Das ärgert beim Einkauf:

Arizona Erfrischungsgetränke, beispielhaft Sorte Pomegranate Green Tea

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Kaum Granatapfel, dafür mehr Apfelsaft – außerdem Zucker, Aroma, Karottensaft und Grüntee-Extrakt im Erfrischungsgetränk
getaeuscht

Der Produktname „Pomegranate Green Tea“ und die Abbildungen von Granatapfel lassen annehmen, dass die Flasche grünen Tee mit Granatapfel enthält. Tatsächlich handelt es sich um ein aromatisiertes Erfrischungsgetränk mit einem geringen Anteil Granatapfelsaft. Dies sollten Verbraucher beim ersten Anblick erkennen können. Der Hersteller sollte daher bereits auf der Schauseite auf die Aromatisierung hinweisen und auf die plakative, naturgetreue Abbildung von Granatäpfeln verzichten.

Beschwerde zu Sorte „Cowboy Cocktail Watermelon“

Das Getränk heißt 'Cowboy Cocktail Watermelon' zudem sind mehrere halbierte und geviertelte Wassermelonen abgebildet. Sehr klein sind außerdem eine Birne, Ananas- und Kiwistücke abgebildet. Ein Blick auf die Zutatenliste verrät: es sind 8 Prozent Birne vorhanden, aber nur 1,4 Prozent Wassermelone, sowie 0,1 Prozent Ananas und Kiwi. Des Weiteren schmeckt das Produkt zwar süß und nach Aromastoffen, jedoch nicht nach Wassermelone. Durch die Aufmachung des Produktes fühle ich mich getäuscht.
Verbraucher aus München vom 22.11.2018

Beschwerde zu Sorte „Pomegranate Green Tea“

Die Verpackung ist betitelt mit Arizona Pomegranate (Granatapfel)/Green Tea und zeigt zwei große Granatäpfel. Die Aufmachung und Beschriftung der Umverpackung suggeriert, das Getränk bestünde überwiegend aus Granatapfelsaft und grünem Tee. Jedoch beinhaltet das Getränk laut Zutatenliste überwiegend Wasser, Zucker und Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat. Granatapfelsaft ist lediglich zu 1,6 % enthalten. Das entspricht einer Flüssigkeitsmenge von 8 ml. Auf der Flaschenrückseite steht in kleiner Schrift dann die Bezeichnung Erfrischungsgetränk mit Grüntee-Extrakt und Granatapfelgeschmack. Die Gesamtaufmachung des Produktes täuscht den Kunden über die tatsächliche Gewichtung der Inhaltsstoffe.
Verbraucher aus Meerbusch vom 19.06.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Die Verpackung bewirbt das Getränk als „Pomegranate Green Tea“ und bildet eine halbierte und eine ganze Granatapfelfrucht ab. Dahinter ist ein kleinerer, teilweise verdeckter Apfel zu sehen. Auf der Flaschenrückseite steht in kleiner Schrift die Bezeichnung „Erfrischungsgetränk mit Grüntee-Extrakt und Granatapfelgeschmack“. Die Zutatenliste führt Wasser, Zucker, Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat (3,4 %) als erste Zutaten auf. Es folgen weitere Zutaten unter anderem „Granatapfelsaft aus Granatapfelsaftkonzentrat (1,6 %)“, Honig, Aroma, Karottensaft und Grüntee-Extrakt (0,05 %).

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes. Des Weiteren schreibt die Verordnung vor, dass Zutaten, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt oder die durch Worte oder eine graphische Darstellung hervorgehoben werden, mit ihrem Mengenanteil anzugeben sind.

Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke sehen spezielle Kennzeichnungsregeln für Getränke vor, die mit Fruchtabbildungen werben. Danach gilt für Getränke mit einem Fruchtgehalt unter drei Prozent und gleichzeitiger Verwendung von Aroma: Der Fruchtanteil wird deutlich erkennbar in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld angegeben, oder es erfolgt an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma”.     

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hersteller hebt „Granatapfel“ in Wort und Bild auf der Schauseite hervor. Aus unserer Sicht bleibt fraglich ist, ob Verbraucher den teilweise verdeckten Apfel im Hintergrund der Granatäpfel überhaupt wahrnehmen. Den geringen Gehalt an Granatapfelsaft von 1,6 Prozent offenbart der Hersteller erst in der Zutatenliste. Auf der Rückseite erfahren Verbraucher aber auch, dass das Getränk außerdem aromatisiert und gefärbt ist. Aus unserer Sicht sollten Abbildungen kein falsches Bild über den Inhalt vermitteln. Außerdem sollten Verbraucher erkennen können, ob der Hersteller die Sorte „Granatapfel“ im Getränk durch Aroma- und/oder durch Saftzusatz erreicht.

Fazit:

Der Hersteller sollte daher bereits auf der Schauseite auf die Aromatisierung hinweisen und auf die plakative, naturgetreue Abbildung von Granatäpfeln verzichten.

Stellungnahme AriZona Europe, Amsterdam, Niederlande

Kurzfassung:

Eine Irreführung des Verbrauchers liegt unserer Ansicht nach nicht vor, da dieser anhand der Abbildung auf dem Etikett deutlich erkennt, dass das Produkt Apfel- und Granatapfelsaft enthält. In Verbindung mit dem Zutatenverzeichnis, erkennt der Verbraucher, dass die Angabe auf der Frontseite nur einen Geschmackshinweis darstellt und auf den dominierenden Granatapfelgeschmack des Produktes hinweist.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de