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Erlaubt: Verpackungen mit weniger Inhalt

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Erlaubt: Verpackungen mit weniger Inhalt
Erlaubt

Auf Fertigpackungen müssen Firmen in der Regel die Nennfüllmenge angeben. Dabei gilt das sogenannte Mittelwertprinzip: Einzelne Packungen dürfen innerhalb der genannten Minusabweichungen weniger enthalten, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird – der Mittelwert muss stimmen. Für Verbraucher:innen sind Unterfüllungen ärgerlich. Ob dies noch zulässig sind, können sie aber nicht selbst überprüfen.

Zu Produkten mit Unterfüllungen haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Auch aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte in jeder einzelnen Packung mindestens die genannte Füllmenge enthalten sein

Ein typisches Beispiel

Die auf einer Käseverpackung angegebene Füllmenge (Nennfüllmenge) weicht von der – meist an der häuslichen Küchenwaage – nachgewogenen tatsächlichen Füllmenge ab. 

So lauten die Beschwerden zu dieser Problematik: 

Ich habe zehn Packungen "Gemischte Racletteplatte vom Schwein und Rind" gekauft. Als Einwaage wurde auf der Verpackung 500 Gramm angegeben. Mir ist bekannt, dass hierbei Abweichungen von drei Prozent beziehungsweise 15 Gramm nach unten erlaubt sind.
Von den zehn Packungen liegen lediglich zwei Packungen innerhalb der erlaubten Abweichung von 15 Gramm. Bei den restlichen acht Packungen beträgt die Abweichung 29-56 Gramm. Der Mittelwert würde hier genau 33,3 Gramm betragen. Eine nicht geringe Menge, die hier zu Ungunsten des Verbrauchers zurückgehalten wird.
Verbraucher aus Ribbesbüttel vom 04.01.2024

1 kg Packung enthält nur 934 g Mehl.
Dies habe ich bereits mehrfach schon beobachtet.
Bei manchen Packungen sind es 960 g, bei anderen wieder 970 g.
Dies ist sehr irreführend, wenn man zum Beispiel Brot backt und immer 500 g benötigt und für ein zweites Brot dann einfach mal etwas fehlt.
Verbraucherin aus Meißen vom 05.04.2023

500g Schlagsahne sind leider nur 470 g drin mit Verpackung sind es genau 500 g Schlagsahne. Ist das nicht Verpackungsbetrug. Es steht auch leider nichts drauf von Füllhöhe technisch bedingt oder sonst irgendwelche Aussagen.
Verbraucher aus Schmalkalden vom 19.11.2022

Ich bin verärgert über die Gewichtsangabe:
Der Kaffee wird als Kombi 2 x 250 g angeboten. Wenn ich eine Packung auf meine Küchenwaage lege, wiegt diese aber nur 137 Gramm.
Verbraucher aus Weyhe vom 07.11.2022

Es ist eine Inhaltsangabe von 250 Gramm für den Speisequark angegeben. Mehrmals waren aber nur 230 Gramm enthalten.
Verbraucherin aus Berlin vom 23.03.2022

Menge an Quinoa laut Verpackung: 200 gr.
Tatsächlich gewogene Menge: 169 gr.
Wie viel % Abweichung bzgl. der Mengenangabe ist wirklich erlaubt?
Verbraucherin aus Bad Camberg/Erbach vom 17.03.2022

Die Menge des Inhalts, hier Brathering, weicht stark ab. Beim Abgießen des Dosenwassers aus der Fischdose habe ich bemerkt, dass diese nur halb voll ist und habe diese gewogen. Der Inhalt der Dose soll 325 Gramm wiegen, das stimmt. Das Abtropfgewicht soll 200 Gramm betragen, es sind aber nur 186 Gramm inklusive der Dose (21 Gramm). Das Abtropfgewicht beträgt also 165 Gramm statt 200 Gramm. Das sind 17,5 % zu wenig. 4,5 % sind noch zu dulden, aber 17,5 % sind 4 mal so viel. Das ist leider kein Einzelfall sondern ist wiederholbar.
Verbraucher aus Zossen vom 18.02.2022

Das Produkt 1 Liter Vollmilch hat eine Tatsächliche Füllmenge von 900ml und das ist mit jetzt schon zum 6 x ausgefallen das in keiner des obengenannten Produkt eine Füllmenge von 1000ml hat.
Verbraucherin aus Brande Hörnerkirchen vom 25.01.2022

Eine Packung Lachs 220 g zu 4,29 € Beim Auflegen auf den Teller kam es mir sehr wenig vor. Wir kaufen sonst immer den Lachs mit 200g, Beim Wiegen der 7 Lachsscheiben ergab es ein Gewicht von 205 g!!! Ich kann nicht werben mit 20 g mehr, wenn 15 g fehlen.
Verbraucherin aus Ismaning vom 18.02.2021

