Das ärgert beim Einkauf:

Honigkuchen ohne Honig

Statt Honig enthält „Tante Mitzi’s Honigkuchen“ aromatisiertes Zuckerwasser.
getaeuscht

Der Produktname und die Bezeichnung „Tante Mitzi’s Honigkuchen“ lassen wertgebende Mengen Honig als süßende Zutat in der Backware erwarten. Honig, der nach der Honigverordnung definiert ist als der „natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird“, enthält die Backware allerdings nicht. Statt Honig verwendet die Herstellerfirma einen „Honigersatz“, der hauptsächlich aus Zucker und Aroma besteht. Die Bezeichnung „Honigkuchen“ für das Produkt trifft daher nicht zu. Sie entspricht weder den Vorgaben der Honigverordnung noch den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuchkommission. Diese geben eine Mindestmenge Honig bei der Bezeichnung „Honigkuchen“ vor.
Die Herstellerfirma sollte die Vorgaben der Honigverordnung und der Leitsätze erfüllen oder auf die Bezeichnung „Honigkuchen“ verzichten.

Das Produkt wird als Honigkuchen verkauft. Es ist tatsächlich kein Honig enthalten, sondern nur Honigersatz. Die Leitsätze für feine Backwaren bestimmen einen Honiganteil des Gesamtzuckers von 50 %.
Verbraucher aus Bielefeld vom 22.08.2023

Das Produkt „Tante Mitzi’s Honigkuchen“ enthält keinen Honig, sondern „Ersatz für Honig“.
Verbraucher aus Wöllstein vom 14.02.2023

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die Bezeichnung „Honigkuchen“ passt nicht, denn das Produkt enthält gar keinen Honig.

Darum geht’s:

Die Herstellerfirma vertreibt ein Produkt mit dem Namen „Tante Mitzi’s Honigkuchen“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet: „Tante Mitzi’s Honigkuchen. Feines Backwarenprodukt“. Die Zutatenliste führt keinen Honig, jedoch „Honigersatz“ und Zucker als Zutaten auf. Der „Honigersatz“ besteht aus 80 Prozent Zucker, Wasser, Säure und Aroma.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Nach der Honigverordnung ist der Begriff „Honig“ definiert als „der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.“ Die Verwendung des Begriffes „Honig“ ist diesem definierten Bienenerzeugnis vorbehalten.

Die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission für „Feine Backwaren“ regeln den Mindestgehalt an bestimmten Zutaten, wenn diese in der Bezeichnung oder Aufmachung bestimmter Backwaren vorkommen. Danach müssen bei der Verwendung des Begriffes „Honig“ mindestens 50 Prozent der enthaltenen Zuckerarten aus dem zugesetzten Honig stammen. Dies gilt auch für Honig-Lebkuchen, die auch Honigkuchen genannt werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Verwendung des Begriffs „Honig“ ist nach der Honigverordnung geschützt und nur zulässig, wenn es sich dabei um das dort definierte Bienenerzeugnis handelt. Bei der Bezeichnung „Honigkuchen“ können Verbraucher:innen daher zu Recht Honig als süßende Zutat in einer wertgebenden Menge erwarten.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass die Zutatenliste nur schwer lesbar ist. Sie ist in sehr kleiner Schrift aufgedruckt und bei dem uns vorliegenden Produkt ist die Druckqualität unzureichend.

Fazit:

Die Herstellerfirma sollte die Vorgaben der Honigverordnung und der Leitsätze erfüllen oder auf die Bezeichnung „Honigkuchen“ verzichten.

Stellungnahme der SASTELA, doo, Ljutomer, Slowenien

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 06.09.2023 liegt keine Stellungnahme vor.

Ergebnis

Wegen der Kennzeichnungsmängel hat Lebensmittelklarheit die Lebensmittelüberwachung informiert.