“Alc. 0 %“ lässt keinen Restalkohol erwarten
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Der entalkoholisierte Chardonnay ist auf dem Frontetikett mit „Alc. 0 %“ und dem Hinweis „Alkoholfrei“ gekennzeichnet. Lediglich auf der Rückseite wird klar, dass mit Alkoholfrei ein Restalkoholgehalt kleiner 0,5 Volumenprozent gemeint ist und das Getränk für Schwangere nicht empfohlen wird.
Die Weinkellerei Zimmermann-Graeff & Müller sollte bereits auf der Vorderseite der Flasche klarstellen, dass ein Restalkoholgehalt kleiner 0,5 Volumenprozent möglich ist.
Beschwerde
Da meine Frau stillt und ich keinen Alkohol trinke, trinken wir gerne ab und an einen alkoholfreien Wein (0,0 %) zum Essen. Am Samstag beim Einkauf hat meine Frau eine neue Sorte in den Wagen gelegt. Auf dem Front Etikett steht groß "0 %" und "ALKOHOLFREI" in Großbuchstaben. Dennoch habe ich auf das Rücketikett geschaut und gesehen, dass es sich nicht um ein gänzlich alkoholfreies Produkt handelt. Ungeachtet der ohnehin irreführenden und gefährlichen Regelung in Deutschland, was Volumenprozente < 0,5 % angeht, empfinde ich dieses Label als bewusste und verantwortungslose Täuschung, auf die mindestens meine Frau, wie der Versuch zeigt, auch reingefallen ist. Nicht daran zu denken, wenn eine schwangere Frau oder andere gefährdete Gruppen, dieses Produkt konsumieren.
Verbraucher aus Hessen vom 17.09.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Gestaltung der Flasche weckt falsche Erwartungen an den Alkoholgehalt des Getränks. Es ist nicht zu erwarten, dass trotz der Kennzeichnung „Alc. 0 %“ noch ein Restalkoholgehalt bis zu 0,5 Volumenprozent möglich ist.
Darum geht’s:
Auf dem Frontetikett der Flasche springen der Name „Michel Schneider“, „Chardonnay“, „Alc. 0 %“ und „Alkoholfrei“ ins Auge. Das Rückenetikett liefert Informationen zur Entalkoholisierung des Weins, der Haltbarkeit, der Füllmenge und anderem mehr. Darunter sind auch die Angabe „0 % vol (<0,5 % vol)“ und die Silhouette einer trinkenden Schwangeren, die durchgestrichen ist.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über seine Eigenschaften Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Nach der Gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse darf ein Wein als entalkoholisiert bezeichnet werden, wenn der Alkoholgehalt nicht mehr als 0,5 % vol beträgt.
Laut Weinverordnung darf entalkoholisierter Wein den Hinweis „alkoholfrei“ tragen. Beträgt der noch vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent, ist die Angabe „alkoholfrei“ um die Angabe „(< 0,5 % vol)“ zu ergänzen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Dass auf der Front neben „Alkoholfrei“ zusätzlich „Alc. 0 %“ steht, konkretisiert den Alkoholgehalt nochmals und spricht Menschen an, die bewusst auf Alkohol verzichten möchten, beispielsweise Schwangere. Unseres Erachtens ist es dadurch naheliegend, einen restlos alkoholfreien Wein im Sinne von 0,0 Volumenprozent Alkohol zu erwarten. Erst auf der Rückseite zu definieren, dass „0 % vol“ tatsächlich <0,5 % vol entspricht, geht gar nicht. Das ist ein Widerspruch zur Schauseite und verärgert nachvollziehbar.
Fazit:
Die Weinkellerei Zimmermann-Graeff & Müller sollte bereits auf der Vorderseite der Flasche klarstellen, dass ein Restalkoholgehalt kleiner 0,5 Volumenprozent möglich ist.
Stellungnahme der Zimmermann-Graeff & Müller GmbH, Zell/Mosel
Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Das Unternehmen teilt mit, dass das Frontetikett zeigen soll, es handelt sich bei dem Produkt um die alkoholfreie Variante des Chardonnays. Auf dem Rückenetikett würden Verbraucher:innen direkt neben der Angabe „0 % vol“ den zusätzlichen Hinweis finden, dass der Alkoholgehalt „< 0,5 % vol“ beträgt. Das Etikett entspricht den rechtlichen Anforderungen.






