Büffel-Mozzarella“ aus Speisekarte entfernt

Änderung: Restaurantkette „60 seconds to napoli“ bezeichnet die vegane Zutat der „Margherita vegan“ auf ihrer Website nicht länger mit der Bezeichnung „Büffelmozzarella“.
Geändert

Die Firma hat die kritisierten Aussagen/Bilder verändert.

In der Online-Speisekarte gab die Restaurantkette „60 seconds to napoli“ für die Pizza „Margherita vegan“ als Zutat „veganer Büffelmozzarella“ an. Eine Tierart zu nennen und den Begriff „Mozzarella“ für ein veganes Ersatzprodukt zu verwenden, passt nicht. Mozzarella unterliegt als Käsesorte dem Bezeichnungsschutz für Milcherzeugnisse.
Die Restaurantkette bezeichnet die vegane Ersatzzutat der Pizza inzwischen auf 60secondstonapoli.de als „Vanozza“.

Ich finde das sich der vegane Büffel-Mozzarella auf der Speisekarte auf 60scondstonapoli.de extravagant anhört. Nach der Frage, was ein Büffel mit Veganer zu tun hat, stieß ich darauf, dass es nicht so genannt werden darf. Da es eine Kette ist mit vielen Pizzerien ist, denke ich, die sollten so etwas besser recherchieren.
Verbraucher aus Eschweiler vom 07.08.2025

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Büffelmozzarella als tierisches Erzeugnis kann nicht vegan sein und darf nicht als „veganer Büffelmozzarella“ auf der Speisekarte stehen. 

Darum geht’s:

Auf der Internetseite 60secondstonapoli.de der gleichnamigen Restaurantkette steht unter dem Reiter „Menü“ eine Speisekarte mit den wichtigsten Zutaten der angebotenen Speisen. Als Pizza bieten die Betreiber:innen unter anderem die Sorte „Margherita vegan“ an. In der Beschreibung sind als Zutaten „San Marzano Tomatensoße DOP, veganer Büffelmozzarella, frisches Basilikum, kaltgepresstes Olivenöl“ genannt. Büffelmozzarella ist dem Verbraucher als geschützte Bezeichnung für einen Mozzarella aus Büffelmilch bekannt, der nicht vegan sein kann. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Laut der gemeinsamen Marktorganisationsverordnung für landwirtschaftliche Er-zeugnisse sind für vegane Erzeugnisse Bezeichnungen, die sich an Milchprodukte wie Käse anlehnen, verboten.
Nach den Leitsätzen für vegetarische und vegane Ersatzprodukte werden die Be-zeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen nicht für vegane Erzeugnisse ver-wendet, auch nicht durch Angaben wie „Art ...“, „wie ...“ oder „Typ ...“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

„Veganer Büffelmozzarella“ als Bezeichnung für einen veganen Pizzabelag geht nicht. Sowohl Büffelmozzarella als auch Mozzarella sind nur für Käse aus tierischer Milch erlaubt. Vegane Lebensmittel enthalten jedoch keine Bestandteile von Tieren. 

Fazit:

Die Restaurantbetreiber:innen sollten einen anderen Namen für den veganen Pizzabelag verwenden, der weder eine Tierart nennt noch den Bezeichnungsschutz verletzt.

Stellungnahme der 60 seconds to napoli, Essen

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Die Restaurantbetreiber:innen bedanken sich für die Rückmeldung und haben die Benennung „veganer Büffelmozzarella“ sachlich geprüft und unverzüglich angepasst. Da „Büffelmozzarella“ eine geschützte Ursprungsbezeichnung ist, wurde der Name auf der Online-Speisekarte sowie auf physischen Speisekarten in allen Standorten geändert. Der vegane Belag erhält nun eine neutrale, zutreffende Bezeichnung ohne geschützte Herkunftsangabe oder tierbezogene Begriffe.

Ergebnis

In der Online-Speisekarte wurde die Bezeichnung der Zutat „veganer Büffelmozzarella“ in „Vanozza“ geändert.