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Erlaubt: Ausnahme für zusammengesetzte Zutaten

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Erlaubt: Ausnahme für zusammengesetzte Zutaten
Erlaubt

Enthalten Lebensmittel zusammengesetzte Zutaten, deren Bezeichnung rechtlich geregelt oder üblich ist, können diese Zutaten mit ihrer Bezeichnung in der Zutatenliste aufgeführt werden. In der anschließenden Klammer folgt dann die Aufzählung der einzelnen Bestandteile dieser zusammengesetzten Zutat.
Eine Aufzählung der Einzelbestandteile ist allerdings nicht erforderlich, wenn diese Zutat weniger als zwei Prozent im Enderzeugnis ausmacht und gesetzlich geregelt ist, zum Beispiel Schokolade.

Zu dieser Problematik liegen Lebensmittelklarheit Beschwerden vor. Auch aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte es keine Ausnahmen für bestimmte zusammengesetzte Zutaten geben. Verbraucher:innen sind es gewohnt, sämtliche Zutaten eines Lebensmittels im Zutatenverzeichnis zu erfahren. Das sollte auch für zusammengesetzte Zutaten wie Schokolade in einem Joghurt gelten.

Ein typisches Beispiel 

Die Bezeichnung eines Produkts lautet „Joghurt Vanille mit 1,8 % Schokoladenraspel“. In der Zutatenliste steht an dritter Stelle die zusammengesetzte Zutat „Schokoladenraspel“. Die anschließende Klammer führt nicht die einzelnen Bestandteile der Schokolade auf, sondern weist lediglich auf Milch als allergene Zutat hin.

Es gibt somit keine vollständige Auflistung der weiteren Bestandteile für die Zutat Schokolade.

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik:

Beschwerde zu „Joghurt mit Schokoraspel“
Die Zusammensetzung der im Produkt verwendeten weißen Schokoladensplits ist nicht näher erläutert. Es ist nur die Angabe abgedruckt, dass Milch enthalten ist.
Verbraucherin aus Dresden vom 22.04.2020

 

Das ist geregelt

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen im Zutatenverzeichnis die Zutaten zusammengesetzter Zutaten aufgelistet werden. Von dieser allgemeinen Regelung gibt es drei Ausnahmen.
Ist die Zusammensetzung einer Zutat in einer Unionsvorschrift festgelegt und macht diese Zutat weniger als zwei Prozent im Enderzeugnis aus, reicht die Bezeichnung der Zutat – ohne vollständige Nennung der Einzelzutaten – aus.

Auch für Gewürz- und/oder Kräutermischungen, die weniger als zwei Prozent im Produkt ausmachen, ist keine Aufzählung der Einzelzutaten erforderlich.

Die Zusammensetzungen von Bezeichnungen wie „Schokolade“, „Milchschokolade“ oder „Weiße Schokolade“ sind in der Kakaoverordnung geregelt, die auf einer EU-Richtlinie beruht.
Unabhängig davon müssen allergene Zutaten wie Milch oder Sellerie immer gekennzeichnet werden.

Verbraucher:innen sollten im Zutatenverzeichnis generell alle Zutaten erfahren können. Die vorhandenen Ausnahmen für kleine Mengen zusammengesetzter Zutaten sind nicht nachvollziehbar.

Die Verbraucherzentrale hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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