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Zutaten- und Nährwertangaben für Wein bald verpflichtend

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Zutaten- und Nährwertangaben für Wein bald verpflichtend

Die Angabe von Zutaten und Nährwerten wird ab Ende 2023 auch für Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke EU-weit verpflichtend sein. Das ist eine der für Verbraucher:innen wichtigsten Neuerungen im Weinrecht, die die EU-Kommission mit der Änderung der EU-Verordnung 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisationsverordnung) beschlossen hat. Allerdings werden nur die Allergene sowie der Energiegehalt tatsächlich immer auf dem Etikett stehen. Eine Ausnahmeregelung sieht vor, dass die Anbieter die vollständigen Zutatenverzeichnisse sowie die komplette Nährwerttabelle auch elektronisch zur Verfügung stellen können.

 
Zutaten- und Nährwertangaben alkoholischen Getränken bislang nicht verpflichtend

Laut der EU-Lebensmittelinformationsverordnung sind alkoholische Getränke ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent von der Verpflichtung, eine Zutatenliste sowie eine Nährwertkennzeichnung zu tragen, ausgenommen. Davon abweichend müssen Bier und Biermischgetränke in Deutschland ein Zutatenverzeichnis tragen, Der Brennwert wird entsprechend einer Selbstverpflichtung in der Regel ebenfalls angegeben. 

In der Verordnung war vorgesehen, dass die Kommission innerhalb von drei Jahren prüfen lässt, ob Anbieter von alkoholischen Getränke in Zukunft zur Angabe des Brennwertes verpflichtet werden sollten. Dies ist für einen Großteil der alkoholischen Getränke noch nicht geschehen. Mit der Neuregelung des Weinrechts wird nun die Angabe der Zutaten und Nährwerte für Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke Pflicht. Dabei gelten einige Sonderregelungen.

„E“ als Symbol für den Energiegehalt

Für die Angabe der Nährwerte wurde eine Ausnahmeregelung beschlossen, die so bislang noch für kein Lebensmittel gilt: So ist es zulässig, auf Wein und aromatisierten weinhaltigen Getränken nur den Energiegehalt anzugeben, markiert durch den Buchstaben „E“. Die vollständige Nährwerttabelle kann auf elektronischem Weg – beispielsweise im Internet – zur Verfügung gestellt werden. Ein Hinweis darauf muss auf dem der Flasche/ Verpackung oder einem daran befestigten Etikett stehen.

Auch das Zutatenverzeichnis können Anbieter – mit Ausnahme der kennzeichnungspflichtigen Allergene – auf elektronischem Weg zur Verfügung stellen. Für die verpflichtenden Angaben gilt dann: Sie dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen, beispielsweise Werbung angezeigt werden.

„Entalkoholisierter Wein“ muss zudem künftig ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen.

Die Änderungen gelten ab dem 8. Dezember 2023.  
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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