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Werbung „Erholsamer Schlaf“ für Gummibärchen mit Melatonin verboten

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Werbung „Erholsamer Schlaf“ für Melatonin verboten

Mit dem Produktnamen „Restful Sleep“ und einem schlafenden Bären hatte die Rocket Sales GmbH ihre melatoninhaltigen Gummibärchen der Marke „IvyBears“ beworben. Nach einer Verbraucherbeschwerde ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen diese Werbung vor und bekam vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Recht. „Erholsamer Schlaf“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe und weder für das Produkt noch für Melatonin zugelassen.

Ebenfalls als unzulässig beurteilte das Gericht die Werbeaussage „Die Wirkung von Melatonin und Melissenextrakt unterstützt auf natürliche Weise einen angenehmen und beruhigenden Schlaf“, die an anderer Stelle auf der Verpackung steht. Für beide Substanzen seien keine entsprechenden Aussagen erlaubt.

Gesundheitsversprechen müssen zugelassen sein

Produktabbildung Ivy Bears

Nach der Health-Claims-Verordnung müssen alle gesundheitsbezogenen Angaben wissenschaftlich durch Studien belegt und zugelassen sein, wenn sie für Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel genutzt werden.
Für Melissenextrakt sind keine und für Melatonin sind nur die folgenden zwei Aussagen zugelassen:

  • „Melatonin trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen“ und
  • „Melatonin trägt zur Linderung der subjektiven Jetlag-Empfindung bei“. 

Kennzeichnung auch ansonsten fehlerhaft

Bei der Prüfung der Verpackung waren den Verbraucherschützer:innen weitere Mängel bei der Kennzeichnung aufgefallen, bei denen es das Unternehmen mit den Vorschriften nicht so genau nahm: 

  • Der Hinweis „Frei von Titandixoxid“ ist laut vzbv eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Denn bereits seit August 2022 ist Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff verboten. Kein Lebensmittel darf die Substanz enthalten.
  • Die Firma verwendet statt dem für Nahrungsergänzungsmittel vorgeschriebenen Hinweis, dass das Produkt außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahrt werden soll, den Hinweis “Der Verzehr ist für Kinder nicht geeignet“. 
  • Die Schriftgröße in der Zutatenliste und der Nährwerttabelle unterschreitet nach der Prüfung des vzbv die in der Lebensmittelinformations-Verordnung vorgeschriebenen Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter.

Das OLG Frankfurt folgte auch in diesen drei Kritikpunkten der Sichtweise des vzbv. Der Hersteller muss die Verpackung nun umfassend ändern. 

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 10.04.2025, Az.: 6 UKl 12/24

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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