Das ärgert beim Einkauf:

Sanchon Brotaufstrich Crème Zwiebel-Walnuss

Der Brotaufstrich „Crème Zwiebel-Walnuss“ enthält nur 3,3 Prozent Walnuss.
getaeuscht

Der Brotaufstrich „Crème Zwiebel-Walnuss“ enthält deutlich mehr Cashew- als Walnusskerne. Cashewkerne tauchen in der Zutatenliste an zweiter Stelle auf, Walnusskerne dagegen erscheinen erst an achter Stelle mit einer Menge von 3,3 %. Die dominierenden Cashewkerne sind weder im Produktnamen noch in der Bezeichnung erwähnt. Der Anbieter sollte einen Produktnamen wählen, der keine falsche Erwartung an die Zusammensetzung weckt.

Die Firma Petersilchen GmbH bietet einen Brotaufstrich an unter dem Namen "Crème Zwiebel-Walnuss." In der Zutatenliste heißt es an achter Stelle "Walnusskerne 3,3 %." An zweiter Stelle steht "Cashewkerne" ohne Mengenangabe. Bitte ermahnen Sie die Firma.
Verbraucher vom 11.01.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Produktname „Brotaufstrich Crème Zwiebel-Walnuss“ lässt mehr als 3,3 Prozent Walnüsse erwarten. Tatsächlich stecken weit mehr Cashew- und Sonnenblumenkerne im Aufstrich. Der Anbieter sollte den Produktnamen an die Zusammensetzung anpassen.

Darum geht’s:

Der Produktname und die Bezeichnung des Produkts lauten „Brotaufstrich Crème Zwiebel-Walnuss“. Die Zutatenliste führt „Wasser, Cashewkerne*, Zwiebeln* (14 %), Äpfel* (13,3 %), Sonnenblumenkerne*, Kokosfett*, Maisstärke*, Walnusskerne* (3,3 %)“ sowie weitere Zutaten auf. Walnusskerne erscheinen somit an achter Stelle im Verzeichnis. Da Cashewkerne in der Zutatenliste vor „Zwiebeln*(14 %)“ aufgeführt werden, beträgt der Cashewanteil mindestens 14 %. Cashewkerne machen damit ein Mehrfaches im Vergleich zu Walnusskernen im Produkt aus. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Für die Angabe der Zutaten schreibt die Verordnung vor, diese in einer Zutatenliste in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Des Weiteren ist die Angabe der Menge für Zutaten erforderlich, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder durch Worte, Bilder oder graphische Darstellung hervorgehoben sind.
Nach der Verordnung muss jedes verpackte Lebensmittel mit einer rechtlich vorgeschriebenen, einer verkehrsüblichen oder einer beschreibenden Bezeichnung versehen sein. Sie soll gewährleisten, dass die wichtigsten Eigenschaften eines Lebensmittels genannt sind, dass die Art des Produktes leicht erkennbar ist und eine Verwechslung mit vergleichbaren Erzeugnissen ausgeschlossen wird.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Produktname „Crème Zwiebel Walnuss“ passt nicht zur tatsächlichen Zusammensetzung des Aufstrichs. Erst anhand der Zutatenliste können Verbraucher:innen erkennen, dass Walnüsse als namensgebende Zutat lediglich 3,3 Prozent, Cashewkerne dagegen mindestens 14 Prozent im Endprodukt ausmachen. 

Fazit:

Der Anbieter sollte einen Produktnamen wählen, der keine falsche Erwartung an die Zusammensetzung weckt.

Stellungnahme der Petersilchen GmbH, Steinheim

Kurzfassung:

Die Sortenbezeichnung des Sanchon Bio-Brotaufstrichs „Crème Zwiebel Walnuss“ beschreibt den geschmacklichen Charakter des Produkts. Die Zusammensetzung des Aufstrichs wird im Zutatenverzeichnis aufgeschlüsselt und entspricht den rechtlichen Vorgaben. Eine Täuschung liegt nicht vor.