Das ärgert beim Einkauf:

Maxi Nutrition Premium Protein Bar

Isolierte Angaben zum Protein- und Zuckergehalt des Riegels sind rechtlich nicht vorgesehen. Auf der Schauseite ist nicht erkennbar, auf welche Mengen sich die Angaben auf der Vorderseite beziehen.
getaeuscht

Der Hersteller bewirbt seine Proteinriegel auf der Vorderseite mit „15 g Protein“ und „1,4 g Low Sugar“. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Wiederholung einzelner Nährwerte wie Protein und Zucker auf der Schauseite nicht zulässig. Zudem fehlt zur Menge in Gramm eine Bezugsgröße. Daher bleibt unklar, auf welche Menge des Riegels sich die Angaben beziehen.
Der Hersteller sollte die einzelnen Nährwerte von der Schauseite entfernen.

Auf allen Proteinprodukten der Firma Maxi Nutrition werden selektiv die Nährwerte Protein und Zucker vorne wiederholt inkl. Angabe der Gehalte. Ich dachte, das ist nicht erlaubt? Können Sie dagegen etwas machen?
Verbraucherin aus München vom 21.07.2023
 

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Aus unserer Sicht ist die Wiederholung einzelner Nährwerte wie Protein oder Zucker auf der Schauseite nicht zulässig. Bei den Angaben „15 g Protein“ und „1,4 g Low Sugar“ ist nicht erkennbar, auf welche Menge sich die Angaben beziehen. 

Darum geht’s:

Auf der Schauseite des Proteinriegels sind neben dem Marken- und dem Produktnamen die Angaben „15 g Protein“ und „1,4 g Low Sugar“ aufgedruckt. Eine Bezugsgröße zu den Werten fehlt. Laut Nährwerttabelle auf der Rückseite enthält der Riegel 33 Gramm Eiweiß und 3,1 Gramm Zucker pro 100 Gramm. In der zweiten Spalte der Nährwerttabelle stehen die Nährwerte pro 45-Gramm-Riegel: 15 Gramm Eiweiß und 1,4 Gramm Zucker.
Unter dem Falz befindet sich die Bezeichnung: „Proteinriegel mit 11 % Karamell mit Süßungsmittel, 10 % Erdnüssen und 28 % weißem Schokoladenüberzug mit Süßungsmittel. Mit Süßungsmitteln.“

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen. 
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Mit „zuckerarm“ dürfen nach der HCVO Anbieter nur dann werben, wenn das Produkt maximal fünf Gramm Zucker pro 100 Gramm Lebensmittel enthält. Getränke dürfen höchstens 2,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthalten.
Die Landgerichte München und Heilbronn urteilten im Juli 2023, dass Produkte mit der Angabe „High Protein“ in Verbindung mit einer isolierten Angabe zum Proteingehalt gegen die LMIV verstoße.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angaben „15 g Protein“ und „1,4 g Low Sugar“ stellen aus Sicht von Lebensmittelklarheit eine Wiederholung einzelner Nährwerte dar. Außerdem fehlt in beiden Fällen der Bezug, auf welche Menge Riegel sich die 15 Gramm Protein und 1,4 Gramm für Zucker beziehen.
Der Riegel erfüllt mit einem Anteil von 3,1 Prozent Zucker die Voraussetzungen für die nährwertbezogene Angabe „zuckerarm“. Auch der Proteinanteil bezogen auf den Gesamt-Brennwert reicht für den Claim „hoher Proteingehalt“ aus. Der Anbieter sollte sich auf die geregelten Angaben beschränken.
Nach der LMIV ist eine Wiederholung einzelner Nährwerte nicht zulässig. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht einzelne Nährstoffe positiv im Vordergrund stehen und damit das gesamte Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass die Schriftgröße für die Pflichtangaben nicht den Anforderungen der LMIV entspricht.


Fazit:

Der Hersteller sollte die einzelnen Nährwerte von der Schauseite entfernen.
 

 

Stellungnahme der HNC Healthy Nutrition Company GmbH, Bergisch Gladbach

Kurzfassung:

Wir halten uns bei der Kennzeichnung unserer Produkte streng an die HCVO sowie sonstige Kennzeichnungsvorgaben. Die Kennzeichnungen sind absolut marktüblich. Bei den Mengen an Protein und Zucker handelt es sich um rechtlich zulässige nährwertbezogene Angaben. Weder in der HCVO noch anderswo ist eine Pflicht verankert, eine Bezugsgröße zu liefern. Den Vorwurf der Täuschung weisen wir darum zurück.