Das ärgert beim Einkauf:

Angebot Barebells Soft Protein Bar, Beispiel Sorte Caramel Choco

Es bleibt unklar, auf welche Menge sich die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite bezieht.
getaeuscht

Der Hersteller bewirbt seine Proteinriegel auf der Vorderseite mit „High Protein 16 Grams*“ – jedoch ohne Angabe einer Bezugsgröße. Daher bleibt unklar, auf welche Menge des Riegels sich die „16 Gramm“ beziehen. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. 
Der Hersteller sollte sich auf eine nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ beschränken und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Die Angabe des Proteingehaltes in Gramm auf den Riegeln ist aus meiner Sicht unklar.
Verbraucher aus Seligenstadt vom 11.01.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Aus unserer Sicht ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. Bei der Angabe „high protein 16 grams“ bleibt zudem unklar, auf welche Menge sich die Angabe bezieht. 

Darum geht’s:

Im Online-Angebot wirbt der Anbieter unterhalb des Produktnamens mit dem Hinweis „[…]16 Gramm Protein-Power trifft auf weiches Karamell und cremige Milchschokolade.“ Daneben ist die Verpackung des Riegels abgebildet. Auf der Schauseite sind unter dem Produktnamen die Angaben  „high protein 16 grams*“ sowie „No Added Sugar**“ zu erkennen. Eine Bezugsgröße zu dem Wert fehlt. Im Online-Angebot ist keine Erklärung zu den Sternchen zu finden. Weiter unten steht in einem längeren Beschreibungstext der Satz „Neben dem unglaublichen Geschmack ist der Barebells Soft Protein Bar Caramel Choco mit 16 Gramm Protein und ohne Zuckerzusatz angereichert.“ 
Die Nährwerttabelle ist bei Klick auf „Weitere Informationen“ zu finden. Sie zeigt einen Eiweißgehalt von 28 Gramm pro 100 Gramm sowie 16 Gramm pro 55-Gramm-Riegel. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen. 
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. 
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im September 2020 beschäftigt. Der ALS bestätigt, dass die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes nach der LMIV nicht erlaubt ist. Wird ein einzelner Nährstoff im Zusammenhang mit einer nährwertbezogenen Angabe beworben, kann es sich im Einzelfall – statt einer wiederholenden Angabe – um eine Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe handeln. Dies wäre nach dem ALS zulässig, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe besteht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angabe „high protein 16 grams*“ auf der abgebildeten Verpackung ist unklar, denn es fehlt der Bezug, auf welche Menge Riegel sich die 16 Gramm Protein beziehen. Auch die Werbung „16 Gramm Protein-Power trifft auf weiches Karamell und cremige Milchschokolade“ liefert keinen Bezug. Die Angabe stellt eine Wiederholung des einzelnen Nährwerts dar. 

Nach der LMIV ist eine Wiederholung der Nährwerte nur in zwei Varianten zulässig: Entweder der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Protein als einzelner Nährwert dürfte deshalb nicht wiederholt werden. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und damit das gesamte Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält.   

Fazit:

Der Hersteller sollte sich auf eine nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ beschränken und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Stellungnahme der Barebells Functional Foods Deutschland GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Mehrere Aspekte der Produktkennzeichnung von Barebells stellen klar, dass die Proteinmenge auf der Vorderseite der Verpackung die Proteinmenge pro Produkt und nicht pro 100 Gramm ist.