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OLG Wien verurteilt Iglo wegen versteckter Preiserhöhung

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OLG Wien verurteilt Iglo wegen versteckter Preiserhöhung

Anfang 2023 hatte Iglo Austria die Füllmenge seines „Atlantik Lachs“ um 30 Gramm verringert, ohne deutlich darauf hinzuweisen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat dieses Vorgehen nun als irreführend angesehen und die Iglo Austria GmbH zur Unterlassung verurteilt. Geklagt hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums. 

Bis Januar 2023 steckten im Tiefkühlprodukt „Atlantik Lachs“ von Iglo 250 Gramm Lachsfilet. Anfang Februar 2023 reduzierte Iglo die Füllmenge „aufgrund gestiegener Beschaffungs- und Herstellungskosten“ auf 220 Gramm. Außer der Gewichtsangabe auf der Vorderseite blieb die Packung unverändert. Der Preis – seit wenigen Monaten 14,99 Euro pro Packung – blieb trotz weniger Inhalt gleich.

VKI: Preiserhöhung wurde verschleiert

Der klagende Verein sah in dem Vorgehen eine verschleierte Preissteigerung – auch Shrinkflation genannt. Iglo habe – bei gleichem Preis – zwar die aktuelle, verringerte Füllmenge angegeben, die Verpackung und Qualität des Produktes ansonsten aber nicht verändert. Das reicht nach Ansicht des VKI nicht aus, um Verbraucher:innen auf die veränderte Füllmenge hinzuweisen. 

Iglo hingegen beantragte, die Klage zurückzuweisen. Nach Ansicht des Unternehmens ist die Angabe der Füllmenge nicht zu übersehen und die Preisangaben transparent am Regal zu finden. Aus dem dort ersichtlichen Grundpreis könnten auch Preiserhöhungen erkannt werden. 

Gericht: Verbraucher:innen erwarten „unveränderte Menge“ 

Diese Argumentation ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Verbraucher:innen gehen nach Ansicht des Gerichts davon aus, für den bekannten Preis bei unveränderter Verpackung ein Produkt mit unveränderter Füllmenge zu erhalten. Die alleinige Angabe der korrekten, neuen Füllmenge sei nicht geeignet, eine Irreführung auszuschließen. Denn anders als zum Beispiel bei Mehl oder Nudeln hätten Verbraucher:innen keine bestimmte Vorstellung davon, wie viel ein Stück Lachs wiegt. 

Das OLG stellte klar, dass auch ein korrekt ausgewiesener Grundpreis die Täuschung über den Preis nicht verhindern kann. Denn der Grundpreis pro Kilogramm dient dem Vergleich zwischen verschiedenen Produkten, nicht aber dem Vergleich mit einem früheren Preis desselben Produkts. 

Nach Angaben des Vereins für Konsumenteninformation handelt es sich um das erste rechtskräftige Urteil gegen Shrinkflation in Österreich. 

In Deutschland ist die Verbraucherzentrale Hamburg bereits gerichtlich gegen Shrinkflation bei Margarine vorgegangen und hat in erster Instanz gewonnen. Auch gegen den Milka-Hersteller Mondelez hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht. 

Quellen: „Iglo wegen Shrinkflation verurteilt“ – Pressemitteilung des Vereins für Konsumenteninformation vom 19.09.2025
Urteil des OLG Wien vom 24.06.2025 – 4 R 197/24s 

 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
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