So haben Hersteller reagiert:

Nicht mehr nur Aroma enthalten

Änderung: Die Klostergarten Saftschorle von Alpirsbacher enthält nun eine Minimenge an Lavendelextrakt.
Geändert

Der Hersteller nennt die Saftschorle „Apfel-Johannisbeere-Lavendel“ und bildet neben den genannten Obstarten auch Lavendel ab. Dies spricht für natürliche Bestandteile des Lavendels, die die Schorle nicht enthielt. 
Der Anbieter hat die Rezeptur um eine Zutat ergänzt und führt nun neben natürlichem Aroma 0,1 Prozent Lavendelextrakt in der Zutatenliste auf.

Auf der Vorderseite des Produktes wird mit den Inhalten als Abbildung geworben. Im Text der Vorderseite wird das Getränk als Saftschorle Sorte Apfel, Johannisbeere und Lavendel beschrieben. Auf der Rückseite wird dann lediglich mit Lavendelgeschmack geworben. In der Zutatenliste wird Lavendel nicht aufgeführt, lediglich allgemein „natürliches Aroma“.
Verbraucher aus Heilbronn vom 03.09.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Die Abbildungen auf dem Flaschenetikett lassen Lavendel als Zutat in der Saftschorle erwarten. Die Zutatenliste weist lediglich auf „natürliches Aroma“ hin.

Darum geht’s:

Alpirsbacher nennt das Getränk „Klostergarten Saftschorle Apfel-Johannisbeere-Lavendel“. Das Etikett auf der Schauseite bildet Apfel, Johannisbeeren und einen Lavendelstrauch ab. Die violette Farbe des Lavendels taucht an verschiedenen Stellen des Etiketts erneut auf, auch der Flaschendeckel ist violett. Unterhalb des Produktnamens sind die lateinischen Bezeichnungen für Apfel, Johannisbeere und Lavendel aufgelistet „Malus domesticus, Ribes Rubrum und Lavandula angustifolia“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Apfel-Johannisbeersaftschorle mit Lavendel-Geschmack“. Die Zutatenliste führt Lavendel nicht als Zutat auf. Die Saftschorle enthält „natürliches Aroma“.

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren schreibt die Verordnung eine mengenmäßige Angabe von Zutaten vor, wenn diese in der Bezeichnung genannt oder durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung auf dem Lebensmittel hervorgehoben werden. Ausgenommen sind Zutaten, die das Produkt nur in geringen Mengen zur Geschmacksgebung enthält. 
Bei der Angabe „natürliches Aroma“ handelt es sich nach der EU-Aromenverordnung um ein Aroma aus natürlichen Rohstoffen. „Natürliches Aroma“ kann aus pflanzlichen und tierischen Ausgangsstoffen sowie aus Mikroorganismen wie Schimmelpilzen gewonnen werden. Weiterhin darf die Angabe „natürliches Aroma“ nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil aus verschiedenen Ausgangstoffen stammt und wenn eine Nennung der Ausgangstoffe ihr Aroma oder ihren Geschmack nicht zutreffend beschreiben würde.
In den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke ist die Kennzeichnung von Getränken geregelt, die mit Abbildungen die Geschmacksrichtung, beispielsweise Lavendel, beschreiben, jedoch ausschließlich Aroma verwenden. Danach sollte bei diesen Getränken eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit Lavendelgeschmack“ in Verbindung mit der Abbildung erfolgen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Gestaltung des Etiketts auf der Schauseite lassen Lavendel in Form von Lavendelextrakt oder natürlichem Lavendelaroma erwarten. Die Zutatenliste zeigt , es handelt sich tatsächlich um eine Saftschorle, die durch Zugabe von „natürlichem Aroma“ nach Lavendel schmeckt. Aus unserer Sicht sollte die Anbieterfirma bereits auf der Schauseite klar über die Aromatisierung informieren. Dies wünscht sich auch eine große Mehrheit der Verbraucher:innen, wie eine Studie im Auftrag von Lebensmittelklarheit zeigte

Fazit:

Alpirsbacher sollte Bestandteile von Lavendel in der Rezeptur verwenden und diese in der Zutatenliste aufführen oder auf der Schauseite bei der Abbildung von Lavendel darauf hinweisen, dass Lavendel als Aroma im Produkt steckt.

Stellungnahme der Alpirsbacher Klosterbräu Glauner GmbH & Co. KG, Alpirsbach

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Auf dem Etikett der Saftschorle Apfel-Johannisbeere-Lavendel ist unter dem Begriff „natürliches Aroma“ gesetzeskonform „natürliches Lavendelaroma“ und ein weiteres Aroma (Johannisbeere) als eine Einheit deklariert. Daher sieht der Hersteller den Vorwurf der Irreführung als nicht gerechtfertigt an.

Ergebnis

Die Anbieterfirma hat die Rezeptur um 0,1 Prozent Lavendelextrakt ergänzt. Natürliches Aroma taucht weiterhin als Zutat auf. Ob es den Geschmack nach Lavendel verstärkt, ist unklar.