Fehlerhafte Inhaltsangabe mit 200 g deklariert Inhalt aber nur 179 g, sowie eine Wiener weniger. Größe gleich geblieben zum Produkt mit 6 Wienern und 200 g Inhalt.
Verbraucherin aus Berlin vom 17.11.2019

Lt. Aufdruck enthalten die Pakete Deutsche Markenbutter 250 g, tatsächlich wiegen sie incl. Folie max. 207 g.
Verbraucherin aus Langenhagen vom 09.08.2019

Die Grammangabe für den Käse lautet 300 g. Das tatsächliche Gewicht des Käses beträgt nur 256 g! […]
Verbraucherin aus Flensburg vom 15.12.2018

Soll-Füllmenge ist nicht gleich der Ist-Füllmenge. Auf der Packung ist eine Füllmenge von 100 g angegeben und hinter der Füllmenge ein "e" aufgedruckt. Nach dem Abziehen der Deckelfolie kam mir der Inhalt etwas wenig vor, weshalb ich den Inhalt wog. Tatsächlich sind nur 82 g enthalten.
Verbraucher aus Ammerbuch vom 17.11.2018

Das Brot wird stetig teurer und das Gewicht geringer. Statt angegeben 750 g wiegt das Brot nur noch 734 g.
Verbraucherin aus Brüggen vom 17.10.2018

Das Produkt soll nach Aufdruck 200 g enthalten, enthält allerdings nur 180 g.
Verbraucher aus Hannover vom 15.08.2018

Habe die Verpackung mit Rinderhackfleisch gewogen und zusammen waren es max. 390 g, obwohl auf der Verpackung 500 g steht. Ich habe 3 Pakete gekauft und bei allen dasselbe Problem. Es ist aufgefallen, da ich Burgerpattis machen wollte je 125 g, dabei kamen nur drei Pattis heraus = 375 g. Vor einiger Zeit, war es noch möglich 4x 125 g zu machen. Ich finde es eine Abzockmasche am Kunden.
Verbraucherin aus Hilden vom 15.12.2017

Der Speisequark mit 500 Gramm. Dieses Produkt hat nach unserer Waage 474 Gramm ermittelt. Habe auch Vergleichsmessungen mit anderen Produkten gemacht, da haben die Grammangaben gestimmt.
Verbraucher aus Oberursel vom 06.02.2014

Alle drei Brotbackmischungen 1 kg haben zwischen 6 und 10 Gramm weniger als ausgewiesene 1 kg.
Verbraucherin aus Dalberg vom 11.12.2013

Das Gewicht soll laut Verpackung 500 g betragen, gemessen habe ich aber nur inkl. Verpackung 486 g.
Verbraucher aus Berlin vom 27.09.2012

Gemäß Verpackungsangabe beträgt der Inhalt 1100 g, aber tatsächlich wiegt er nur 1062 g inkl. Verpackung.
Verbraucher aus Köln vom 23.08.2011

Wir kaufen diesen Käse regelmäßig, weil er gut schmeckt. Aber: Es sind immer mindestens 10 g weniger in der Verpackung als angegeben.
Verbraucherin aus Windeck vom 19.08.2011

Die Gewichtsangabe auf der Verpackung beträgt 500 g. Bei vier von fünf gewogenen Brotpäckchen lag das tatsächliche Gewicht zwischen 460 und 476 g.
Verbraucher aus Werther vom 16.08.2011

Auf der Verpackung steht „200 g“, der Inhalt beträgt jedoch nur 180 g!!!
Verbraucherin aus Essen vom 12.08.2011

Das ist geregelt

Nach der Fertigpackungsverordnung (FPackV) müssen Fertigpackungen in der Regel eine Füllmenge, die sogenannte Nennfüllmenge, aufweisen. Das ist die Menge eines Erzeugnisses, die die Fertigpackung enthalten soll.
Außerdem regelt die Verordnung für Fertigpackungen mit gleicher Nennfüllmenge zulässige Minusabweichungen, so dass einzelne Packungen innerhalb dieser Toleranzen weniger enthalten dürfen. So sind für einzelne Packungen (bei Einhaltung des Mittelwertprinzips) zum Zeitpunkt der Herstellung beispielsweise bei einer 150-Gramm-Packung Unterfüllungen bis zu 4,5 Prozent und bei einer 1000-Gramm-Packung Unterfüllungen bis zu 1,5 Prozent möglich.
Darüber hinaus dürfen zwei Prozent aller Packungen sogar bis zum doppelten der zulässigen Minusabweichung abweichen. Größere Abweichungen sind nicht zulässig. Diese Vorgaben gelten für den Zeitpunkt der Herstellung, anschließende Austrocknungsverluste sind daher möglich.
Beispiel: Eine Fertigpackung mit einer Nennfüllmenge von 1000 Gramm darf um bis zu 15 Gramm zu leicht sein, wenn sie durch andere „übergewichtige“ Packungen ausgeglichen wird. Zwei Prozent aller Packungen einer Charge dürfen sogar nur Gewichtswerte zwischen 985 Gramm und 970 Gramm aufweisen (30 Gramm entsprechen der doppelten zulässigen Minusabweichung von 1,5 Prozent), wenn sie ebenfalls durch Packungen mit entsprechend höherer Füllmenge ausgeglichen werden. Packungen, die weniger als 970 Gramm wiegen, dürfen somit nicht in Verkehr gebracht werden – können aber nach längerer Lagerzeit aufgrund von Feuchtigkeitsverlusten dennoch 970 Gramm unterschreiten.

Die Beschwerden zu Unterfüllungen zeigen: Für Verbraucher:innen ist es ärgerlich, wenn die angegebene Füllmenge nicht vorhanden ist, denn davon gehen sie aus. Die Situation ist zudem für Verbraucher:innen intransparent, weil bei Anwendung des Mittelwertprinzips unklar bleibt, welche Füllmenge die ihnen vorliegende Packung enthalten müsste.
Fazit: Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte in jeder einzelnen Packung mindestens die genannte Füllmenge enthalten sein.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Micha
10.03.2024 - 12:29

Bei Aldi gibt es Feinkostsalate, in denen sollen 200 g drin sein. Da meine Frau die sehr gerne mag, kaufen wir davon recht vielen.
Ich stelle die Packungen auf die Küchenwaage, die mit einem geeichten 200 g-Gewicht geprüft ist. Die Waage zeigt dann 208 g bis 212 g an.
Also habe ich mehrfach die leeren Packungen gereinigt (richtig mit Wasser und Spülmittel) und gewogen. Leer, sauber und trocken wiegt die Verpackung 13,2 g bis 13,6 g.
Das Gesamtgewicht müsste also mindesten 213 g sein. Von mindestens 25 Packungen hatte das bisher nur eine! In der Regel sind es 210 g. Macht also etwa 1,5% Mindermenge.
Im Lebensmittelbereich ist das der Gewinn des Herstellers.

In den 1970er Jahren hat auf entsprechende Beschwerden hin die Stiftung Warentest mal eine ganze Palette (ein paar hundert Pappschachteln) Erdbeeren gewogen und festgestellt, dass die bei Stückobst erlaubte Mindermenge auch für die ganze Palette galt. Das war damals groß im Fernsehen und der Abpackbetrieb wurde abgemahnt. Geändert hat sich da sicher nichts.

Ein Brüller sind Läden, in denen Erdbeeren in Pappschachteln gewogen werden. Mitsamt der etwa 35 g schweren Schachtel. Man hat also etwa 500 g Erdbeeren bezahlt, bekommt aber nur etwa 465 g. Die schwere Pappschachtel wird nämlich nicht als Tara abgezogen!

Ein Bund Radieschen kann, aus der selben Kiste entnommen, 300 g, aber auch 500 g wiegen. Wenn ich Zeit habe, nehme ich ein paar der Bündel und lege sie nacheinander auf die Waage und kaufe dann die beiden schwersten. Das gilt auch für Lauch, der in vielen Läden per Stück verkauft wird. Es geht auch besser: In Italien wurde schon vor 60 Jahren der Kopfsalat gewogen!

Beschwerden bei der örtlichen Verbraucherzentrale bringen nichts, man wird immer zu irgend einer anderen Stelle (wahlweise Odnungsamt oder Eichamt) verwiesen, die natürlich auch nie zuständig ist. Oder man bekommt eine Abfuhr, ohne Begründung. Verbraucherschutz gibt es fast nicht. Oder nur dann, wenn man spektakulär irgendwas ausschlachten kann.

Julia
17.04.2022 - 14:41

Ich habe bei Rewe eine 500 g Packung Speisequark der Marke "Ja!" gekauft. Heute habe ich einen Osterkuchen backen wollen, in dem genau 500 g Quark gehören. In der Packung waren aber nur 270g drin. Ich habe mich total geärgert und den fehlenden Anteil für den Kuchen mit Naturjoghurt ersetzt, aber ich sehe auch nicht ein 1 kg Quark (2 Packungen a 500g) zu kaufen, um letztlich auf 500 Gramm zu kommen. Finde es (en)täuschend.

Petra Piper
22.03.2022 - 20:31

Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich kaum ein Verbraucher beschwert, wenn er zu viel Ware in einer Verpackung erhält. Wenn aber Verbraucher berichten, dass sie in jeder Verpackung, die sie erwerben und überprüfen (zu verschiedenen Zeiten und aus unterschiedlichen Chargen), zu wenig Ware finden, werden sie zu Recht schon etwas misstrauisch: Wo sind die Verpackungen mit zu viel Ware alle gelandet? Irgendwann müssten auch sie doch einmal Glück haben und eine solche Verpackung erwischen!?

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